Entscheidungsstichwort (Thema)
kick-backs. Anlageberatung. Haftung wegen fehlenden Hinweises auf verdeckte Vertriebsvergütung
Normenkette
BGB §§ 195, § 199 ff., §§ 280, 282, 667; HGB § 384; WpHG § 37a
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 09.06.2011; Aktenzeichen 2-10 O 58/11) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 9. Juni 2011 verkündete Teilurteil des Landgerichts Frankfurt am Main (2-10 O 58/11) dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 162.921,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7.4.2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zu 45 % und der Beklagten zu 55 % zur Last: im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien dürfen jeweils die Vollstreckung durch die Gegenseite gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen ein am 9.6.2011 verkündetes Teilurteil des Landgerichts, mit dem dieses eine auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt 396.233,57 € gerichtete Klage teilweise in dem Umfang von 273.567,57 € hinsichtlich der davon betroffenen 2000 Stück A-Bank Zertifikate und 2700 Stück C Zertifikate abgewiesen hat. Insoweit hat die Klägerin die Beklagte aus abgetretenem Recht der Gesellschaft für B mbH (Zedentin), deren Geschäftsführer der Ehemann der Klägerin Z1 ist, als Schadensersatz im Zusammenhang mit insgesamt vier von der Zedentin erworbenen Zertifikaten in Anspruch genommen.
Der Geschäftsführer der Zedentin nahm bereits seit 1997 regelmäßig Wertpapierdienstleistungen der Beklagten bzw. der Firma D Bank ..., Niederlassung Deutschland als deren Rechtsvorgängerin in Anspruch, wobei er seit dem Jahre 2004 von dem Zeugen Z2 als Kundenberater der Beklagten betreut wurde. In den vom ihm jeweils unterzeichneten WPHG-Bögen vom April 1997, September 2004 bezeichnete sich der als selbständiger Versicherungsmakler tätige Ehemann der Klägerin in der dafür vorgesehenen Spalte als "risikobewusst: höhere Ertragserwartungen stehen angemessene Risiken gegenüber". Das Anlageziel hinsichtlich zu investierender Gelder in Höhe von ca. 2 Millionen Euro wurde mit "Altersvorsorge" angegeben. Nach den vom Geschäftsführer der Zedentin geäußerten Vorstellungen sollte ein Ertrag in einer Größenordnung von 6 % erwirtschaftet werden, um sicher zu stellen, dass jährlich ein Betrag in Höhe von etwa180.000 € für Eventualitäten zur Verfügung stünde. Auf der Grundlage entsprechender Anlagevorschläge des Zeugen Z2 zeichnete der Geschäftsführer der Zedentin für diese am 23.02.2006 2000 Stück A-Bank Zertifikate zum Kaufpreis von 202.000 € und am 14.02.2007 2700 Stück C-Zertifikate zum Kaufpreis von 279.013,52 €. Ferner erwarb die Zedentin am 03.08.2007 weitere 2000 Stück E-Bank Zertifikate zum Kaufpreis von 195.573 € und am 06.12.2007 F-Zertifikate mit einem Nominalwert von 200.000 € zu einem Kaufpreis von 205.360 €. Ausweislich der der Zedentin erteilten Wertpapierabrechnungen war der Erwerb der A-Bank-Zertifikate als Festpreisgeschäft bezeichnet (Anlage K 9), während der Beleg bezüglich der am 14.02.2007 abgerechneten C-Zertifikate mit "Wertpapierabrechnung Kommissionsgeschäft: Kauf" überschrieben war (Anlage K 13). Zwischen den Parteien war vereinbart, dass die Beklagte auf der Grundlage ihrer Bedingungen für den An- und Verkauf von Anleihen eine Gebühr von jeweils 0,5 % und für denjenigen bei Zertifikaten von jeweils 0,7 % berechnen durfte. Während die C-Bank der Beklagten bezüglich der C- Express-Zertifikate eine dem im Verkaufsprospekt als Übernahme- und Vertriebsprovision ausgewiesenen Betrag entsprechende Vertriebsvergütung in Höhe von 3 % in Form eines gewährten Preisnachlasses auf den Ausgabepreis gewährte, räumte die A-Bank auf die von ihr emittierten Flex Bonus Zertifikate einen Abschlag zwischen 2 und 3 % ein. Die Beklagte ihrerseits berechnete der Zedentin für die C- Flex- Bonus- Zertifikat eine Ordergebühr von 0,7 %, während diese Gebühr bei den als Festpreisgeschäft abgerechneten A-Bank Zertifikaten fehlte.
Das A-Bank-Flex- Bonus- Zertifikat bezog sich auf den Continental Star Index mit zwei vereinbarten Sicherheitsschwellen von 70 % und 50 %. Solange die Sicherheitsschwelle von 70 % nicht berührt oder unterschritten war, sollten Bonuszahlungen von 150 % am Laufzeitende möglich sein, während beim Berühren oder Unterschreiten der ersten Barriere von 70 % Bonuszahlungen von 125 % zu erwarten waren, wenn der Index nicht unterhalb der Barriere von 50 % fiel. Bei Unterschreiten der 50-prozentigen Schwelle war die Rückzahlung bei Fälligkeit in Abhängigkeit zum Stand des...