Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 26.07.2017; Aktenzeichen 2-25 O 531/16) |
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, als Gesamtschuldner neben dem durch Teilversäumnisurteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26.07.2017 - Aktenzeichen: 2-25 O 531/16 - verurteilten Beklagten zu 1) an den Kläger 54.735 Euro zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche des Klägers gegen den Insolvenzverwalter der Firma1 AG an den Beklagten und an den früheren Beklagten zu 1) als Gesamtgläubiger.
Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Annahme der Abtretung der Ansprüche des Klägers gegen den Insolvenzverwalter der Firma1 AG im Annahmeverzug befindet.
Die in erster Instanz entstandenen Kosten haben der Beklagte und der frühere Beklagte zu 1) als Gesamtschuldner zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte allein zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf 54.735 Euro.
Gründe
I. Die Parteien streiten über deliktische Ansprüche im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage.
Der Kläger investierte insgesamt 54.735,00 EUR, die von ihm an die Firma1 AG gezahlt wurden. Der Kläger erwarb in den Jahren 2013 und 2014 insgesamt 350 Teak-Bäume bei der von dem vormaligen Beklagten zu 1) (im Folgenden: Beklagter zu 1)), Herrn B, geführten Firma1 AG, wobei er Teilkaufpreise von 24.810,- Euro am 24.01.2013, 19.100 Euro am 19.06.2013 und 10.825 Euro am 27.02.2014 zahlte. Der Initiator dieses Geschäftsmodells, der Beklagte zu 1), wurde durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Stadt1 vom 11.12.2015 (Az: ..., vorgelegt als Anlage K2) wegen gewerbsmäßigen Betruges in zwei Fällen als Haupttäter zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 10 Monaten verurteilt. Der nunmehr noch Beklagte (vormals Beklagter zu 2)) wurde mit inzwischen rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Stadt1 vom 12.05.2016 wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten verurteilt. Auf das als Anlage K 12 vorgelegte Strafurteil (Aktenzeichen ...) wird Bezug genommen.
Der Kläger hat sich zur Begründung seines Anspruchs auf das als Anlage K2 vorgelegte strafrechtliche Urteil vom 11.12.2015 gegen den Beklagten zu 1) bezogen (Aktenzeichen ...). Darin heißt es unter anderem zur Firma2 AG, einer in das Geschäftsmodell involvierten Gesellschaft:
"Die Firma2 AG, eine Kapitalgesellschaft nach schweizerischem Recht, wurde über die Liechtensteiner Firma D gegründet. Der Kontakt zur D kam durch den gesondert verfolgten E über den in Stadt1 und Insel1 geschäftsansässigen Rechtsanwalt F zustande, bei dem es sich um einen langjährigen Berater des E handelt. Als wirtschaftlich Berechtigte wurde die spätere Ehefrau des Angeklagten, H, geb. G, eingesetzt. Die diesbezüglichen Gespräche und den Schriftverkehr führte insbesondere E. Bevollmächtigter war der Angeklagte. Ob auch der gesondert verfolgte E über eine Vollmacht verfügte, konnte nicht sicher festgestellt werden. Die Firma2 AG sollte vordergründig dazu dienen, den Server der Firma1 AG in die Schweiz zu verlagern, sowie IT-Dienstleistungen (Leads) von dort einzukaufen. Dabei sollte diese mit einem hohen Aufschlag an die Firma1 verkauft werden, um Vermögen der Firma1 in die Schweiz zu transferieren. Mittelfristig war beabsichtigt, über die Firma2 AG Geld aus Costa Rica nach Europa zurückfließen zu lassen.
Obwohl die Firma2 AG bis zur Festnahme des Angeklagten faktisch keine Leistungen für die Firma1 AG erbrachte, überwies die Firma1 AG von Februar 2012 bis April 2014 rund 200.000 EUR an die Firma2 AG. Nach der Festnahme von B wurden 45.000 EUR an eine Gesellschaft des gesondert verfolgten E (Firma3 GmbH) auf dessen Anweisung hin überwiesen. Als Grund der Zahlung wurde die Stornierung der Bestellung von drei PKW Marke1 genannt.
...
(3) Schließlich ist die Kammer davon überzeugt, dass über den Erwerb der Plantagen die Vorteile aus der Tat gesichert werden sollten. Zwar konnte der Angeklagte so nicht unmittelbar auf die Gelder zugreifen, es war jedoch geplant, längerfristig Gelder aus Costa Rica direkt oder über die Firma4 S.A. in Panama zurück an die Firma2 AG mit Sitz in der Schweiz fließen zu lassen.
...
Schließlich ist die Kammer davon überzeugt, dass die Erlöse aus den späteren Verkäufen von Teakbäumen und/oder Plantagen auf das Konto der Firma2 AG transferiert werden sollte. Dies ergibt sich aus einer verlesenen E-Mail des gesondert verfolgten E an die Firma D vom 05.11.2012, die in seiner EDV sichergestellt wurde. Als Anlage werden die Personaldaten der als wirtschaftlich Berechtigten vorgesehenen H (damals noch G) übermittelt. Weiterhin werden Auskünfte zu d...