Entscheidungsstichwort (Thema)
Auseinandersetzung einer Anwalts-Partnerschaftsgesellschaft
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 28.08.2020; Aktenzeichen 2-14 O 375/13) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 28.08.2020 verkündete Urteil des Einzelrichters der 14. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16.144,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf den Betrag von 58.174,23 EUR seit dem 31.12.2013 und auf den Betrag von 16.144,00 EUR seit dem 05.09.2014 zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits der 1. Instanz haben die Klägerin 23% und der Beklagte 77% zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits der 2. Instanz hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin bzw. die Drittwiderbeklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um gegenseitige Ansprüche nach dem Ausscheiden des Beklagten aus der Klägerin zu 1).
Die Klägerin ist eine Rechtsanwaltsgesellschaft in Form einer Partnerschaftsgesellschaft. Sie hat mit der Klage von dem Beklagten den Ausgleich einer Unterdeckung auf seinem Partnerschaftskonto begehrt. Der Beklagte hat widerklagend im Wege der Stufenklage von der Klägerin und den Drittwiderbeklagten Schadensersatz begehrt.
Der Beklagte war Alleininhaber der Rechtsanwaltskanzlei X. Im Jahr 2004 schlossen sich der Beklagte und die Drittwiderbeklagten zu 2) und 3) zu einer Partnerschaftsgesellschaft zusammen. Seit 2008 bestand die Partnerschaftsgesellschaft neben dem Beklagten aus 3 weiteren Rechtsanwälten. Grundlage der Zusammenarbeit war der Partnerschaftsvertrag vom 05.08.2008 (Anlage K 13, Bl. 267ff. d.A.).
Dieser regelt unter § 20 Auseinandersetzung:
"(1) Im Fall der Kündigung bzw. des Ausschlusses eines Partners oder im Fall des Ausscheidens sowie im Falle der Auflösung der Partnerschaft findet eine Auseinandersetzung gemäß § 9 PartGG in Verbindung mit den §§ 133 - 144 HGB statt.
(2) Die Auseinandersetzung erfolgt im Wege der Realteilung.
(3) Die dem ausscheidenden Partner gemäß § 7 zugeordneten Mandate gehen - die Zustimmung der Mandanten vorausgesetzt - auf ihn über.
(4) Die dem betroffenen Partner zugewiesenen partnerschaftsbezogenen Wirtschaftsgüter werden diesem übereignet.
(5) Hinsichtlich der Wirtschaftsgüter, die den Partnern gemeinschaftlich zugeordnet sind, findet ein Ausgleich statt, über den sich die Vertragschließenden einigen werden.
(6) Einigen sich die Vertragschließenden nicht auf den Wert, so ist dieser durch einen von der Rechtsanwaltskammer zu bestimmenden Schlichter zu ermitteln, auf den sich verbleibende und ausscheidende Partner gemeinsam einigen. Kommt keine Einigung zustande, so wird der Schlichter von der Rechtsanwaltskammer bestimmt."
Im Jahr 2012 kamen die damaligen Partner überein, die Drittwiderbeklagten zu 6) und 7), die nicht die nach § 59a BRAO in der bis zum 17.05.2017 gültigen Fassung erforderliche Berufsträgerschaft besitzen, in ihren Rechten und Pflichten weitgehend den Partnern gleichzustellen. Dies wurde mit Partnerschaftsvertrag vom 20.09.2012, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Anlage K 1, Bl. 11ff. d.A.), umgesetzt. Der Beklagte unterzeichnete den Partnerschaftsvertrag. Die Eintragung der Vertragsänderung im Partnerschaftsregister unterblieb.
Die Klägerin hat mit der Klage von dem Beklagten den Ausgleich seines negativen Kapitalkontos auf Grundlage der Regelungen in §§ 10 bis 13 des Partnerschaftsvertrages 2012 begehrt. Im Rahmen dieser Gewinnermittlung richtet sich die Verteilung der Umsätze nach den Anteilen, die den Partnern gemäß § 10 des Vertrages an dem jeweiligen Mandat zustehen. Auf der Kostenseite wird zwischen gemeinsamen und partnerbezogenen Ausgaben unterschieden. Hierzu wird auf § 11 des Vertrages verwiesen. Gemäß § 11 Abs. 5 Satz 2 des Vertrages haben sich die Partner darauf verständigt, dass ausschließlich partnerbezogene Ausgaben nicht von dem Geschäftskonto der Partnerschaft bezahlt werden. § 11 Abs. 6 des Vertrages regelt, dass solche Ausgaben wie Gewinnentnahmen nach § 13 des Vertrages behandelt werden.
Die Klägerin hat nach der Korrektur vorangehender Gewinnermittlungen ihren Anspruch zuletzt auf die Abrechnung vom 04.09.2014 (Anlage K 23) gestützt und die Abrechnungsmethode mit Schriftsatz vom 27.02.2014 (Bl. 214ff. d.A.) und Schriftsatz vom 05.09.2014 (Anlage K 35), auf deren Inhalt Bezug genommen wird, näher erläutert.
Der Beklagte hat mit Kündigungserklärung vom 28.12.2013 seinen Austritt aus der Partnerschaft zum 31.12.2013 erklärt. Die Klägerin hat die Kündigung zum 31.12.2013 akzeptiert.
Mit Schreiben vom 02.01.2014 (...