Verfahrensgang
LG Darmstadt (Urteil vom 18.03.2009; Aktenzeichen 19 O 35/05) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 18.03.2009 abgeändert.
Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,– EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.04.2005 zu zahlen.
Der Beklagte zu 2) wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin 1.760,42 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.04.2005 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klägerin allen zukünftigen auf der ärztlichen Diagnose vom 02.05.2003 beruhenden materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden wie folgt verteilt:
Die Klägerin trägt ¾ der Gerichtskosten, ½ der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) und die gesamten außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1).
Der Beklagte zu 2) trägt ¼ der Gerichtskosten, ¼ der außergerichtlichen Kosten der Klägerin und ¼ der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin.
Im Übrigen tragen die Parteien und die Streithelferin ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung des jeweiligen Gegners durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckende zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
I.
Die Klägerin begehrt Schmerzensgeld, Ersatz materiellen Schadens und Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen behaupteter ärztlicher Behandlungsfehler nach ihrem Freizeitunfall im Felsenmeer am 02.05.2003. Nach der Notfallversorgung wurde die Klägerin zunächst von ihrer Hausärztin behandelt und später im Klinikum Aschaffenburg und in der B.-Unfallklinik F. operiert.
Nachdem die Klägerin zunächst zwei Beklagte, nämlich die sie am 02.05.2003 in der Notfallaufnahme behandelnde Assistenzärztin (Beklagte zu 1) und den Träger des Luisenkrankenhauses in L. (Beklagter zu 2), verklagt hatte, nahm sie in der Berufungsverhandlung von der Weiterverfolgung ihrer Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) nach entsprechendem Hinweis des Senats Abstand. Die die Klägerin im Anschluss an die Notfallbehandlung weiterbehandelnde Hausärztin ist der Klägerin nach Streitverkündung durch diese als Streithelferin beigetreten. Die weiteren Streitverkündeten (vgl. den Schriftsatz der Beklagten vom 29.08.2005, Bl. 98 d.A., und den Schriftsatz der Klägerin vom 11.05.2012, Bl. 406 d.A.) haben sich am Rechtsstreit nicht beteiligt.
Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien, der erstinstanzlich gestellten Anträge und der vor dem Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme wird auf das angefochtene Urteil, durch das die Klage abgewiesen wurde, verwiesen. Das Landgericht hat einen ärztlichen Behandlungsfehler der Beklagten zu 1) wegen Nichterkennens einer Fersenbein-Fraktur auf den am 02.05.2003 angefertigten Röntgenbildern bejaht, jedoch die Kausalität zwischen diesem Behandlungsfehler und den von der Klägerin beklagten Beschwerden und Schäden verneint, da nach Ansicht des Landgerichts durch die von Nachbehandlern vorgenommene nicht indizierte Operation eine eigene Schadensursache gesetzt worden sei. Wegen der Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Gegen das ihr am 07.04.2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 04.05.2009 Berufung eingelegt und diese am 02.06.2009 begründet. Sie vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und meint, der den Beklagten zuzurechnende Behandlungsfehler vom 02.05.2003 sei kausal für die gesamte nachfolgende Behandlung gewesen.
- unter Abänderung des am 18.03.2009 verkündeten Urteils des Landgerichts Darmstadt, Az.: 19 O 35/05, sind die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld sowie materiellen Schadensersatz von EUR 16.234,86 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit als Gesamtschuldner … zu … zahlen;
- es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin auch allen zukünftigen auf die ärztliche Diagnose vom 02.05.2003 zurückzuführenden materiellen und immateriellen Schaden als Gesamtschuldner zu ersetzen, soweit dieser nicht auf Dritte übergegangen ist.
Nach Rücknahme der Berufung gegen das klageabweisende Urteil, soweit es die Beklagte zu 1) betrifft, und nach teilweiser Rücknahme der die Verurteilung des Beklagten zu 2) verfolgenden Berufung beantragt die Klägerin nunmehr,
- den Beklagten zu 2) zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld sowie materiellen Schadensersatz von 1.886,42 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
- festzustellen, dass der Beklagte zu 2) verpflich...