Leitsatz (amtlich)
Die Prüfung der Erheblichkeit der Pflichtverletzung erfordert eine umfassende Interessenabwägung, bei der einerseits der für die Mängelbeseitigung erforderliche Aufwand, andererseits die von den Mängeln ausgehende funktionelle Beeinträchtigung und die Schwere des Verschuldens des Schuldners zu berücksichtigen sind.
Normenkette
BGB §§ 323, 634
Verfahrensgang
LG Wiesbaden (Aktenzeichen 7 O 120/04) |
Gründe
A. Der Kläger verlangt von der Beklagten Rückabwicklung eines über die Lieferung und den Einbau einer Heizkraftanlage geschlossenen Vertrages, außerdem Feststellung des Verzuges der Beklagten mit der Rücknahme der Anlage sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Ersatz von Schäden infolge mangelhafter Installation der Anlage. Die Beklagte nimmt ihn widerklagend auf Zahlung restlicher Vergütung in Anspruch.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Ergänzend ist folgendes auszuführen:
Die Beklagte hatte dem Kläger unter dem 19.2.2003 (Anlage B 8 im Anlagenband) und nochmals unter dem 13.3.2003 (Anlage K 1 im Anlagenband) Angebote für die Lieferung und den Einbau der streitgegenständlichen B- Heizkraftanlage unterbreitet, jeweils mit "Bemerkungen". Außerdem hatte die Beklagte dem Kläger unter dem 15.3.2003 die als Anlage K 2 (im Anlagenband) vorgelegte Wirtschaftlichkeitsberechnung übermittelt, die auf der zweiten Seite die "Objektaufnahmedaten" wiedergibt und auf der dritten Seite die "Anteilige Abdeckung des Gebäude-Nennwärmebedarfs durch HKA mit Pufferspeicher" in Form eines Balkendiagramms erläutert. Die Wirtschaftlichkeitsberechnung geht von einer Amortisationsdauer von unter 15 Jahren aus; in die detaillierte Berechnung sind u.a. Wartungskosten i.H.v. 3 Cent pro kWS eingestellt.
Unter dem 5.6.2003 übermittelte die Beklagte dem Kläger eine Auftragsbestätigung (Anlage K 3 im Anlagenband), in der als Position 4 die "Einbindung der B Anlage (Heizung, Abgas, Öl, Strom)" zum Nettopreis von 1.280 EUR aufgeführt ist. Die Parteien haben im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 28.3.2003 übereinstimmend angegeben, dass sie den streitgegenständlichen Vertrag mit dem in der Auftragsbestätigung vom 5.6.2003 wiedergegebenen Inhalt geschlossen hatten.
Unter dem 12.6.2003 stellte die Beklagte dem Kläger für die Lieferung der Anlage 17.031,41 EUR in Rechnung (Anlage K 4 im Anlagenband), unter dem 18.6.2003 4.205 EUR für deren Aufstellung und Einbindung (Anlage B 1 im Anlagenband).
Am 21.6.2003 lieferte und installierte die Beklagte die Heizkraftanlage im Keller des Wohnhauses des Klägers und nahm sie für die Warmwasserversorgung des Gebäudes in Betrieb.
Am 20., 24., 25. und 27.6.2003 leistete der Kläger auf die Rechnungen der Beklagten Teilzahlungen i.H.v. 6.000 EUR, 6.000 EUR, 2.250 EUR und 1.800 EUR, insgesamt 16.050 EUR, jeweils mit dem Hinweis, die Zahlung erfolge ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung.
Mit Schreiben vom 29.6., 3.10.2003 und 6.10.2003 (Anlagen K 6, K 9 und K 12 im Anlagenband) rügte der Kläger ggü. der Beklagten verschiedene Mängel der eingebauten Anlage. Die Beklagte reagierte hierauf mit Schreiben vom 2.7.2003 und vom 3.10.2003 (Anlagen K 7 in K 10 im Anlagenband).
Am 6.10.2003 ließ der Kläger die Anlage durch einen Heizungsmonteur überprüfen, der den Mischer im "Notbetrieb" einschaltete. Mit Schreiben vom 13.10.2003 (K 13 im Anlagenband) erklärte der Kläger der Beklagten, er trete von dem mit ihr geschlossenen Vertrag zurück.
Am 6.11.2003 führten die Parteien einen Ortstermin durch, bei dem sie feststellten, dass der Außentemperaturfühler der witterungsgeführten Regelung der Heizkraftanlage defekt war.
Das LG Wiesbaden hat die Klage nach Beweiserhebung abgewiesen, der Widerklage dagegen stattgegeben: Der Kläger sei nicht berechtigt gewesen, von dem mit der Beklagten geschlossen Vertrag zurückzutreten, und zwar unabhängig davon, ob dieser Vertrag als Kauf- oder als Werkvertrag einzuordnen sei. Denn die Anlage weise nach den überzeugenden Feststellungen des gerichtlich beauftragten Sachverständigen lediglich geringe Mängel auf, die auf ihre Funktionsfähigkeit keinen Einfluss hätten und ohne weiteres zu beseitigen seien.
Zur Widerklage hat das LG ausgeführt, die vom Kläger geschuldete Restvergütung sei fällig. Wörtlich heißt es hierzu in den Entscheidungsgründen des Urteils: "Soweit hierfür eine Abnahme erforderlich war, ist diese durch Ingebrauchnahme erfolgt, da der Kläger die Abnahme nicht vorgenommen hat, obwohl er dazu verpflichtet war." Wegen weiterer Einzelheiten der rechtlichen Würdigung wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er die von ihm in erster Instanz gestellten Klageanträge in vollem Umfang weiterverfolgt und Abweisung der Widerklage erstrebt.
Er macht unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens geltend, das LG habe eine Einordnung des zwischen den Parteien geschlossenen ...