Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 16.09.2019; Aktenzeichen 1 O 15/19)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16. September 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 1 O 15/19 - unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Der Kläger nimmt die Beklagte - soweit für die Berufungsinstanz noch von Bedeutung - auf Rückzahlung einer an die Beklagte auf einen Managementvertrag geleisteten Vergütung in Höhe von 23.800,00 EUR nebst Zinsen sowie auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.242,84 EUR in Anspruch.

Der Kläger nahm im Jahre 2015 an der vom Fernsehsender [...] ausgestrahlten Casting-Show [...] teil. In dem mit der Produzentin [...] GmbH geschlossenen Teilnehmervertrag verpflichtete sich der Kläger für den Fall, dass er zu den letzten zehn Teilnehmern zählt, einen Managementvertrag mit der Beklagten abzuschließen, der die Förderung der Karriere des Klägers zum Gegenstand hatte. Daneben hatte der Kläger nach den Bedingungen des Teilnehmervertrages einen Künstlerexklusivvertrag mit der [...] GmbH (im Folgenden: [...]) abzuschließen (im Folgenden: Künstlervertrag), der die Aufnahme und Vermarktung von Tonaufnahmen der Darbietungen des Klägers zum Gegenstand hatte, sowie eine Konzertproduktions- und Bookingvereinbarung (im Folgenden: Konzertproduktionsvertrag) mit der [...] GmbH (im Folgenden: Agentur). Unter dem 19. Februar 2015 unterzeichnete der Kläger, der letztlich als Gewinner aus dem Casting-Wettbewerb hervorging, sowohl den Management- als auch den Konzertproduktionsvertrag.

Die Beklagte sollte für die von ihr nach dem Managementvertrag zu übernehmenden Tätigkeiten eine Pauschalvergütung in Höhe von 20% der Nettoeinnahmen des Klägers erhalten. Mit dem Konzertproduktionsvertrag räumte der Kläger der Agentur - zunächst für die Dauer eines Jahres - das exklusive Recht ein, sämtliche Bühnen-Darbietungen des Klägers durchzuführen. Als Vergütung für die mit dem Kläger zu veranstaltenden Konzerte und sonstigen Bühnen-Darbietungen sollte er nach den im Konzertproduktionsvertrag getroffenen Vereinbarungen eine Beteiligung aus den Konzerterlösen erhalten. Darüber hinaus vereinbarten die Parteien des Konzertproduktionsvertrages, dass der Kläger unter der Voraussetzung der vollständigen vertragsgemäßen Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus diesem Vertrag eine im Voraus zu leistende Garantiezahlung auf die Vergütung in Höhe von [...] EUR erhält. Diese Vorauszahlung war nach den im Konzertproduktionsvertrag getroffenen Vereinbarungen in zwei Teilbeträgen an den Kläger auszukehren, wobei 20% der Garantiezahlung an den Kläger auszuzahlen waren, sobald er als Gewinner des Casting-Wettbewerbes feststeht. Die restliche Garantiezahlung war zunächst für die Dauer von sechs Monaten auf einem Notaranderkonto zu hinterlegen. Der Managementvertrag sah eine Beteiligungsvergütung der Managerin in Höhe von 20% der Nettoeinnahmen des Klägers vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Managementvertrages und des Konzertproduktionsvertrages wird auf die von dem Kläger in Ablichtung zu den Akten gereichten Vertragsurkunden (Anlagen K1 und K2) Bezug genommen.

Unter dem 19. Mai 2015 (Anlage K3) stellte die Beklagte dem Kläger bezugnehmend auf die aus dem Konzertproduktionsvertrag an den Kläger zu leistende erste Rate einen Betrag in Höhe von 20.000,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung. Zugleich legte die Beklagte ausweislich des von ihr als Anlage B1 zu den Akten gereichten Schreibens gegenüber der Agentur eine Rechnung über die erste Rate der Garantiezahlung in Höhe von [...] EUR, wobei ihre Vergütung dem von dem Kläger unterzeichneten und mit "Bestätigung" überschriebenen Schreiben vom 26. Mai 2015 zufolge unmittelbar aus der von der Agentur zu leistenden Vorauszahlung bestritten werden sollte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das als Anlage B1 zu den Akten gereichte Schreiben Bezug genommen.

Nachdem der Kläger im Juni 2015 [...] verurteilt wurde, geriet seine Karriere ins Stocken. Im August 2015 beendeten die Parteien nach wechselseitiger Kündigung den Managementvertrag. Mit der Agentur schloss der Kläger eine Auflösungsvereinbarung, aufgrund derer er insgesamt eine Zahlung in Höhe von [...] EUR (inklusive 7 % Umsatzsteuer) erhielt.

Unter dem 7. Dezember 2015 erteilte die Beklagte dem Kläger eine weitere Vergütungsrechnung über 95.200,00 EUR, wobei sie ihre Vergütung auf der Grundlage der nach dem Konzertproduktionsvertrag zu zahlenden zweiten Rate in Höhe von [...] EUR ...

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