Entscheidungsstichwort (Thema)
Internet-Versandhandel mit in Deutschland zugelassenen Arzneimitteln aus den Niederlanden
Leitsatz (amtlich)
Ein Internet-Versandhandel mit in Deutschland zugelassenen Arzneimitteln aus den Niederlanden nach Deutschland verstößt nicht gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. mit den deutschen Vorschriften, die den innereuropäischen Versandhandel mit Arzneimitteln regeln.
Normenkette
AMG § 73; ApoG § 11a; UWG §§ 3-4
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 21.07.2006; Aktenzeichen 3-11 O 64/01) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 21.7.2006 verkündete Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des LG Frankfurt/M. wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1, Nr. 1 ZPO).
Die Beklagte betreibt aus den Niederlanden einen Internet-Versandhandel mit in Deutschland zugelassenen Arzneimitteln nach Deutschland. Sie unterhält in den Niederlanden auch ein Ladengeschäft, in dem Arzneimittel verkauft werden, und hält sich daher im Hinblick auf die Bekanntmachung des Bundesministeriums für Gesundheit und soziale Sicherung (BMGS) vom 16.6.2005 für berechtigt zum Versandhandel mit Arzneimitteln nach Deutschland.
Mit der von ihm eingelegten Berufung verfolgt der Kläger die abgewiesenen Klageansprüche weiter. Er hält den beanstandeten Versandhandel für wettbewerbswidrig (§ 4 Nr. 11 UWG) und macht unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens insbesondere geltend, die Bekanntmachung des BMGS vom 16.6.2005 entfalte keine rechtliche Bindungswirkung. Vielmehr müsse im vorliegenden Verfahren eigenständig überprüft werden, ob das niederländische Recht hinsichtlich des Versandhandels mit Arzneimitteln dem deutschen Recht i.S.v. § 73 Abs. 1, S. 1 Nr. 1a. AMG vergleichbar sei; dies sei nicht der Fall. Selbst wenn man von einer Bindung an die Bekanntmachung ausgehe, seien auch deren Voraussetzungen nicht erfüllt, weil die Beklagte zu 1) keine "Präsenzapotheke" im Sinne dieser - im Lichte von § 11a, 1 Nr. 1 ApoG auszulegenden - Bekanntmachung betreibe.
Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Beklagte weiter zu verurteilen,
(a) apothekenpflichtige Arzneimittel, die in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen (§ 21 AMG), registriert (§ 38 AMG) oder von der Zulassung freigestellt sind, über das Internet mittels eines auf Grund deutscher Sprache und/oder einer deutschen Service-Telefonnummer und/oder auf deutsche Abnehmer ausgerichtete Werbe- und Erläuterungstexten auf deutsche Endverbraucher ausgerichteten Internet-Angebotes in der Bundesrepublik Deutschland feilzubieten;
(b) apothekenpflichtige Arzneimittel, die in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen (§ 21 AMG), registriert (§ 38 AMG) oder von der Zulassung freigestellt sind, in der Bundesrepublik Deutschland im Wege des Versandhandels in den Verkehr zu bringen, insbesondere im Wege des Versandhandels an Endverbraucher in der Bundesrepublik Deutschland abzugeben; hilfsweise zu dem Antrag zu (b) apothekenpflichtige Arzneimittel, die in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen (§ 21 AMG), registriert (§ 38 AMG) oder von der Zulassung freigestellt sind, in der Bundesrepublik Deutschland im Wege des Versandhandels in den Verkehr zu bringen, insbesondere im Wege des Versandhandels an Endverbraucher in der Bundesrepublik Deutschland abzugeben, solange diese Arzneimittel gem. (a) feilgeboten werden.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch weder in der Form des Haupt- noch in der Form des Hilfsantrages zu. Wie das LG mit Recht angenommen hat, verstößt der von der Beklagten betriebene Internet-Versandhandel mit in Deutschland zugelassenen Arzneimitteln aus den Niederlanden nach Deutschland nicht gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. mit den deutschen Vorschriften, die den innereuropäischen Versandhandel mit Arzneimitteln regeln.
Nach § 73 Abs. 1 Nr. 1a. AMG setzt der Versandhandel mit zugelassenen Arzneimitteln aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Uninon nach Deutschland u.a. voraus, dass die Arzneimittel von einer Apotheke versandt werden, welche für den Versandhandel nach ihrem nationalen Recht, soweit es dem deutschen Apothekenrecht im Hinblick auf die Vorschriften zum Versandhandel entspricht, befugt ist. In § 73 Abs. 1, 3 AMG ist geregelt, dass das Bundesministerium in regelmäßigen Abständen eine aktualisierte Übersicht über die Mitgliedsstaaten veröffentlicht, in denen für den Versandhandel und den ele...