Verfahrensgang
LG Limburg a.d. Lahn (Urteil vom 12.06.1991; Aktenzeichen 2 O 52/90) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Limburg a.d. Lahn – 2. Zivilkammer – vom 12.6.1991 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung fallen dem Kläger zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer des Klägers beträgt 9.636,46 DM.
Tatbestand
(Von der Darstellung des Tatbestands wird nach § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)
Entscheidungsgründe
Die an sich statthafte Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 516, 518, 519 ZPO). Das somit zulässige Rechtsmittel hat indessen in der Sache keinen Erfolg, da das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat.
Ein Anspruch auf Versicherungsschutz aus der Privathaftpflichtversicherung (§ 149 VVG) – sei es als Anspruch auf Freistellung von der im Vorprozeß 2 O 491/88 LG Limburg titulierten Schadensersatzforderung der Klägerin jenes Prozesses, der eintritts-pflichtigen Feuerversicherung der Geschädigten (§ 67 VVG), sei es als Zahlungsanspruch, sofern er deren Forderung bereits aus – geglichen hat – steht dem Kläger nicht zu; damit entfällt auch der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der Kosten des Vorprozesses (§ 150 Abs. 1 VVG). Denn das Schadensereignis fällt nicht unter das nach § 1 AHB i.V.m. Nr. I der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Privathaftpflichtversicherung versicherte Risiko.
Nach Nr. I der Besonderen Bedingungen sind u.a. die Gefahren eines Betriebs und Berufs von dem Versicherungsschutz ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung ist eine Einstandspflicht der Beklagten nicht gegeben.
Allerdings ist zweifelhaft, ob die Errichtung des Kachelofens für den Kläger eine Tätigkeit beruflicher Natur war. Gegenstand seines Unternehmens war nur die Montage von Sanitärtrennwänden und der Verkauf von Kacheln für Kachelöfen, nicht aber auch der Bau von Kachelöfen. Zwischen dem Verkauf solcher Kacheln und der Errichtung eines Kachelofens besteht kein engerer Zusammenhang, der es rechtfertigen würde, die letztgenannte Tätigkeit dem Bereich der erstgenannten zuzuordnen. Für die Abgrenzung beruflicher von privater Tätigkeit kommt es allein darauf an, ob es sich um eine echte berufliche, d.h. auf Dauer angelegte, zumeist dem Erwerb des Lebensunterhalts dienende Tätigkeit handelt. Hingegen ist nicht entscheidend, ob die Tätigkeit einem Berufsbild entspricht, und ob ihre Ausübung durch eine besondere Ausbildung oder eine in früheren Berufen erworbene Tätigkeit begünstigt wird (BGH VersR 81, 271, 272). Auf die Frage, ob der Kläger aufgrund seiner früheren Berufe als Steinmetz und Heizkesselbauer in besonderer Weise befähigt war, auch Kachelöfen zu errichten, kommt es daher nicht an. Falls er die Arbeiten, wie er behauptet, nur als eine Art Gelegenheitstätigkeit in seiner Freizeit ausgeführt hat, würde seine haftungsbegründende Handlung mithin nicht zum Bereich beruflicher Tätigkeit gehören (BGH a.a.O.).
Diese Frage kann indessen letztlich dahinstehen, da die Beklagte jedenfalls deswegen nicht einstandspflichtig ist, weil die Tätigkeit des Klägers als betrieblich im Sinne der Versicherungsbedingungen anzusehen ist. Denn nach Nr. I der Besonderen Bedingungen sind alle Gefahren des Betriebs vom Versicherungsschutz in der Privathaftpflichtversicherung ausgenommen. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, daß in den Schutzbereich einer Betriebshaftpflichtversicherung – und damit nicht in den einer Privathaftpflichtversicherung – eine Tätigkeit fällt, die im Zusammenhang mit dem Betrieb steht, wenn also das zu deckende Wagnis betriebsbezogen ist (BGH VersR 88, 1283, 1284), wobei es ausreicht, daß das schadensstiftende Handeln bestimmt war, den Interessen des Betriebs zu dienen (BGH a.a.O.; VersR 87, 1181). Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt, woraus folgt, daß ein Deckungsanspruch in der Privathaftpflichtversicherung nicht besteht.
Nach der Lebenserfahrung ist davon auszugehen, daß die Schwägerin des Klägers die Kacheln deswegen von ihm gekauft hat, weil er sich bereiterklärt hat, auch den Kachelofen zu errichten. Damit liegt es auf der Hand, daß der Bau des Ofens eine betriebsbezogene Tätigkeit war. Denn er erfolgte in Erfüllung dieser Zusage des Klägers, die seinen Betriebsinteressen diente, da sie darauf gerichtet war, einen Kaufvertrag über die Kacheln zustande zu bringen und sich damit als absatzfördernde Maßnahme darstellte.
Soweit danach überhaupt noch Zweifel an der Betriebsbezogenheit der Tätigkeit des Klägers bestehen könnten, ginge dies zu dessen Lasten, da ihn die Beweislast dafür trifft, daß der eingetretene Schaden in den vom Versicherungsvertrag erfaßten Schutzbereich fällt (BGHZ 23, 355, 358). Bleiben Zweifel daran, ob eine Tätigkeit zum privaten oder beruflichen Bereich gehört, hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, daß er als Privatmann gehandelt hat (Bruck-Möller-Johannsen, VVG, Band IV, §§ 149–158 a, Anm. G 111, S. 359).
Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, daß die Beklagte s...