Leitsatz (amtlich)
Ansprüche aus Künstlermanagementvertrag
Verfahrensgang
LG Hanau (Urteil vom 02.02.2017; Aktenzeichen 4 O 715/16) |
Tenor
Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.
Das am 02.02.2017 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hanau - Aktenzeichen: 4 O 715/16 - wird abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung einer Vergütung aus einem Künstlermanagementvertrag in Anspruch.
Die Klägerin ist eine sog. Künstlermanagerin und schloss mit den letzten zehn Kandidaten der Casting-Show "A" jeweils bedingte Künstlermanagementverträge ab, die für den Fall des Sieges des jeweiligen Kandidaten haben wirksam werden sollen. Daneben wurden mit den letzten zehn Kandidaten jeweils Konzertproduktions- und Bookingvereinbarungen mit der B GmbH ebenso geschlossen wie ein Künstlerexklusivvertrag mit C. Der Abschluss dieser Verträge war Voraussetzung, um an den letzten Runden der Casting-Show teilzunehmen. Der Beklagte gehörte zu diesen letzten zehn Kandidaten und unterzeichnete daher nach Beratung durch eine Rechtsanwältin am 19.02.2015 sowohl den streitgegenständlichen Managementvertrag (Anlage K 1, Retent) als auch die Konzertproduktions- und Bookingvereinbarung mit der B GmbH (Anlage K 2, Retent) und einen Künstlerexklusivvertrag mit C. Hinsichtlich des streitgegenständlichen Managementvertrages vereinbarten die Parteien in Ziffern 4 und 5 folgende Regelungen über die Vergütung und deren Fälligkeit:
"...
4.1 Für die aufgrund dieses Vertrages erbrachten vertragsgemäßen Leistungen erhält Manager eine Vergütung ... Die Vergütung ist eine Beteiligung an allen Einnahmen des Künstlers aus seiner vertragsgegenständlichen künstlerischen Tätigkeit ...
4.2 Von den Nettoeinnahmen des Künstlers gemäß vertragsgegenständlicher Definition erhält Manager eine Beteiligung von 20% ...
4.3 Nettoeinnahmen im Sinne dieses Vertrages sind sämtliche Verwertungserlöse, die dem Künstler ... zufließen, unabhängig davon, ob der konkret zugrunde liegende Vertrag durch den Manager akquiriert oder verhandelt worden ist, die ab Wirksamwerden des Vertrages bei Künstler eingehen. Die Nettoeinnahmen verstehen sich abzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer ...
...
4.5 Zu den Verwertungserlösen ... gehören ... Eingeschlossen in den Verwertungserlösen sind auch Voraus- und Garantiezahlungen ... Zu den vertragsgegenständlichen Verwertungserlösen zählen auch Kompensationsleistungen, ... z.B. ... Schadensersatzleistungen. ...
...
4.9 Die Parteien sind sich darüber einig, dass auch die von der Firma C unter dem parallel abgeschlossenen Künstlervertrag (einschließlich aller Zusatzvereinbarungen) geleisteten Vorauszahlungen und sonstigen Umsatzbeteiligungen der vertragsgegenständlichen Beteiligung von Manager unterfallen. Dagegen besteht zwischen den Parteien Einigkeit darüber, dass die dem Künstler unter dem parallel mit D Show abgeschlossenen A-Teilnehmervertrag für Leistungen und/oder Rechtsübertragungen des Künstlers vor dem Inkrafttreten dieses Managementvertrages zufließenden Erlöse nicht der Beteiligung des Managers unterfallen sollen, ...
4.10.1 Der gemäß den Bedingungen des Vertrages definierte Vergütungsanspruch steht dem Manager zunächst für sämtliche Erlöse aus den Verwertungshandlungen während der Vertragslaufzeit zu, auch wenn diese Erlöse erst nach Vertragsende beim Künstler eingegangen sind.
...
5.3 ... Die vertragsgegenständliche Beteiligung des Managers wird gegen entsprechende Rechnungstellung des Managers fällig. ..."
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf die Anlage K 1 (Retent) verwiesen. Der Vertrag mit der B GmbH sah eine garantierte Vergütung von EUR 500.000,00 vor, die zunächst als Vorschuss in zwei Teilbeträgen zu zahlen war. In Höhe von EUR 100.000,00 sofort und weitere EUR 400.000,00 waren zu hinterlegen, wobei dieser Betrag unter bestimmten Voraussetzungen der schuldhaften Nichterfüllung oder Schlechtleistung des Beklagten verfallen sollte. Der Beklagte ging als Sieger aus der Casting-Show hervor. Seine "Karriere" stockte jedoch aufgrund einer Verurteilung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe. Nach einer über die Medien geführten Auseinandersetzung kündigten die Parteien den streitgegenständlichen Managementvertrag wechselseitig fristlos, so dass er im August 2015 beendet war. Der Beklagte schloss mit der B GmbH eine Auflösungsvereinbarung, aufgrund derer er eine Zahlung von EUR 385.900,00 (inkl. 7% Umsatzsteuer) erhielt. Die Klägerin erteilte dem Beklagten unter dem 07.12.2015 eine Rechnung über EUR 95.200,00 (Anlage K 17, Retent), die der Beklagte durch seinen P...