Entscheidungsstichwort (Thema)

Verletzung der Buchpreisbindung durch Ausgabe von Bonusgutscheinen beim Ankauf gebrauchter Bücher

 

Leitsatz (amtlich)

Der Buchhändler gewährt einen unzulässigen Preisnachlass, wenn er im Rahmen einer Werbeaktion an seine Kunden ausgegebenen Bonus-Gutscheine beim Kauf preisgebundener Bücher auf den Kaufpreis in Form des gebundenen Ladenpreises anrechnet.

 

Normenkette

BuchPrG § 3 S. 1, §§ 5, 7

 

Verfahrensgang

LG Wiesbaden (Urteil vom 16.08.2013; Aktenzeichen 13 O 18/13)

BGH (Aktenzeichen I ZR 83/14)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 23.07.2015; Aktenzeichen I ZR 83/14)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Wiesbaden vom 16.8.2013 - Az. 13 O 18/13 - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds von bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, beim Verkauf von verlagsneuen Büchern an Letztabnehmer Gutscheine, die die Beklagte zuvor selbst an ihre Kunden ausgegeben hat, auf den Kaufpreis in Form des gebundenen Ladenpreises anzurechnen, soweit zusätzlich zu dem für den Ankauf von Büchern gewährten Gutschein ein "Extrabonus" i.H.v. EUR 5,- angerechnet wird, wie geschehen in dem nachfolgend wiedergegebenen Angebot:

(Es folgen Abbildungen, die aus technischen Gründen nicht dargestellt werden können - die Red.).

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann eine Vollstreckung des Unterlassungsanspruchs gegen Sicherheitsleistung i.H.v. EUR 75.000,- abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte kann eine Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagte aufgrund einer im Rahmen des von ihr angebotenen "X-Trade-In-Programms" in dem Zeitraum vom 27.12.2011 bis 8.1.2012 auf ihrer Website durchgeführten Gutscheinaktion auf Unterlassung in Anspruch, da er hierin einen Verstoß gegen das Buchpreisbindungsgesetz sieht.

Wegen des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gem. § 540 Abs. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Das LG hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte mit der Gewährung von Gutscheinen im Rahmen der Trade-In-Werbeaktion nicht gegen die Vorschriften des BuchPrG verstoße.

Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt.

Der Kläger ist der Ansicht, das angefochtene Urteil beruhe auf einer falschen Anwendung des Rechts. Die Annahme des LG, dass der Gutschein einen Teil des von der Beklagten an die Kunden ausgezahlten Kaufpreises darstelle, sei weder mit den von der Beklagten festgelegten Produktanforderungen noch mit ihrer Werbung vereinbar. Fehlerhaft werte das LG die Ausgabe des EUR 5,- Gutscheins als Gegenleistung für das Einsenden von (mindestens) zwei Büchern, ohne jedoch zugleich die Feststellung zu treffen, dass dies dem exakten Gegenwert bei jedem einzelnen Ankaufsgeschäft entspreche. Solches lasse sich aber schon deshalb nicht annehmen, da die Beklagte - unstreitig - den streitgegenständlichen Gutschein auch dann ausgebe, wenn nur ein Buch zum Ankauf angenommen werde.

Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen beim Verkauf von verlagsneuen Büchern an Letztabnehmer Gutscheine, die die Beklagte zuvor selbst an ihre Kunden ausgegeben hat, auf den Kaufpreis in Form des gebundenen Ladenpreises anzurechnen, soweit zusätzlich zu dem für den Ankauf von Büchern gewährten Gutschein ein "Extrabonus" i.H.v. EUR 5,- angerechnet wird, wie geschehen in dem nachfolgend wiedergegebenen Angebot:

(Es folgen Abbildungen, die aus technischen Gründen nicht dargestellt werden können - die Red.).

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Sie ist der Ansicht, die Verwendung der Bonus-Gutscheine zum Kauf preisgebundener Bücher verstoße nicht gegen das BuchPrG, da der nach § 5 BuchPrG festgesetzte Preis vollständig gezahlt werde. Der Gewährung des Gutscheins stehe - im Einklang mit der Werbung zum Trade-In-Programm - eine wirtschaftliche Gegenleistung des Kunden aus dem Ankauf gebrauchter Bücher im Rahmen des Erstgeschäfts gegenüber. Bei der Zusammensetzung der Gegenleistung sei sie, die Beklagte, aufgrund ihrer unternehmerischen Handlungsfreiheit absolut frei und könne diese nach eigenem Ermessen festlegen. Eine Darlegung, dass die Einsendung von mindestens zwei Büchern in jedem Einzelfall ein exaktes objektives Äquivalent ...

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