Verfahrensgang
LG Kassel (Entscheidung vom 17.01.1984; Aktenzeichen 7 O 287/83) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 17. Januar 1984 abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.925 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 19. Oktober 1983 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Klägerin sowie die Berufung des Klägers werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 55 %, der Kläger 40 % und der Beklagte 5 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Die Beschwer der Klägerin wird auf 47.955 DM festgesetzt, diejenige des Klägers auf 38.112 DM und diejenige des Beklagten auf 3.925 DM.
Tatbestand
Die Kläger sind Eheleute. Aus ihrer Ehe sind zunächst zwei in den Jahren 1971 und 1977 geborene Kinder hervorgegangen. Im Jahre 1979 planten die Kläger, ein Ladengeschäft zu eröffnen, das von der Klägerin geführt werden sollte. Sie kamen deshalb überein, sich weitere Kinder nicht mehr zuzulegen. Die Klägerin kündigte ihren Arbeitsplatz, und gleichzeitig führte sie wegen der Übernahme einer xxx-Agentur Verhandlungen mit der Firma xxx.
Im August 1982 stellte sich bei der Klägerin eine ungewollte Schwangerschaft ein. Ihr Hausarzt überwies sie zur Vornahme eines wegen Selbstmordgefahr medizinisch angezeigten Schwangerschaftsabbruchs und einer gleichzeitigen Sterilisation aufgrund abgeschlossener Familienplanung in die Klinik xxx in xxx. Dort befand sich die Klägerin in der Zeit vom 5. bis 9. September 1982 in stationärer Behandlung, in deren Rahmen der Beklagte am 6. September 1982 bei der Klägerin aufgrund eines eigenen Behandlungsvertrags mit ihr einen Eingriff bei ihr vornahm.
Am 23. September 1982 führte der Beklagte bei der Klägerin eine Kontrolluntersuchung durch, bei der er eine Gebärmuttervergrößerung feststellte, aber nichts weiter veranlasste.
Im Vertrauen darauf, dass ihre Schwangerschaft erfolgreich unterbrochen worden sei, schloss die Klägerin am 7. Oktober 1982 mit der Firma xxx einen Vertrag, demzufolge sie zum 1. November 1982 eine xxx-Agentur übernehmen sollte.
In der Folgezeit litt die Klägerin unter ständigem Unwohlsein, und ihre Menstruation hatte sich noch nicht wieder eingestellt. Dies teilte sie dem Beklagten noch im Oktober 1982 fernmündlich mit, und sie unterrichtete ihn auch darüber, dass sie an Gewicht zunehme und dauernd müde sei. Ohne sie zu untersuchen, verschrieb ihr der Beklagte daraufhin Hormontabletten, die sie drei Wochen lang einnehmen sollte.
Da ihre Menstruation dennoch ausblieb, ließ sich die Klägerin für Anfang November 1982 einen Untersuchungstermin bei dem Beklagten geben, den sie aber nicht einhielt. Ende November 1982 teilte die Klägerin der Sprechstundenhilfe des Beklagten erneut telefonisch mit, dass ihre Menstruation noch immer ausbleibe. Der Beklagte verordnete ihr - wiederum ohne sie untersucht zu haben - stärkere Hormonpräparate.
Am 21. Dezember 1982 stellte der Beklagte bei einer Ultraschalluntersuchung eine Schwangerschaft der Klägerin im fünften Monat fest.
Die Klägerin wechselte daraufhin den Arzt. Sie suchte den Gynäkologen xxx auf, der aber einen Schwangerschaftsabbruch in diesem Stadium ablehnte.
Am xxx 1983 wurde die Klägerin durch Kaiserschnitt von einem gesunden Jungen entbunden, den die Kläger auf den Namen xxx tauften. Im ersten Rechtszug war unter den Parteien unstreitig, dass der Kaiserschnitt wegen einer Obliteration (Verödung oder Verwachsung) des Gebärmutterhalskanals erforderlich geworden war.
Die Kläger begehren nunmehr vom Beklagten mit ihrer Leistungs- und Feststellungsklage Schadensersatz, nämlich Freistellung von ihren Unterhaltspflichten gegenüber dem Kind xxx, ein an die Klägerin zu zahlendes Schmerzensgeld für die psychische Belastung durch die unerwünschte Schwangerschaft, die Durchkreuzung ihrer Zukunftsplanung und die Erschwerung der Geburt infolge des Kaiserschnitts, Ersatz der Kosten einer gebrauchten Erstlingsausstattung in Höhe von 350 DM sowie einer Haushaltshilfe, die in der Zeit von Mai bis Juli 1983 die Klägerin gegen eine Bezahlung in Höhe von insgesamt 925 DM unterstützte.
Die Kläger haben behauptet:
Bei dem Eingriff des Beklagten sei es überhaupt nicht zu einem Schwangerschaftsabbruch gekommen; jedenfalls habe der Beklagte den Eingriff nicht sachgerecht durchgeführt und deshalb das Vorhandensein eines zweiten Fötus nicht bemerkt und ihn bei der Ausschabung nicht miterfasst. Zudem habe der Beklagte bei dem Untersuchungstermin am 21. Dezember 1982 einen erneuten Schwangerschaftsabbruch wegen des fortgeschrittenen Stadiums abgelehnt. Schließlich habe er auch das Erfordernis eines Kaiserschnitts herbeigeführt, denn die Obliteration des Gebärmutterhalskanals gehe auf die von ihm vorgenommene Ausschabung zurück.
Die Kläger haben beantragt,
1. den Beklagten ...