Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 3-1 O 26/07) |
Gründe
I.
Die Klägerin, ein städtisches Wohnungsbauunternehmen, nimmt die Beklagte auf Ersatz aller Aufwendungen in Anspruch, die ihr anlässlich einer Mängelbeseitigung entstanden sind. Das Bauvorhaben, bei dem mehrere aneinandergrenzende Einzelgebäude mit unterschiedlichen Nutzungen zum Teil rekonstruiert und zum Teil neu errichtet wurden, wurde in den Jahren 2002 bis 2004 in O1 durchgeführt. Hierbei war die Beklagte von der Klägerin gemäß Bauvertrag vom 30.05./15.06.2002, auf den Bezug genommen wird (Bl. 17), und bei dem die Geltung der VOB/B vereinbart war, mit den Gewerken Sanitär, Heizung und Kühlung im Neubau des Westflügels beauftragt. Die dazugehörigen Deckenarbeiten einer abgehängten Heiz-/Kühldecke mit mehrschichtigem Aufbau vergab die Beklagte an ihre Streithelferin als Subunternehmerin.
Während der Ausführung der Arbeiten kam es auch zum Aufstellen von Entfeuchtungsgeräten, um die Trocknungszeiten der Decke zu verkürzen (Bl. 4, 93 f., 132). Die ausgeführten Arbeiten der Beklagten wurden auch abgenommen (Bl. 90). Nachdem es im Juni 2003 in den an die Firma A vermieteten Räumen sowohl im Erdgeschoss als auch im ersten Obergeschoss zum Herabfallen von Deckenteilen gekommen war, zog die Klägerin den Sachverständigen SV1 als Privatgutachter hinzu und die Beklagte als Privatgutachterin die Sachverständige SV2, auf deren gutachtlichen Äußerungen (Anlagen K 9 u. K 10) verwiesen wird. Die Gutachter kamen insbesondere hinsichtlich des Obergeschosses vorläufig zu unterschiedlichen Schadensursachen.
Ab Juli 2003 kam es zwischen den Parteien - zum Teil unter Beteiligung der Sachverständigen - zu Erörterungen wegen der Mängelbeseitigung, wobei wegen der Einzelheiten insbesondere auf die Klageschrift und die Klageerwiderung - jeweils mit Anlagen - Bezug genommen wird.
Am 28.07.2003 begann die Beklagte im Erdgeschoss mit der Mängelbeseitigung (Bl. 48, 100, 129, 130). Ende Juli/Anfang August 2003 kam es zu Unstimmigkeiten, die damit endeten, dass die Klägerin weitere Nachbesserungen durch die Beklagte ablehnte (Bl. 7, Anlage K 20 - Bl. 55) und Ersatzvornahme ankündigte. Am 05.08.2003 räumte die Beklagte die Baustelle.
Die Klägerin ließ sodann die Arbeiten durch andere Unternehmen ausführen, wobei wegen der Einzelheiten auf die Klageschrift (Bl. 8 f.) sowie die Anlage K 26 (Bl. 63, 64) Bezug genommen wird.
Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe gemäß den §§ 13 Nr. 5 Abs. 2 und Nr. 7 VOB/B gegen die Beklagte Anspruch auf Erstattung der Ersatzvornahmekosten sowie auf Ersatz des Schadens, der durch eine Nachbesserung nicht ausgeglichen werden könne. Der Akustikputz im Erdgeschoss sei deshalb herabgefallen, weil die erforderliche Haftbrücke gefehlt habe. Auch für das Obergeschoss könne nichts anderes gelten. Insoweit sei zwar an Teilflächen das Vorhandensein einer Haftbrücke festgestellt worden; dies ändere jedoch nichts am Vorhandensein eines Mangels. Bei ordnungsgemäßer Herstellung des Akustikputzes hätte es trotz der eingesetzten Trocknungsgeräte keinen Schaden gegeben. Einer - angemessenen - Fristsetzung zur Mängelbeseitigung habe es im vorliegenden Fall nicht bedurft, denn die Klägerin könne sich bezüglich beider Geschosse auf eine Erfüllungsverweigerung der Beklagten berufen; außerdem könne sie einen Vertrauensverlust geltend machen. Bereits im Schreiben der Beklagten vom 21.07.2003 (Anlage K 14) liege zumindest eine teilweise Verweigerung der Beklagten. Eine vollständige Verweigerung der Nachbesserung in Bezug auf das erste Obergeschoss enthalte sodann das Schreiben der Beklagten vom 24.07.2003 (Anlage K 16). Ebenso habe die - unter Zeugenbeweis gestellte - telefonische Unterredung der Parteien am 01.08.2003 für die Klägerin nichts anderes ergeben (Bl. 7, 12).
Im Übrigen habe die Beklagte zwar hinsichtlich des Erdgeschosses mit den Sanierungsarbeiten begonnen; dies stelle jedoch nur eine teilweise Erfüllung des Nachbesserungsanspruchs dar. Ferner habe der Vertreter der Subunternehmerin der Beklagten eine Kontrolle der Gesamtfertigstellung und eine Überwachung des Trocknungsprozesses abgelehnt.
Der Vertrauensverlust der Klägerin ergebe sich aus der grob fehlerhaften Bauausführung, die im Zuge der begonnenen Nachbesserungsarbeiten sichtbar geworden sei.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 528.506,58 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.03.2005 zu zahlen.
Die Beklagte und ihre Streithelferin haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen, in Erfüllung der ihr gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B obliegenden Verpflichtungen Mängelbeseitigungsleistungen angeboten und teilweise auch erbracht zu haben. Deren Fortführung sei ihr von der Klägerin ohne Rechtsgrund untersagt worden, so dass ein Anspruch auf Ersatzvornahme nicht entstanden sei.
Im Hinblick auf die ihr obliegenden Mängelbeseitigungsmaßnahmen habe sich die Beklagte leistungsbereit und kooperativ gezeigt. U. a. mit ...