Leitsatz (amtlich)
Auf Fossilien von wissenschaftlichem Wert ist die Vorschrift des § 984 BGB über den Schatzfund entsprechend anzuwenden (hier: Urvogel Archaeopterix).
Normenkette
BGB § 984
Verfahrensgang
LG Ansbach (Aktenzeichen 3 O 1257/95) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des LG Ansbach vom 2.3.1998 abgeändert.
II. Die Klage wird abgewiesen.
III. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung jedoch durch Sicherheitsleistung i.H.v. 80.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V. Die Entscheidung beschwert den Kläger mit 1.000.000 DM.
Beschluss:
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird festgesetzt auf 1.000.000 DM.
Tatbestand
Die Parteien streiten um das Eigentum des Klägers bzw. der … OHG (im Folgenden: OHG) an dem im Besitz der Beklagten befindlichen Fossil eines Urvogels, des so genannten Archaeopteryx Nr. 6.
Die OHG, deren Gesellschafter die Brüder des Klägers, … und …, sind, beutet unter anderem in … an der … einen zum Betrieb … gehörigen Steinbruch aus. In diesem Betrieb war während einiger Monate des Jahres 1985 u.a. der Steinbrucharbeiter … beschäftigt. Sein Sohn … war in manchen Monaten ebenfalls bei der OHG beschäftigt. Daneben half er seinem Vater mitunter bei der Arbeit – ob auch in …, ist streitig. Alle Steinbruchmitarbeiter waren angewiesen worden, gefundene Versteinerungen an die OHG abzuliefern.
Am 15.10.1997 beschloss der Gemeinderat der Beklagten, von ihrem mittlerweile verstorbenen Altbürgermeister … verschiedene Fossilien, u.a. ein als „Compsognathus” bezeichnetes Stück, für zusammen 224.900 DM anzukaufen. Einige Zeit später erkannten Mitarbeiter der Beklagten, dass es sich bei der Versteinerung nicht um einen „Compsognathus”, sondern um einen Urvogel handelte. Die Beklagte stellte ihn daher als „Archaeopteryx Nr. 6” in ihrem … aus.
Mit Vertrag vom 16.9.1988 übertrug die OHG das Miteigentum an dem Fossil zu einem Drittel auf den Kläger und ermächtigte diesen auch dazu, auf seine Kosten alle nötigen Schritte zu unternehmen, um die von ihm angenommenen Rechte an der Versteinerung durchzusetzen.
Mit der Behauptung, er bzw. seine Brüder seien Eigentümer des Fossils, erstattete der Kläger am 5.12.1988 bei der Staatsanwaltschaft … Anzeige wegen des Verdachts der Unterschlagung. Das darauf bis ins Jahr 1994 geführte Ermittlungsverfahren gegen …, … und … wurde jedoch eingestellt. Die Rechtsbehelfe des Klägers gegen die Einstellung blieben letztlich erfolglos.
Der Kläger hat behauptet, er sei durch den Vertrag vom 16.9.1988 gemeinsam mit der OHG Eigentümer der streitgegenständlichen Versteinerung geworden. Denn das Fossil sei vom OHG-Mitarbeiter … im Herbst 1985 in deren Steinbruch gefunden worden. Dessen Vater … habe es danach an sich genommen. Dieser habe zunächst mehrfach vergeblich versucht, die Versteinerung an Privatsammler, nämlich die Zeugen …, … und … zu veräußern, die er teils in seiner Wohnung, teils auf einer Abraumhalde bei … (Landkreis …) getroffen habe. Im November 1985 sei es ihm dann gelungen, das Fossil an den Altbürgermeister der Beklagten, …, zu verkaufen, der die Versteinerung präpariert und schließlich an die Beklagte weiterveräußert habe.
Die OHG sei als Eigentümerin des Steinbruchgeländes, auf dem das Fossil gefunden worden sei, schon vor dessen Bergung Eigentümerin der Versteinerung gewesen. Dieses Eigentum habe sie auch durch die verschiedenen Veräußerungen nicht verloren, da die jeweiligen Erwerber bösgläubig gewesen seien. Außerdem sei die Sache der OHG abhanden gekommen.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Gesellschafter der … OHG, … und …, sowie an den Kläger als Miteigentümer die Fossilie Urvogel (Archaeopteryx Nr. 6) herauszugeben.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, die OHG sei niemals Eigentümerin der Fossilie Archaeopteryx Nr. 6 geworden und habe daher auch niemandem das Eigentum daran übertragen können.
Sie hat mit Nichtwissen bestritten, dass Vater und Sohn … diese oder eine andere Versteinerung in einem Steinbruch der OHG gefunden haben. Im Übrigen seien ihre maßgeblichen Organe und Mitarbeiter beim Erwerb von Altbürgermeister … gutgläubig gewesen.
Das LG hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen …, …, …, …, …, …, … und … Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschriften vom 28.10.1996 sowie vom 27.1.1997 und 29.9.1997 verwiesen. Es hat auch die Akten des bei der Staatsanwaltschaft Ingolstadt unter dem Aktenzeichen 23 Js 12311/88 geführten Ermittlungsverfahrens gegen … u.a. zu Beweiszwecken verwertet.
Mit Endurteil vom 2.3.1998, auf das zur näheren Sachdarstellung verwiesen wird, hat das LG Ansbach dann der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger sei es gelungen nachzuweisen, dass der im Museum der Beklagten ausgestellte Urvogel Nr. 6 identisch mit einem von Mitarbeitern der OH...