Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-26 O 131/08) |
Gründe
I.
Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen die Abweisung seiner Klage, mit der er die Beklagte auf Feststellung der Nichtigkeit des Leasing-Vertrages und Feststellung, dass ihr aus dem Leasing-Vertrag keine Ansprüche gegen den Kläger zustehen, sowie Feststellung ihres Annahmeverzugs hinsichtlich der Rücknahme des Leasing-Fahrzeugs, sowie Rückzahlung bereits geleisteter Leasingraten in Höhe von 7.697,55 EUR, Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs X ... in Anspruch genommen hat.
Der Kläger erstrebt nach wie vor dementsprechende Verurteilung der Beklagten.
Der Kläger hatte aufgrund eines Internet-Angebotes über Leasing-Fahrzeuge "ohne Anzahlung mit Rückkaufgarantie" mit der Firma A ... GmbH Kontakt aufgenommen. Er unterzeichnete unter dem 14.02.2006 eine Vereinbarung, die als verbindliche Bestellung und Leasing bezeichnet war (Anlage K 1 in den Anlagen zur Klage im Aktendeckel, nicht eingeheftet), die "Teilzahlung gemäß separat abgeschlossenen Leasing-Vertrag" in 36 Raten à 366,55 EUR brutto vorsah, eine Widerrufsbelehrung hinsichtlich der Bestellung sowie des Leasingantrags enthielt und eine Passage enthielt "Sondervereinbarungen, Leasing-Vertrag mit Rückkaufgarantie am Ende der Laufzeit, Jahresfahrleistung 35.000 km".
Unter dem 10.03.2006 unterzeichnete er den von der Lieferantin vermittelten Leasing-Vertrag (Anlage K 3) über eine Laufzeit von 36 Monaten bei monatlicher Leasingrate von 366,55 EUR, einer einmaligen Sonderzahlung von 7.850,-- EUR.
Der Leasingvertrag enthielt weiterhin eine Verpflichtung, den Fehlbetrag zum vereinbarten Restwert von 17.603,07 EUR abzudecken oder das Fahrzeug zu dem vereinbarten Restwert auf Verlangen des Leasinggebers im Sinne eines Andienungsrechts gemäß Ziff. 17. Abs. 3 der Allgemeinen Leasing-Bedingungen zu erwerben. Im Leasing-Vertrag heißt es ausdrücklich, dass ein Erwerbsrecht des Leasingnehmers nicht bestehe. Der Leasing-Vertrag enthielt eine Widerrufsbelehrung, wonach die Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen mit Fristbeginn, frühestens mit Erhalt der Belehrung widerrufen werden kann.
Die Unterzeichnung des von der Lieferantin beigebrachten Leasingvertrages erfolgte im Beisein eines Mitarbeiters der Lieferanten anlässlich der Fahrzeugübergabe. Die Rücksendung des Leasingantrags an die Beklagte erfolgte durch die Lieferantin. Unter dem gleichen Datum unterzeichneten der Kläger und die Lieferantin eine mit "Rückkaufgarantie" unterschriebene Vereinbarung, durch die sich die Lieferantin verpflichtete, bei vertragsgemäßer Zahlung der Darlehensraten das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Fälligkeit mit der Zielrate in Höhe von 17.603,07 EUR - dem soeben genannten, von der Leasinggeberin vorausgesetzten Restwert - zurückzukaufen. Der gesamte formularmäßige Vertragstext der Rückkaufgarantie, wie insbesondere die Übertragung des Anwartschaftsrechts des Kunden gegen die Bank auf Rückübereignung des Fahrzeugs ist auf einen darlehensfinanzierten Erwerb des Fahrzeugs zugeschnitten und nicht auf Leasing. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 2 Bezug genommen.
Tatsächlich leistete der Kläger keine Leasing-Sonderzahlung, sondern die Lieferantin erteilte ihm eine Quittung über diesen Betrag und erläuterte dazu, dadurch würden die Leasingraten gesenkt.
Der Beklagten wurde ein Kaufpreis von 33.949,99 EUR brutto berechnet, von dem die angeblich durch den Kläger als Leasingnehmer geleistete Sonderzahlung von 7.850,-- EUR von vornherein abgezogen wurde, mit der Folge eines Zahlbetrags der Beklagten von 26.099,99 EUR (Anlage B 3 = Bl. 73 d. A. u. Anlage B 5 = Bl. 77 d. A.).
Mit Schreiben vom 16.03.2006 (Anlage B 2 = Bl. 41 u. 42 d. A.) bestätigte die Beklagte dem Kläger die Annahme des Leasingantrags, berechnete die Leasingraten, ausgehend von der mitgeteilten Berechnungsgrundlage 33.950,-- EUR, fügte eine Rechnung über die vertraglich vereinbarte Sonderzahlung bei und hielt fest, dass der Betrag vom Kläger bereits an den Lieferanten geleistet wurde.
Die Lieferantin ist insolvent (Insolvenzeröffnung durch das Amtsgericht Weiden am 01.04.2007, Anlage K 5 in der Loseblattsammlung).
Der Kläger hat unter dem 15.10.2007 sowohl den Kaufvertrag, als auch den vermeintlichen Darlehensvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten (Anlagen K 5 u. K 6).
Er ist in erster Instanz davon ausgegangen, dass er aus dem Kaufvertrag nicht entlassen worden sei. Er hat behauptet, ihm sei von der Lieferantin die Vertragskonstruktion wie die eines Darlehensvertrages erklärt worden. Ihm sei vorgetäuscht worden, er könne nach Ablauf der Laufzeit das Fahrzeug einfach wieder abgeben. Hinsichtlich der angeblichen Sonderzahlung sei dem Kläger auseinandergesetzt worden, es handele sich nur um eine kalkulatorische Größe.
Er meint, er habe davon ausgehen dürfen, dass der Beklagten dies ebenso bekannt gewesen sei, wie die Sondervereinbarung.
Er meint, die Beklagte müsse sich die arglistige Täuschung zurechnen lassen. Da es sich um Mietwagenrückläufe geh...