Verfahrensgang
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Tatbestand
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Vergütungsanspruch wegen einer Arbeitnehmererfindung.
I.
1. Der Beschwerdeführer war 1957 als technischer Telegrafeninspektor bei der Oberpostdirektion Düsseldorf beschäftigt. Er reichte mit Schreiben vom 15. August 1957 seinem Dienstherrn einen von ihm entwickelten „Verbesserungsvorschlag über Induktionsschutz von Fernmeldekabeln” ein. Am 18. September 1957 meldete er den Vorschlag als dienstgebundene Erfindung. Gegenüber der bis dahin üblichen gleichmäßigen Bewehrung von Fernmeldekabeln über ihre ganze Länge lasse sich durch die von ihm vorgeschlagene punktförmige Bewehrung Bewehrungseisen einsparen. Vor allem aber könne die bisher erforderliche Neuverlegung vermieden werden, wenn man bei den bereits verlegten Fernmeldekabeln den Mantelschutzfaktor durch die von ihm vorgeschlagene punktförmige Bewehrung erhöhe. Praktisch lasse sich die Erfindung ausführen, indem ein eisengeschlossener Magnetkern in der erforderlichen Windungszahl mit einem biegungsbeständigen Fernmeldekabelstück bewickelt werde, das dann – etwa in Kabelschächten – in das zu schützende Fernmeldekabel einzuspleißen wäre.
Die Bundespost nahm als Dienstherr mit Schreiben vom 14. März 1958 die Erfindung in vollem Umfang in Anspruch. Am 3. September 1958 meldete sie die Erfindung beim Deutschen Patentamt zum Patent an. Da die Bundespost fernmeldetechnische Einrichtungen grundsätzlich nicht selbst herstellte, bot sie die Erfindung mehreren Industrieunternehmen zum Kauf an. Ein Unternehmen zeigte sich interessiert und bereit, die Patentanmeldung und eine auf seinen Wunsch nachträglich eingereichte Gebrauchsmusteranmeldung zu erwerben. Der Vertrag mit Nachtrag wurde im Juli bzw. Dezember 1960 geschlossen. Darin übertrug die Bundespost die Vertragsschutzrechte und die zugrundeliegende Erfindung mit allen Rechten und Pflichten auf die Erwerberin zur beliebigen Verwertung. Sie behielt sich jedoch an den Vertragsschutzrechten ein einfaches und kostenloses Mitbenutzungsrecht vor. Dieses Recht sollte darin bestehen, daß jeder beliebige Dritte für die Bundespost in deren Auftrag Gegenstände unter Benutzung der Vertragsschutzrechte herstellen und liefern durfte, wenn dieser Dritte eine Stücklizenz in Höhe von 3 ¾ v.H. des Verkaufspreises an die Erwerberin zahlte, die hiervon 1 ¼ v.H. an die Bundespost abzuführen hatte. Als Gegenleistung wurden eine Einmalzahlung von 2.000,– DM nach Abschluß des Vertrages, eine Stücklizenz in Höhe von 2 ½ v.H. des Verkaufspreises für unter Verwendung der Vertragsschutzrechte hergestellte Anordnungen, soweit sie nicht zum Verkauf im Ausland bestimmt waren, und ein Betrag von 500,– DM für jedes Auslandspatent sowie eine Stücklizenz von 1 ¼ v.H. des Verkaufspreises auf in das Ausland gelieferte Anordnungen vereinbart.
Am 15. November 1962 wurden der Erwerberin das deutsche Patent und in der Folgezeit Auslandspatente in Österreich, Belgien, Frankreich und der Schweiz erteilt. Die Erwerberin lieferte erfindungsgemäße Anordnungen an die Bundespost und, in geringem Umfang, an sonstige Interessenten im Ausland. Die Bundespost bezog außerdem in Ausübung des kostenlosen Mitbenutzungsrechts erfindungsgemäße Anordnungen von Dritten.
Über die Vergütung der Erfindung erzielten der Beschwerdeführer und die Bundespost keine Einigung. Deshalb setzte die Bundespost mit Schreiben vom 10. April 1961 die Erfindungsvergütung fest und zahlte insgesamt 51.038,95 DM aus. Dabei ging sie von ihrer Grundsatzregelung aus, Erfindern die Hälfte des ihr zufließenden Ertrages zu zahlen. Dem widersprach der Beschwerdeführer und rief mit Schriftsatz vom 27. Juni 1974 die Schiedsstelle beim Deutschen Patentamt an. Er machte im wesentlichen geltend, daß bei der Berechnung der Vergütung auf die effektiv entstandene Einsparung abzustellen sei. Die Gesamtersparnis durch den Einsatz der Diensterfindung bei der Bundespost betrage rund 259 Mio. DM. Wenn man diesen Betrag abstaffele und als Erfindungswert etwa 20 v.H. ansetze, verbleibe immer noch ein Wert von weit über 10 Mio. DM als Erfindungswert.
In ihrem Einigungsvorschlag machte sich die Schiedsstelle im wesentlichen den Standpunkt der Bundespost zu eigen. Diese habe anstelle einer genauen Ermittlung von Erfindungswert und Anteilsfaktor den Beschwerdeführer mit 50 v.H. an den Einnahmen beteiligt. Sie habe ihn damit, was den Anteilsfaktor betreffe, jedenfalls günstiger gestellt als bei einer exakten Feststellung aufgrund der Richtlinien zu § 11 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG). Der Ersparnisberechnung des Beschwerdeführers sei nicht zu folgen. Es habe nach dem Stand der Technik neben der Erfindung des Beschwerdeführers andere Lösungen gegeben, bereits verlegte ungeschützte Fernmeldekabel nachträglich gegen induktive Beeinflussungen zu schützen. Die Kostendifferenz sei erheblich geringer bezogen auf den Stand der Technik, wie er sich aus diesen Patentschriften ergebe. Die Lösung des Beschwerdeführers sei eine von vielen, wenn auch vielleicht die kostengünstigste gewesen. In Anbetracht des Standes der Technik und des sich daraus eventuell ergebenden Vorsprungs der Diensterfindung des Beschwerdeführers seien die zwischen Bundespost und der Erwerberin ausgehandelten Bedingungen als marktgerecht zu bezeichnen.
Der Beschwerdeführer verfolgte seinen Anspruch darauf im gerichtlichen Verfahren weiter, wobei er zunächst mit Teilklage die Vergütung für die Ersparnis verlangte, die durch die Anwendung seiner Erfindung allein im Ortsnetz München vor der Olympiade 1972 erzielt worden sei. Die ersparten Aufwendungen ermittelte er dabei im Vergleich mit den Kosten der Umstellung auf Wechselstromtechnik. Die Klage wurde vom Landgericht abgewiesen.
Mit der Berufung machte der Beschwerdeführer geltend, seine Erfindung sei ein typischer Fall, bei dem die Berechnung des Erfindungswertes nach der Lizenzanalogie auszuscheiden habe und allein die Berechnung nach der Ersparnis angemessen sei. Denn sie löse die Aufgabe, Fernmeldekabel, die allein die Bundespost betreibe, gegen Störungen zu schützen. Die Erfindung beziehe sich auch nicht auf das Koppelglied als solches, das bei der von der Bundespost gewählten Abwicklung als selbständiger Gegenstand verkehrsfähig sei, sondern auf eine Anordnung, die das Fernmeldekabel als Teil umfasse. Die Veräußerung der Erfindung habe nur das Fehlen einer eigenen Fertigungsstätte ausgeglichen und einen Lieferanten bestimmt. Dies habe sich in einem unangemessen niedrigen Kaufpreis niedergeschlagen, den die Bundespost zudem durch ihr kostenloses Mitbenutzungsrecht unter Kontrolle halten konnte.
Die Berufung wurde vom Oberlandesgericht zurückgewiesen. Soweit der Beschwerdeführer verlange, den Erfindungswert nicht nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie, sondern nach den Ersparnissen zu bemessen, die der Beklagten durch die Vermeidung der Umstellung auf Wechselstromübertragung zugeflossen seien, verkenne er den Begriff der wirtschaftlichen Verwertbarkeit in § 9 Abs. 2 ArbnErfG und den Gegenstand seiner Diensterfindung. Der Erfindungswert sei weder mit dem Wert gleichzusetzen, den die Erfindung dem Betrieb voraussichtlich einbringen werde, noch mit dem volkswirtschaftlichen Wert der Erfindung. Er bestehe vielmehr in dem Betrag, den der Betrieb einem freien Erfinder für die Benutzung oder den Erwerb der Erfindung zu zahlen hätte. Da die Bundespost mangels eigener Produktionsstätten die Diensterfindung wie ein freier Erfinder verwertet habe, sei nicht ersichtlich, daß der Erfindungswert durch Anknüpfung an die erzielten Erlöse falsch bemessen werde. Gegenstand der Diensterfindung sei – wie sich aus der Patentschrift ergebe – eine mit einfachen Mitteln herzustellende und in ihrer Wirkung effektive Schutzschaltung. Es handele sich um ein schaltungstechnisches Erzeugnis, weshalb das erteilte Patent ein Erzeugnispatent sei. Die wirtschaftliche Verwertbarkeit liege deshalb, wie bei anderen Erzeugnispatenten, in der Herstellung und dem Vertrieb erfindungsgemäßer Schaltungen. Der Umsatz der Erwerberin beim Verkauf erfindungsgemäßer Anordnungen sei deshalb die geeignete Bezugsgröße zur Ermittlung des Erfindungswertes. Der Schutz aus dem Patent ergreife auch nicht die Verwendung der Schaltung in den Ortsverbindungskabeln der Bundespost und erstrecke sich auch nicht auf die Fernmeldekabel als Teile der Anordnung. Dagegen spreche schon, daß die Schutzschaltung nicht nur im Kabelnetz der Bundespost als Induktionsschutz, sondern auch in sonstigen Kabelnetzen zum Personenschutz verwendbar sei und verwendet werde. Die Schutzschaltung sei daher unabhängig von dem im Patentanspruch angegebenen Verwendungszweck als eigenständiges Handelsobjekt am Markt, so daß es an hinreichenden Anhaltspunkten fehle, das Kabelsystem der Bundespost als Ganzes zum Ausgangspunkt für die Bemessung des Erfindungswertes zu nehmen. Die zwischen der Bundespost und der Erwerberin vereinbarten Bedingungen ließen auch nicht auf den Mißbrauch einer Monopolstellung schließen.
Die Revision wurde vom Bundesgerichtshof mit Beschluß gemäß § 554 b ZPO nicht angenommen.
2. Mit der Verfassungsbeschwerde wird in erster Linie eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG gerügt. Art. 14 Abs. 1 GG sei durch die Inanspruchnahme der Erfindung des Beschwerdeführers verletzt, weil sie auf verfassungswidrigen Rechtsgrundlagen beruhe. Die Regelung in § 6 i.V.m. § 4 Abs. 2 ArbnErfG sei verfassungswidrig, soweit sie neben den Auftragserfindungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 ArbnErfG) und den Erfahrungserfindungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 ArbnErfG) auch sogenannte Anregungserfindungen als gebundene Erfindungen (Diensterfindungen) erfasse. Denn die bloße Tatsache, daß jemand durch die von ihm bei seiner dienstlichen Tätigkeit erkannten Probleme zur selbständigen Suche nach eigenen Lösungen angeregt werde, ohne daß dies in seinen dienstlichen Aufgabenkreis fiele oder er dabei auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes zurückgreife, könne den weitreichenden Eingriff in die Verwertungsrechte des Erfinders nicht rechtfertigen.
Weiterhin sei Art. 14 Abs. 1 GG verletzt durch die Bemessung der Vergütung in den angegriffenen Urteilen der Zivilgerichte. Es sei unbestritten geblieben, daß durch seine Erfindung erhebliche Aufwendungen erspart worden seien. Der Streit über die Höhe der Ersparnis sei nicht aufgeklärt worden, weil es nach der Rechtsansicht des Oberlandesgerichts darauf nicht angekommen sei. Deshalb sei auch die Frage ungeklärt geblieben, ob und in welchem Umfang hypothetische alternative technische Entwicklungen zu berücksichtigen gewesen wären. Ähnlich wie beim hypothetischen Schadensverlauf wäre seiner Auffassung nach die Partei beweisbelastet gewesen, die eine solche Gestaltung behaupte. Deshalb hätte die Bundespost belegen müssen, auf welche andere preiswerte Art und Weise sie die Probleme technisch bewältigt hätte. Der dem Erfinder von Verfassungs wegen geschuldete Wertausgleich bemesse sich danach, welche wirtschaftlichen Vorteile dem Arbeitgeber erwachsen seien. Konkret bedeute dies, daß derjenige Betrag geschuldet sei, der einem freien Erfinder angesichts des absehbaren Nutzens für die Bundespost billigerweise hätte bezahlt werden müssen.
Der Gleichheitssatz sei verletzt, weil bei einem bloßen technischen Verbesserungsvorschlag nach §§ 3, 20 ArbnErfG eine Abrechnung nach dem betrieblichen Nutzen hätte erfolgen müssen. Der Beschwerdeführer würde besser stehen, wenn er weniger geleistet hätte und nur einen nichtpatentfähigen technischen Verbesserungsvorschlag eingereicht hätte. Ein weiterer Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG folge daraus, daß ein Patentinhaber, dessen Patent verletzt werde, einen Schadensersatzanspruch hätte, der auch die volle Ersparnis des Verletzers umfasse.
Entscheidungsgründe
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) nicht vorliegen. Diese sind gemäß Art. 8 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 2. August 1993 (BGBl I S. 1442) auch auf vorher anhängig gewordene Verfahren anzuwenden.
1. Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG).
Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt, daß nicht nur die Ansprüche aus dem einmal erteilten Patent, sondern bereits das allgemeine Erfinderrecht an der fertigen und verlautbarten Erfindung, das neben dem öffentlichrechtlichen Anspruch auf Erteilung des Patents bereits Abwehr- und Schadensersatzansprüche gewährt, Eigentumsschutz genießt (vgl. BVerfGE 36, 281 ≪290≫). Das Bundesverfassungsgericht hat sich bei dieser Beurteilung auf seine Rechtsprechung zum allgemeinen Urheberrecht gestützt, die sichernde und abwehrende Funktion der Eigentumsgarantie gebiete es, die vermögenswerten Befugnisse des Urhebers an seinem Werk als Eigentum i.S. des Art. 14 GG anzusehen und seinem Schutzbereich zu unterstellen. Das gelte entsprechend für das technische Urheberrecht des Erfinders, da keine Gründe für eine andere verfassungsrechtliche Beurteilung erkennbar seien (vgl. BVerfGE 36, 281 ≪290 f.≫).
Für das Urheberrecht hat das Bundesverfassungsgericht in der in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidung ausgesprochen, zu den konstituierenden Merkmalen des Urheberrechts als Eigentum im Sinn der Verfassung gehöre die grundsätzliche Zuordnung des vermögenswerten Ergebnisses der schöpferischen Leistung an den Urheber im Wege privatrechtlicher Normierung und seine Freiheit, in eigener Verantwortung darüber verfügen zu können. Dies bedeute nicht, daß damit jede nur denkbare Verwertungsmöglichkeit verfassungsrechtlich gesichert sei. Im einzelnen sei es Sache des Gesetzgebers, im Rahmen der inhaltlichen Ausprägung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG sachgerechte Maßstäbe festzulegen, die eine der Natur und der sozialen Bedeutung des Rechts entsprechende Nutzung und angemessene Verwertung sicherstellen (vgl. BVerfGE 31, 229 ≪240 f.≫). An diesen Grundsätzen hat das Gericht in ständiger Rechtsprechung festgehalten (vgl. BVerfGE 49, 382 ≪400≫; 79, 29 ≪40 f.≫).
Die Grundsätze gelten auch für Arbeitnehmererfindungen. Daß eine Erfindung im Arbeitsverhältnis gemacht worden ist, mag Treuepflichten hinsichtlich der Verfügung und Verwertung begründen, kann aber ebensowenig etwas am Eigentumsschutz des allgemeinen Erfinderrechts ändern wie der Umstand, daß – handelt es sich um eine gebundene Erfindung (Diensterfindung) – der Betrieb Anteil am Zustandekommen der Erfindung gehabt haben mag. Diese Besonderheiten der Arbeitnehmererfindung können nicht den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG begrenzen, sondern sind vom Gesetzgeber bei der inhaltlichen Ausgestaltung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG angemessen zu berücksichtigen.
2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Grundrechte angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪25 f.≫).
a) Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie sich gegen den Einigungsvorschlag der Schiedsstelle richtet, gemäß § 90 Abs. 1 BVerfGG unzulässig. Hierbei handelt es sich lediglich um einen unverbindlichen Vorschlag, der allenfalls dann, wenn ihm nicht widersprochen wird, im privatrechtlichen Bereich Rechtsbindungen wie sonstige vertragliche Absprachen auslöst (§ 34 Abs. 3 ArbnErfG).
Die Rüge einer Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG durch die Inanspruchnahme der Erfindung ist gemäß § 90 Abs. 2 BVerfGG unzulässig. Der Beschwerdeführer hat sich im Verfahren vor der Schiedsstelle und den Zivilgerichten nur gegen die Bemessung der Vergütung, nicht aber gegen die Inanspruchnahme der Erfindung selbst gewehrt. Die erstmals in der Verfassungsbeschwerde vorgebrachte Behauptung, § 4 Abs. 2 i.V.m. § 6 ArbnErfG verstoße gegen Art. 14 Abs. 1 GG, weil auch Anregungserfindungen in den Kreis der Diensterfindungen – mit den daraus folgenden weitreichenden Beschränkungen des Verwertungsrechts des Erfinders – einbezogen würden, hätte der Beschwerdeführer bereits im zivilgerichtlichen Verfahren geltend machen können und müssen. Die Zivilgerichte hätten, soweit sie die Rüge für durchgreifend erachtet hätten, Grundrechtsschutz gewähren können, indem sie eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift prüften oder aber die Frage ihrer Verfassungswidrigkeit nach Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorlegten. Da der Beschwerdeführer diesen Sachverhalt im zivilgerichtlichen Verfahren nicht zur Prüfung gestellt hat, kann er ihn wegen des Grundsatzes der Subsidiarität mit der Verfassungsbeschwerde nicht mehr geltend machen.
b) Im übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer insbesondere nicht in seinem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.
aa) § 9 ArbnErfG stellt eine zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar.
Der Gesetzgeber hat das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen vom 25. Juli 1957 (BGBl I S. 756) als Kollisionsnorm zwischen den arbeitsrechtlichen Grundsätzen – vor allem dem Anspruch des Arbeitgebers auf das Arbeitsergebnis – und den aus dem allgemeinen Erfinderrecht folgenden Rechten konzipiert (vgl. BTDrucks II/1648, S. 12, 16 f.; Windisch, GRUR 1985, S. 829 ≪830≫). Die wesentlichen Grundprinzipien der gesetzlichen Regelung bestehen darin, daß der Arbeitnehmer jede Diensterfindung melden muß (§ 5), daß der Arbeitgeber diese – auch ohne vorherige Meldung – durch einseitige Erklärung beschränkt oder unbeschränkt für sich in Anspruch nehmen kann (§ 6), daß er damit im Falle unbeschränkter Inanspruchnahme Inhaber aller Rechte an der Erfindung wird und bleibt (§ 7 Abs. 1) und bei beschränkter Inanspruchnahme ein Benutzungsrecht erlangt (§ 7 Abs. 2), zum Ausgleich jedoch eine angemessene Vergütung an den Arbeitnehmer-Erfinder zahlen muß (§§ 9, 10). Der Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, eine gemeldete Erfindung zur Erteilung eines Schutzrechts anzumelden (§ 13), und der Arbeiternehmer-Erfinder hat ihn hierbei zu unterstützen (§ 15). Diese und andere Rechte und Pflichten aus dem Gesetz werden durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht berührt (§ 26).
Das ausgewogene System wechselseitiger Rechte und Pflichten entspricht insbesondere auch den gestuften verfassungsrechtlichen Anforderungen an Eingriffe in das Verfügungs- und in das Verwertungsrecht, wie sie für das allgemeine Urheberrecht entwickelt worden sind. Wird dem Urheber das Verfügungsrecht entzogen, führt dies zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des wirtschaftlichen Wertes der geschützten Leistung, wenn die Möglichkeit der freien Honorarvereinbarung nicht durch einen gesetzlichen Vergütungsanspruch ersetzt wird. Dabei ist zu berücksichtigen, daß es um das Ergebnis der geistigen und persönlichen Leistung des Urhebers geht, nicht aber etwa um einen unverdienten Vermögenszuwachs. Daher kann der Ausschluß eines Vergütungsanspruchs nicht durch jede Gemeinwohlerwägung gerechtfertigt werden; es müssen vielmehr hohe Anforderungen an die Gemeinwohlbelange gestellt werden, die über den Entzug des Verfügungsrechts hinaus diese Einschränkung des Verwertungsrechts rechtfertigen sollen (vgl. BVerfGE 31, 229 ≪243≫; 49, 382 ≪400≫; 79, 29 ≪41≫).
Die unbeschränkte Inanspruchnahme der Diensterfindung führt kraft Gesetzes zum Übergang der vermögenswerten Rechte an der Erfindung auf den Arbeitgeber. Damit wird dem Arbeitnehmer-Erfinder die Befugnis zur freien Verfügung und Verwertung entzogen. An die Stelle der übergegangenen Rechte an der Erfindung tritt der Anspruch auf angemessene Vergütung, der ebenfalls kraft Gesetzes mit der unbeschränkten Inanspruchnahme entsteht. Dadurch wird die grundsätzliche Zuordnung des wirtschaftlichen Werts der Erfindung an den Erfinder gewährleistet, die zum Kernbereich der Eigentumsgarantie gehört und durch inhaltsbestimmende Regelungen nicht ausgehöhlt werden darf (vgl. BVerfGE 91, 294 ≪308≫).
Der Gesetzgeber hat in der Vergütungsregelung des § 9 ArbnErfG selbst die schutzwürdigen Interessen des Arbeitnehmer-Erfinders und die Belange des Arbeitgebers bzw. Dienstherrn zu einem gerechten Ausgleich gebracht. § 9 Abs. 2 ArbnErfG trägt mit dem Kriterium der wirtschaftlichen Verwertbarkeit dem Grundsatz der Zuordnung des wirtschaftlichen Werts der Erfindung an den Erfinder Rechnung, während mit den Aufgaben und der Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie dem Anteil des Betriebs am Zustandekommen die Besonderheiten der Erfindung im Arbeitsverhältnis berücksichtigt werden.
bb) Die Verfassungsbeschwerde greift, soweit sie sich gegen die Bemessung der Erfindervergütung richtet, die Auslegung und Anwendung von § 9 ArbnErfG durch die Zivilgerichte an. Die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der verfassungsgerichtlichen Nachprüfung grundsätzlich entzogen (vgl. BVerfGE 18, 85 ≪92≫). Die Schwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist erst erreicht, wenn die Auslegung der Zivilgerichte Fehler erkennen läßt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Eigentumsgarantie beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 68, 361 ≪372≫; 89, 1 ≪9 f.≫).
cc) Nach diesem Maßstab verletzen die angegriffenen Urteile des Oberlandesgerichts und des Landgerichts den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, weil sie seinen weitergehenden Anspruch auf angemessene Vergütung ohne Prüfung der Ersparnis, die durch den Einsatz der von ihm gemeldeten Erfindung erzielt wurde, abgewiesen haben.
Das Oberlandesgericht ist bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Erfindung im Sinne von § 9 Abs. 2 ArbnErfG letztlich davon ausgegangen, daß als Erfindungswert der Betrag zu ermitteln sei, den der Betrieb einem freien Erfinder für die Benutzung oder den Erwerb der Erfindung zu zahlen gehabt hätte. Bei dieser Auslegung sind Anhaltspunkte für eine Verkennung der Bedeutung der Eigentumsgarantie nicht ersichtlich. Es wird den Eigentümerinteressen des Arbeitnehmer-Erfinders, die bei der Anordnung des gesetzlichen Übergangs der Rechte aus der Erfindung mit der Inanspruchnahme nach der Konzeption des Gesetzgebers zunächst zurückgestellt worden sind, hinreichend Rechnung getragen, wenn die Gerichte die wirtschaftliche Verwertbarkeit nach dem Preis bestimmen, den der Erfinder als Inhaber des Rechts auf das Patent und später der Rechte aus dem Patent, darunter vor allem des Verbietungsrechts, hätte erzielen können.
Auch die Entscheidung des Oberlandesgerichts, angesichts sämtlicher Umstände des Einzelfalles die angemessene Vergütung des Beschwerdeführers auf der Grundlage der von der Bundespost erzielten Verkaufs- und Lizenzeinnahmen zu ermitteln, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
Das Oberlandesgericht hat der Bemessung die tatsächlich erzielten Einnahmen der Bundespost zugrunde gelegt und die Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmerfindungen im privaten Dienst vom 20. Juli 1959 (Beil. BAnz Nr. 156), geändert am 1. September 1983 (BAnz Nr. 169) – im folgenden: Richtlinien –, lediglich als Anhaltspunkte zur Prüfung des so erlangten Ergebnisses herangezogen. Diese Anwendung der Richtlinien ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Sie berücksichtigt, daß die Richtlinien keine Rechtsnormen im formellen oder materiellen Sinne darstellen (vgl. BAG, GRUR 1957, S. 338; Reimer/Schade/Schippel, Das Recht der Arbeitnehmererfindung, 1993, § 11 Rn 5), weshalb der in § 9 Abs. 1 ArbnErfG eingeräumte Anspruch auf angemessene Vergütung schon wegen der formellen Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG nicht allein unter Berufung auf die Richtlinien eingeschränkt werden könnte.
Das Oberlandesgericht hat den Gegenstand der Diensterfindung allein aus der Patentschrift zu dem von der Erwerberin erwirkten Patent ermittelt. Dies ist zwar nicht unbedenklich. Der Wortlaut des § 9 ArbnErfG zeigt, daß die gemeldete Diensterfindung der Vergütung zugrunde zu legen ist, wenn das erwirkte Schutzrecht den Gegenstand der Diensterfindung nicht ausschöpft. Dementsprechend hält auch der Bundesgerichtshof die vom Arbeitnehmer-Erfinder auf den Arbeitgeber übergegangenen Rechte an der Erfindung für maßgeblich (vgl. BGH, GRUR 1989, S. 205 ≪208 f.≫). Diese Auslegung entspricht der Funktion des § 9 ArbnErfG, der die grundsätzliche Zuordnung des wirtschaftlichen Wertes der Erfindung an den Arbeitnehmer-Erfinder gewährleisten soll. Das Vorgehen des Oberlandesgerichts in diesem Punkt hat sich jedoch im vorliegenden Fall nicht auf die Entscheidung ausgewirkt, weil die in der Erfindungsmeldung und dem vorausgegangenen Verbesserungsvorschlag hervorgehobene Möglichkeit des nachträglichen Schutzes bereits verlegter ungeschützter Fernkabel auch in der Patentschrift dargestellt und behandelt ist. Auf den im ersten Patentanspruch angegebenen Verwendungszweck „zum Schutz der Fernmeldekabel” ist das Oberlandesgericht in den Gründen seines Urteils ausdrücklich eingegangen. Wenn es dabei zu dem Ergebnis gekommen ist, daß dadurch weder die angegebene Verwendungsmöglichkeit noch die dabei beschriebenen Anlagenteile in den Erfindungsgegenstand und den Schutzbereich des Patents einbezogen würden, so handelt es sich um eine Frage des Patentrechts, die der verfassungsgerichtlichen Prüfung nicht unterliegt.
Das Oberlandesgericht hat sich auch ausführlich mit dem Einwand des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, die zwischen der Bundespost und der Erwerberin der Rechte an der Erfindung vereinbarten Konditionen seien nicht marktgerecht und dürften deshalb der Vergütung nicht zugrunde gelegt werden. Soweit es dabei unter Abwägung der Umstände des Einzelfalles einen Mißbrauch der Monopolstellung der Bundespost ausgeschlossen hat, handelt es sich um Fragen der Ermittlung des Sachverhalts, die Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und einer Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen sind. Eine Verkennung von Grundrechten oder ein Verstoß gegen das Willkürverbot läßt sich dabei umso weniger erkennen, als im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahr 1960 die Einsparungsmöglichkeiten, wie sie sich Jahre später vor allem beim S- und U-Bahn-Bau zur Vorbereitung der Olympischen Spiele in München zeigten, kaum absehbar waren.
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Papier, Grimm, Hömig
Fundstellen
Haufe-Index 1113492 |
DB 1998, 1460 |
NJW 1998, 3704 |
ZBR 1998, 416 |
Mitt. 1999, 61 |