Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensmanagement bei Verkehrsunfällen
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 18.10.2002; Aktenzeichen 3/12 O 110/02) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18.10.2002 verkündete Urteil der 12. Kammer für Handelssachen des LG Frankfurt am Main teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihrem Vorstand, für jeden Fall der Zuwiderhandlung, zu unterlassen,
a) ohne Erlaubnis nach dem RBerG geschäftsmäßig für Dritte schadensrechtliche Angelegenheiten dadurch zu besorgen, dass sie aus Verkehrsunfällen resultierende Schadensersatzansprüche für die Dritten geltend macht bzw. einzieht, insb. wenn dies geschieht wie mit dem als Anlage K 2 zur Klageschrift vorgelegten Schreiben der Beklagten an die A.C. vom 28.10.2001,
und/oder
b) für die Tätigkeit nach a) zu werben, insb. wenn dies geschieht durch das Anbieten einer "zentralen Schadensregulierung" und/oder eines "Full-Service-Schadensmanagements", mit dem die Abwicklung von Schadensfällen von Anfang bis Ende geregelt wird, insb. wenn dies geschieht wie aus der nachfolgenden Anlage K 0 (vgl. Bl. 3 f. d.A.) ersichtlich:
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 37.000 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Beschwer des Klägers: 35.000 Euro
Beschwer der Beklagten: 35.000 Euro
Gründe
I. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil (Bl. 103 ff. d.A.) wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Die Beklagte, deren Aktionäre Karosserie-Fachbetriebe sind, bietet gewerbetreibenden Kunden mit einer größeren Kraftfahrzeug-Flotte ein überregionales Schadensmanagement bei Verkehrsunfällen an. Das LG hat die Beklagte gemäß dem Klageantrag verurteilt, es bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu unterlassen,
a) ohne Erlaubnis nach dem RBerG geschäftsmäßig für Dritte schadensrechtliche Angelegenheiten zu besorgen, insb.
- für Dritte Ansprüche zu ermitteln, die diese bei Schadensfällen geltend machen können, und/oder
- diese Ansprüche tatsächlich geltend zu machen bzw. einzuziehen und oder
b) für die Tätigkeit nach a) zu werben, insb. wenn dies geschieht durch das Anbieten einer "zentralen Schadensregulierung" und/oder eines "Full-Service-Schadensmanagements", mit dem die Abwicklung von Schadensfällen von Anfang bis Ende geregelt wird, insb. wenn dies geschieht wie aus der nachfolgenden Anlage K 0 (vgl. Bl. 3 f. d.A.) ersichtlich.
Zur Begründung hat das LG ausgeführt, die Beklagte verstoße durch die beanstandete Tätigkeit gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG und sei daher gem. § 1 UWG zur Unterlassung verpflichtet.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie ist der Ansicht, eine verfassungsrechtlich gebotene, restriktive Auslegung des RBerG führe dazu, einen Verstoß im vorliegenden Fall zu verneinen. So habe es sich bei dem zum Anlass des Rechtsstreit gewordenen Schreiben der Beklagten vom 28.10.2001 (Anlage K 2/Bl. 19 d.A.) nur um die triviale Geltendmachung einer Forderung gehandelt, bei der es nicht im Wesentlichen um die Klärung rechtlicher Verhältnisse gegangen sei. Im Übrigen seien bei dem Schadensmanagement der Beklagten aufgrund einer hohen Spezialisierung, die normale Rechtsanwaltsbüros nicht aufwiesen, Professionalität und Qualität gewährleistet. Weiter greife der auf den Verbraucherschutz zielende Zweck des Gesetzes nicht, da die Beklagte ihr Angebot nur an größere Unternehmen richte, die ein solches Schadensmanagement auch in eigener Regie durchführen oder aber "outsourcen" könnten. Die Erlaubnisfreiheit der umstrittenen Tätigkeit ergebe sich auch aus der extensiv auszulegenden Vorschrift des Art. 1 § 5 RBerG, da die rechtlichen Aspekte nur ein Annex der wirtschaftlichen Managementtätigkeit seien. Das Schadensmanagement, wie es die Beklagte betreibe, habe sich mittlerweile als eigener hoch spezialisierter Beruf etabliert. Schließlich trägt die Beklagte vor, sie beabsichtige in der Zukunft die Einstellung von Syndikusanwälten. Sie behauptet, schon jetzt entspreche es ihrer ständigen Praxis, in Problemfällen ein externes spezialisiertes Anwaltsbüro einzuschalten.
Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage - auch mit dem in zweiter Instanz eingeschränkten Klageantrag - abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Beklagten unter a) untersagt werden soll, ohne Erlaubnis nach dem RBerG geschäftsmäßig für Dritte schadensrechtliche Angelegenheiten dadurch zu besorgen, dass sie aus Verkehrsunfällen resultierende Schadensersatzansprüche beziffert und/oder für die Dritten geltend macht bzw. einzieh...