Normenkette
BGB § 276
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2 21 O 331/00) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Frankfurt/M. vom 28.9.2001 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 115 % des jeweils zur Vollstreckung gebrachten Betrages leistet.
Der Kläger ist mit 475.501 Euro (930.000 DM) beschwert.
Tatbestand
Der Kläger – von Beruf Zahnarzt – begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen eines angeblichen Verstoßes gegen die Pflichten aus einem Depotvertrag.
Der Kläger behauptet – was die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet – er habe mit der S.-Gesellschaft für P.-mbH (im Folgenden S.-GmbH), die in der „Deutschen Zahnarztwoche” private Darlehensgeber gesucht habe, in Verhandlungen gestanden, wobei er sich von dem Finanzberater B. habe beraten lassen; auf das vorgelegte Vertragskonzept „Procedere” (Anlage K 17) wird Bezug genommen. Zur Sicherung des Darlehens mit einer jährlich im Voraus zu zahlenden Verzinsung von 15 % seien ihm Wertpapiere der Sorte „Eurorenta” angeboten worden, die in einem Wertpapierdepot der Fa. A.S.-GmbH lagerten, und deren Echtheit der Wirtschaftsprüfer H. in seinem Testat vom 1.2.1999 bestätigte.
Zunächst sei vorgesehen gewesen, dass nur der als Treuhänder fungierende Wirtschaftsprüfer H. Zugriff auf das neu zu eröffnende Depot haben soll, womit er jedoch nicht einverstanden gewesen sei und darauf bestanden habe, eine Bank zur Überprüfung der Echtheit und Werthaltigkeit der Papiere einzuschalten. Hierauf habe sich die S.-GmbH schließlich eingelassen und ihm mit Schreiben vom 6.10.1999 – auf dessen Inhalt (Anlage K 18) Bezug genommen wird – weitere Einzelheiten der Vertragsabwicklung mitgeteilt. Sein Finanzberater habe ihm empfohlen, die Beklagte mit der Überprüfung der Echtheit und Werthaltigkeit der Papiere zu beauftragen, da diese zugesagt habe, die Prüfung der Wertpapiere innerhalb von 3 bis 5 Tagen vornehmen zu können. Am 6.1.2000 habe er daraufhin den Darlehensvertrag mit der S.-GmbH – auf dessen Inhalt (Bl. 20 ff. d.A.) Bezug genommen wird – unterzeichnet. Entsprechend den Bestimmungen des Darlehensvertrages habe er bei dem Wirtschaftsprüfer H. den in Kopie vorgelegten LZB-Scheck über 850.000 DM (Anlage K 20) hinterlegt. Hinsichtlich der Freigabe des Schecks sei vereinbart gewesen, dass er nach Prüfung der Wertpapiere die Werthaltigkeit ggü. H. habe bestätigen sollen, der wiederum den Erhalt des Faxes habe bestätigen sollen, sodann habe er die Freigabe des Schecks mit einem zweiten Fax bestätigen sollen.
Des Weiteren habe er ggü. der S.-GmbH darauf bestanden, die Wertpapiere im eigenen Namen zu hinterlegen, so dass ggf. eine Verwertung ohne weitere Formalitäten möglich gewesen wäre. Auf das Schreiben der Deutschen H. (Anlage K 15) – eine Tresorversicherung betreffend – wird Bezug genommen.
Am 6.1.2000 eröffnete der Kläger in Gegenwart seines Finanzberaters B. bei der Niederlassung der Beklagten in F. ein Wertpapierdepot; auf den Depoteröffnungsantrag nebst Anlage (Bl. 23 ff./68 d.A.) wird Bezug genommen. Die Beratung des Klägers wurde seitens der Beklagten von ihren Mitarbeitern Sch. und T. durchgeführt, wobei unstreitig nicht davon die Rede war, dass die Wertpapiere dem Kläger als Sicherheit für ein von ihm zu gewährendes Darlehen überlassen worden waren. Ebenso wurde unstreitig nicht bei Depoteröffnung, sondern erst später über eine Darlehensgewährung und Beleihung der Wertpapiere seitens der Beklagten gesprochen. Die Wertpapiere wurden am 12.1.2000 durch Mitarbeiter der A.S.-GmbH der Beklagten übergeben, welche sie am 19.1.2000 der Deutschen Börse Clearing AG vorlegte. Die Deutsche Börse Clearing AG teilte nach Überprüfung der Wertpapiere mit Schreiben vom 19.1.2000 dem Polizeipräsidium F. mit, dass sie eine Doppelverbriefung festgestellt habe, d.h. dass Wertpapiere derselben Gattung mit identischer Stückenummer bereits bei ihr lagerten, und führte weiter aus, dass aufgrund bestimmter Indizien von einer Totalfälschung auszugehen sei. Mit Telefax vom 21.1.2000 unterrichtete das Polizeipräsidium – wie bereits vorab telefonisch geschehen – die Beklagte darüber, dass die Wertpapiere gefälscht und deshalb sichergestellt worden seien. Entsprechend der mit der Polizei getroffenen Vereinbarung teilte die Beklagte dem Kläger nicht mit, dass die Wertpapiere gefälscht waren. Auf das Schreiben der Beklagten vom 24.1.2000 (Bl. 30 f. d.A.) sowie den seitens des Polizeibeamten G. am 26.1.2000 gefertigten Vermerk (Bl. 32 f. d.A.) wird Bezug genommen.
Der Finanzberater B. fragte mehrfach bei der Beklagten hinsichtlich der Einbuchung der Wertpapiere nach. Welche Auskünfte ihm hierbei erteilt wurden, ist zwischen den Parteien streitig. Mit Schreibe...