Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 24.04.1998; Aktenzeichen 1 BvR 587/88)

 

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. Juli 1985 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,– DM abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheitsleistungen können auch in Form einer unbefristeten, unwiderruflichen, selbstschuldnerischen Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürge anerkannten inländischen Kreditinstituts erbracht werden.

Beschwer des Klägers: DM 160.000,–.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Arbeitnehmer-Erfindervergütung für eine Anordnung zum Schutz der Fernmeldekabel gegen induktive Beeinflussung von Starkstromanlagen. Die Erfindung geht auf den „Verbesserungsvorschlag über Induktionsschutz von Fernmeldekabeln” vom 15.8.1957 zurück, den der Kläger der Beklagten mit Schreiben vom 18.9.1957 unterbreitete und wegen dessen Inhalts auf Bl. 44–61 d.A. Bezug genommen wird. Der Kläger war damals als technischer Fernmeldeinspektor bei der Oberpostdirektion in Düsseldorf beschäftigt. Mit Schreiben vom 14.3.1958 hat die Beklagte die Erfindung unbeschränkt in Anspruch genommen. Am 3.9.1958 hat sie die Erfindung zum Patent sowie zur Eintragung als Gebrauchsmuster angemeldet.

Mit Verträgen vom 6./19.7. und 14./30.12.1960, wegen deren Wortlaut auf Bl. 63–68 d.A. Bezug genommen wird, hat die Beklagte die Anmeldungen an die Kabelwerke Duisburg veräußert, denen am 15.11.1962 das Patent 1.113.488 sowie auf Nachanmeldungen in Österreich, Belgien, Frankreich und in der Schweiz Auslandspatente erteilt wurden. Eine entsprechende Auslandsanmeldung in den Niederlanden blieb ohne Erfolg. In der Folgezeit lieferten die Kabelwerke Duisburg erfindungsgemäße Schutz Schaltungen an die Beklagte und, in geringem Umfang, an sonstige Interessenten im Ausland. Die Beklagte bezog außerdem in Ausübung des kostenlosen Mitbenutzungsrechts Schutzschaltungen von Dritten. Die Beklagte hat die Schutzschaltungen insbesondere im Bereich des Ortsnetzes München zum Schutz von Ortsverbindungskabeln vor der Induktion durch die Oberwelle thyristorgesteuerter S-Bahn-Triebwagen eingesetzt. Ausländische Abnehmer von Schutz Schaltungen haben diese als Maßnahmen zum Personenschutz verwendet.

Nachdem eine Einigung der Parteien über die Höhe der dem Kläger zu zahlenden Arbeitnehmer-Erfindervergütung nicht zustande kam, hat die Beklagte die Vergütung mit Schreiben vom 10.4.1961 (Bl. 84–86 d.A.) auf einen einmaligen Betrag von 1.000,– DM, auf 250,– DM für jedes der Patentinhaberin im Ausland erteilte weitere Schutzrecht sowie auf 50 % der ihr – der Beklagten – zufließenden Stücklizenz festgesetzt. Lizenzeinnahmen für Lieferungen ins Ausland und für Lieferungen Dritter hat die Beklagte voll an den Kläger weitergeleitet. Insgesamt hat er auf diese Weise eine Vergütung von 51.668,34 DM erhalten.

Mit Schreiben vom 26.5.1961 (Bl. 87 d.A.) hat der Kläger der Festsetzung der Beklagten widersprochen. Nachdem weitere Einigungsversuche ergebnislos geblieben waren, hat der Kläger das Schiedsverfahren ArbErf 46/74 vor der Schiedsstelle eingeleitet. Es endete mit dem Einigungsvorschlag vom 4.3.1976, auf den Bezug genommen wird (Bl. 91–104 d.A.). Mit Schreiben vom 12.4.1976 (Bl. 105 d.A.) hat der Kläger dem Einigungsvorschlag widersprochen. Die Schiedsstelle hat daraufhin am 26.4.1976 die erfolglose Beendigung des Schiedsverfahrens festgestellt (Bl. 106 d.A.).

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, Grundlage für die Bemessung des Erfindungswerts könnten nicht die Erlöse der Beklagten aus den Verträgen mit den Kabelwerken Duisburg sein, vielmehr müsse der Erfindungswert nach den Einsparungen bemessen werden, die der Beklagten durch den Einsatz der erfindungsgemäßen Anordnungen ermöglicht worden seien. Denn die zu vergütende Erfindung diene dem Schutz des bestehenden Fernsprechnetzes gegen von Wechselströmen benachbarter Starkstromanlagen ausgehende Funktionsstörungen unter Einhaltung der verbindlichen übertragungstechnischen Parameter der so geschützten Sprechkreise. Durch die Diensterfindung sei daher kein neuer Transformator bereitgestellt, sondern das bestehende Fernsprechkabelnetz verbessert worden. Soweit zur Durchführung der erfindungsgemäßen Anordnung Hilfsmittel benötigt worden seien, habe die Beklagte, da sie selbst keine Produktionsstätten habe, diese Hilfsmittel durch die Kabelwerke Duisburg herstellen lassen, also die Produktion lediglich verlagert. Dies ändere aber nichts daran, daß die Diensterfindung überwiegend innerbetrieblich genutzt worden sei. Bei der Diensterfindung handele es sich um den typischen Fall einer Ersparniserfindung, bei der der Umsatz mit den Hilfsmitteln, die die Verbesserung und Ersparnis herbeiführten, keine Bewertungsgrundlage zur Bestimmung des Erfindungswertes sein könne. Denn ohne die Diensterfindung hätt...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge