Normenkette
AKB §§ 12-13; VVG § 61
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2/26 O 414/00) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des LG Frankfurt am Main vom 15.10.2001 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Feststellungsausspruch in Ziff. 2 des Tenors wie folgt formuliert wird:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger aus der Fahrzeugteilversicherung zur Versicherungsnummer K 4168641 wegen Diebstahls des Pkw Mercedes Benz E 320 T, amtliches Kennzeichen MTK-Y 390, in Wiesbaden am 10.12.1999 bedingungsgemäß Versicherungsschutz zu gewähren, wobei zu Gunsten des Klägers § 13 Abs. 2 i.V.m. Abs. 9 AKB (Stand 11.1.1999) zur Anwendung kommt.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 65.000 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet; die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen deutschen Kreditinstitutes erbracht werden.
Die Beschwer der Beklagten beträgt 49.212,72 Euro.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger macht Ansprüche geltend aus einer mit der Beklagten abgeschlossenen Teilkaskoversicherung. Zum Vertragsinhalt gehören u.a. die AKB i.d.F. vom 11.1.1999 (s. Auszug Bl. 10 d.A.).
Der Kläger hat geltend gemacht, das versicherte Fahrzeug Pkw Mercedes-Benz E 320 T sei am 10.12.1999 gegen 21.25 Uhr in Wiesbaden auf der stadtauswärts führenden Mainzer Straße zwischen der BAB-Auffahrt der A 66 in Richtung Rüdesheim und der BAB-Auffahrt in Richtung Frankfurt am Main entwendet worden; er habe das Fahrzeug dort am rechten Fahrbahnrand – mit im Zündschloss verbliebenem Schlüssel – abgestellt, um einer unbekannten weiblichen Person, die neben ihrem vermeintlich defekten Fahrzeug gestanden habe, Hilfe zu leisten; während er sich den Motor dieses Fahrzeugs angeschaut habe, sei sein Fahrzeug von zwei unbekannten Personen weggefahren worden; anschließend sei auch die angeblich hilfesuchende weibliche Person mit ihrem Fahrzeug weggefahren. Der Kläger hat mit der Klage den Wiederbeschaffungswert abzgl. Selbstbeteiligung geltend gemacht (73.579,31 DM); außerdem hat er die Feststellung beantragt, dass die Beklagte auf Neupreisbasis gem. § 13 Abs. 2 i.V.m. Abs. 9 der vereinbarten AKB abzurechnen habe.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 73.579,31 DM nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes seit 22.8.2000 zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm aus der Fahrzeugteilversicherung zur Versicherungsnummer K 4168641 wegen Diebstahls des Pkw Mercedes-Benz E 320 T, amtliches Kennzeichen MTK-y 390, in Wiesbaden am 10.12.1999 Versicherungsschutz bedingungsgemäß zu gewähren,
hilfsweise,
festzustellen, dass die Beklagte darüber hinaus verpflichtet sei, dem Kläger aus der Fahrzeugteilversicherung zur Versicherungsnummer K 4168641 wegen Diebstahls des Pkw Mercedes-Benz E 320 T, amtliches Kennzeichen MTK-Y 390, in Wiesbaden am 10.12.1999 Versicherungsschutz bis zur Höhe des Neupreises zu gewähren, sofern der Kläger gem. § 13 Abs. 9 der AKB i.V.m. § 13 Abs. 4 AKB – Stand 11.1.1999 – die Verwendung dieses weiteren Entschädigungsbetrages zur Wiederbeschaffung eines anderen Fahrzeugs innerhalb 1 Jahres nach Feststellung der Entschädigung sicherstelle.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat die behauptete Fahrzeugentwendung bestritten und sich außerdem auf § 61 VVG wegen des vom Kläger nicht abgezogenen Zündschlüssels berufen. Darüber hinaus hat sie eingewandt, eine Abrechnung auf Neupreisbasis komme nach den AKB nur für Unfallereignisse in Betracht, nicht aber für den Fall der Fahrzeugentwendung.
Das LG hat durch Urt. v. 15.10.2001 der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe Tatsachen vorgetragen, aus denen sich das äußere Bild einer Fahrzeugentwendung ergebe. Damit habe er den Anscheinsbeweis für eine Fahrzeugentwendung erbracht. Dieser sei von der Beklagten nicht erschüttert worden. Auch die Voraussetzungen des § 61 VVG lägen nicht vor. Das Steckenlassen des Schlüssels sei nicht grob fahrlässig gewesen, da der Kläger, der sich in Hektik befunden habe, unter den vorliegenden Umständen nicht mit einer Falle oder einem Überfall habe rechnen müssen. Der bezifferte Klageantrag sei auch zur Höhe gerechtfertigt. Das Feststellungsinteresse sei zu bejahen, da der genaue Entschädigungsbetrag derzeit noch nicht feststehe; der Kläger könne i.Ü. nicht nur den Wiederbeschaffungswert, sondern den Neupreis ersetzt verlangen.
Gegen dieses ihr am 7.11.2001 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 7.12.2001 Berufung eingelegt und diese am 27.12.2001 begründet.
Die Beklagte trägt vor, der Kläger habe das äußere Bild einer Fahrzeugentwendung nicht bewiesen, wobei es entgeg...