Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 26.10.2018; Aktenzeichen 2-02 O 234/17) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 26.10.2018 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main - Aktenzeichen: 2-02 O 234/17 - wird, soweit der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt ist, zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung wegen des Abschlusses von Kaufverträgen über Teakholzbäume mit der Firma1 AG in Anspruch.
Herr B erwarb im Jahr 2009 die Firma1 AG (im Folgenden: Firma1), deren alleinvertretungsberechtigter Vorstand er war. Diese täuschte - wie von Herrn B beabsichtigt - Investoren, zu denen der Kläger gehörte, darüber, dass sie Eigentum an konkreten Bäumen auf Plantagen in Costa Rica erwerben würden. Dementsprechend schloss der Kläger einen Kaufvertrag mit der Firma1 zu einem Preis von EUR 37.900,00. Den Kaufpreis überwies er in zwei Raten am 14.03.2014 (EUR 20.000,00) und am 17.03.2014 (EUR 17.900,00). Herr B wurde mit Urteil der ... Großen Strafkammer des Landgerichts Stadt1 vom 11.12.2015 (..., Anlage K 1, Anlagenband Kläger I) wegen Betruges in zwei Fällen verurteilt. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass Herr B entsprechend der Verurteilung einen Betrug auch gegenüber dem Kläger begangen hat. Der Kläger hat sich die dortigen Feststellungen zu Eigen gemacht. In diesem Urteil heißt es unter anderem zur Firma2 AG:
"Die Firma2 AG, eine Kapitalgesellschaft nach schweizerischem Recht, wurde über die Liechtensteiner Firma D gegründet. Der Kontakt zur D kam durch den gesondert verfolgten E über den in Stadt1 und Insel1 geschäftsansässigen Rechtsanwalt F zustande, bei dem es sich um einen langjährigen Berater des E handelt. Als wirtschaftlich Berechtigte wurde die spätere Ehefrau des Angeklagten, Vorname1 B, geb. G, eingesetzt. Die diesbezüglichen Gespräche und den Schriftverkehr führte insbesondere E. Bevollmächtigter war der Angeklagte. Ob auch der gesondert verfolgte E über eine Vollmacht verfügte, konnte nicht sicher festgestellt werden. Die Firma2 AG sollte vordergründig dazu dienen, den Server der Firma1 AG in die Schweiz zu verlagern, sowie IT-Dienstleistungen (Leads) von dort einzukaufen. Dabei sollte diese mit einem hohen Aufschlag an die Firma1 verkauft werden, um Vermögen der Firma1 in die Schweiz zu transferieren. Mittelfristig war beabsichtigt, über die Firma2 AG Geld aus Costa Rica nach Europa zurückfließen zu lassen.
Obwohl die Firma2 AG bis zur Festnahme des Angeklagten faktisch keine Leistungen für die Firma1 AG erbrachte, überwies die Firma1 AG von Februar 2012 bis April 2014 rund 200.000 EUR an die Firma1 AG. Nach der Festnahme von B wurden 45.000 EUR an eine Gesellschaft des gesondert verfolgten E (Firma3 GmbH) auf dessen Anweisung hin überwiesen. Als Grund der Zahlung wurde die Stornierung der Bestellung von drei PKW Marke1 Typ1 genannt.
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(3) Schließlich ist die Kammer davon überzeugt, dass über den Erwerb der Plantagen die Vorteile aus der Tat gesichert werden sollten. Zwar konnte der Angeklagte so nicht unmittelbar auf die Gelder zugreifen, es war jedoch geplant, längerfristig Gelder aus Costa Rica direkt oder über die Firma5 S.A. in Panama zurück an die Firma2 AG mit Sitz in der Schweiz fließen zu lassen.
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Schließlich ist die Kammer davon überzeugt, dass, die Erlöse aus den späteren Verkäufen von Teakbäumen und/oder Plantagen auf das Konto der Firma2 AG transferiert werden sollte. Dies ergibt sich aus einer verlesenen E-Mail des gesondert verfolgten E an die Firma D vom 05.11.2012, die in seiner EDV sichergestellt wurde. Als Anlage werden die Personaldaten der als wirtschaftlich Berechtigten vorgesehenen Vorname1 B (damals noch G) übermittelt. Weiterhin werden Auskünfte zu den zu erwartenden geschäftlichen Aktivitäten und Einnahmen der Gesellschaft gegeben. In der in der Hauptverhandlung verlesenen und dem Angeklagten vorgehaltene Auskunft wird ausgeführt, dass die Gesellschaft 5 bis 15 mal pro Jahr Überweisungen in Höhe von 50.000,- $ bis 500.000,- $ aus Costa Rica erhalten wird, bei denen es sich um Erträge aus Plantagen in Costa Rica handele. Der gesondert verfolgte E hatte selbst eingeräumt, für den Angeklagten Rückfragen der D beantwortet zu haben, zu der engeren Kontakt hatte als B. Wie sich aus einem überwachten und durch Abspielen in Augenschein genommenen Telefonat des Angeklagten mit E vom 08.12.2013 ergibt, erfolgten die Angaben mit Wissen und Wollen des Angeklagten. In dem Telefonat geht es nämlich insbesondere darum, dass...