Entscheidungsstichwort (Thema)

Herausgabe des Verkaufserlöses nach Fund eines Fossils

 

Normenkette

BGB §§ 812, 816, 823

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Urteil vom 15.01.2013; Aktenzeichen 13 O 332/10)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 13. Zivilkammer vom 15.1.2013 wird zurückgewiesen.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um den Fund, die Entfernung und Verwertung eines Fossils "Darwinius masillae" (nachfolgend: Fossil). Der Kläger macht gegenüber den Beklagten zu 1) bis 5) jeweils im Wege der Stufenklage Auskunft, Versicherung an Eides Statt und Zahlung aufgrund des Verkaufs dieses Fossils geltend.

Der Kläger hat mit Kaufvertrag vom 12.11.1975 von der Firma X AG den Grundbesitz an 13 Grundstücken in O4, Grundbuch Band ..., Bl ... erworben. Die Kaufvertragsparteien haben in § 2 Ziff. 1) vereinbart:

"Die Übergabe des verkauften Grundbesitzes erfolgt mit dem Tag des Abschlusses dieses Vertrages. Mit der Übergabe gehen, soweit nachfolgend nichts abweichendes bestimmt ist, sämtliche mit dem Eigentum verbundenen Rechte und Pflichten auf den Käufer über."

In § 2 Ziff. 4 des Kaufvertrages verpflichtete sich die X AG ihre Rechte aus dem Konzessionsvertrag mit dem Hessischen Oberbergamt vom 12./19.10.1954 nicht mehr auszuüben.

Am 24.10.1991 verkaufte der Kläger die vorbezeichneten Grundstücke an das Land Hessen. Am 11.4.1995 wurde das Bergrecht zugunsten des Landes Hessen bewilligt. Seit 8.12.1995 ist die Grube Messel von der Unesco als Weltkultur- und Naturerbe eingetragen.

Im Staatsanzeiger für das Land Hessen vom 12.5.1997 ließ das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst zur Weitergabe von Fossilien aus der Grube Messel u.a. veröffentlichen (B 9, Bl. 142 d.A.):

"2. Eigentumsübertragung

Das Land Hessen ist als Inhaber des Bergwerkseigentums der Grube Messel Eigentümer aller in der Grube Messel nach dem 11.4.1995 (Bewilligung des Bergrechts zugunsten des Landes Hessen) gefundener Fossilien ...

3. Altfunde

Hinsichtlich der Fossilien aus der Grube Messel, die in der Zeit vor dem 11.4.1995 (Bewilligung des Bergrechts zugunsten des Landes Hessen) geborgen wurden, als die X ... GmbH das Bergrecht innehatte, hat die X ... GmbH mir gegenüber mit Schreiben vom 1.4.1997 ausgeführt: "Wir erklären (...), dass wir an diese Fossilien keine Ansprüche erheben werden."

Das Hessische Landesmuseum Darmstadt erwarb im Jahr 2001 die Messel-Sammlung der Beklagten zu 4) und 5) für 1,6 Millionen DM. Zuvor hatte das Hessische Landesmuseum ein Gutachten zu dem Verkaufsangebot der Beklagten zu 4) und 5) eingeholt (B 30, Bl. 835 d.A.). Der Gutachter führte zu dem Bestand der Sammlung aus, dass diese auch eigene Funde aus den Jahren 1971 bis 1985 enthielt. Auf die sog. Altfunde vor dem 11.4.1995 erhebe weder das Land Hessen noch der frühere Bergwerkseigentümer X AG einen Eigentumsanspruch. Bei den Fossilien der Sammlung handele es sich um solche Altfunde. Messelfossilien würden seit Jahren auf Fossilienbörsen, auch international offen gehandelt. Es sei davon auszugehen, dass die Beklagten zu 4) und 5) hinsichtlich ihrer Sammlung als alleinige Eigentümer uneingeschränkt verfügungsberechtigt seien.

Das streitgegenständliche Fossil war nach seinem Fund in zwei Platten gespalten worden. I, ein privater Sammler, erwarb die B-Platte. Die A-Platte verkaufte die Beklagte zu 2) über ihre ... im Juni 2007 an das Osloer Naturkundemuseum. Die Beklagte zu 2) hat für ihre ... beim Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst eine Ausfuhrgenehmigung zum Zwecke des Verkaufs eines Kulturgutes beantragen lassen und erhalten. Das Fossil war u.a. gekennzeichnet mit: "Ein Messelfossil: "Godinotia neglecta ... Fundort: Grube Messel, "Schildkrötenhügel" 1983 gefunden." Der Wert war mit 535.000 EUR angegeben. Im Jahr 2009 wurde über das Fossil weltweit medial berichtet. Hierdurch erlangte der Kläger Kenntnis von dem Fund.

Der Kläger hat zunächst Ansprüche nur gegenüber den Beklagten zu 1) bis 3) geltend gemacht. Er hat zuerst behauptet, Ida sei 1983 auf seinem damaligen Grundstückeigentum gefunden worden. I habe die B-Platte von dem Finder und Erstbesitzer 1991 gekauft, wobei ihm der Verkäufer erläutert hätte, dass das Fossil 1983 gefunden worden sei. Der Finder habe die A-Platte in seinem Besitz behalten. Der Finder habe sich später, vermutlich 2006, an die Beklagte zu 2) gewandt um das Fossil der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Der Beklagte zu 1) habe das Fossil 2006 dem Senckenberg Museum und dem Hessischen Landesmuseum für 700.000 EUR angeboten. Im Dezember 2006 habe der Beklagte zu 1) auf der Mi...

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