Entscheidungsstichwort (Thema)
Zitierungen: IBR 2009, 513. BauR 2009, 1635
Normenkette
BGB §§ 633, 633 a.F., §§ 635, 635 a.F.; VOB/B § 13 Nr. 7
Verfahrensgang
BGH (Entscheidung vom 18.06.2009; Aktenzeichen VII ZR 51/09) |
LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 19.05.2008; Aktenzeichen 2-12 O 52/01) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19.05.2008 hinsichtlich des Ausspruchs zur Widerklage abgeändert.
Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagten 51.271,69 EUR nebst Zinsen hieraus von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 24.04.2003, höchstens jedoch 8,34 % aus 30.000,-- EUR und 5,91 % aus 21.271,69 EUR zu zahlen.
Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Die Berufung im Übrigen wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Beklagten beabsichtigten, auf ihrem Hanggrundstück ein Einfamilienhaus zu errichten. Die Klägerin liefert und baut Betonfertigteile ein. Die Beklagten beauftragten die Klägerin mit der Lieferung und Erstellung eines Fertigkellers für das Bauvorhaben. Insoweit wird auf das Angebot der Klägerin vom 28.7.1999, die Bau- und Leistungsbeschreibung sowie eine Ausstattungsprotokoll vom November 1999 verwiesen (Bl. 2 bis 21 d. A.).
Die Arbeiten in der Klägerin wurden im Dezember 1999 abgeschlossen. Bei der Abnahme gemäß Protokoll vom 19.12.1999 behielten sich die Beklagten Mängel vor. Diese wurden mit Problemen unter anderem bei der Feuchtigkeitsisolierung im Bereich der Liaporwände und der Ausführung von Liaporfugen angegeben (Bl. 22 d. A.). Die Klägerin beseitigte die im Abnahmeprotokoll aufgeführten Mängel nicht, forderte aber die Beklagten mit Schreiben vom 27.11.2000 auf, den verbleibenden Restwerklohn von 10.680,92 DM zu zahlen. Mit Schreiben vom 27.1.2000 unterrichtete die Beklagten die Klägerin von einem Wassereinbruch im Keller. Bei einer Begehung der Baustelle am folgenden Tag äußerte der Vertreter der Klägerin die Auffassung, dass die Feuchtigkeit im Keller durch ein frei auslaufendes, nicht an das Kanalsystem angeschlossenes Regenrohr verursacht worden sei. Die Kläger beauftragten nach der Baubegehung den Sachverständigen SV1 mit der Erstellung eines Gutachtens. Nachdem das mit der Erstellung der Außenanlagen beauftragte Unternehmen Fa. A-KG (nachfolgend: Fa. A-KG) kurz darauf festgestellt hatte, dass stehendes Wasser im Fundamentbereich nicht abfließt, fand am 23.2.2000 ein weiterer Termin mit dem Sachverständigen SV1 statt, der feststellte, dass eine Drainage nach den Regeln der Technik nicht vorhanden sei. Auf das Gutachten vom 14.2.2000 nebst Nachträgen vom 25.2. und 27.7.2000 wird verwiesen (Bl. 44-50, 54-56 und 60/61 d. A.). Im Juni/Juli 2000 führten die Klägerin und das Bauunternehmen B GmbH Mängelbeseitigungsarbeiten durch, die nach Auffassung der Beklagten nicht zur Beseitigung der Mängel führten. Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.12.2000 forderten die Beklagten in die Klägerin zur Mängelbeseitigung auf (Bl. 62 - 64 d. A.). Dieser Aufforderung kam die Klägerin nicht nach. Die Beklagte ließen deshalb die ihrer Auffassung nach erforderlichen Mängelbeseitigungsarbeiten durch die Fa. A-KG ausführen. Die Arbeiten wurden zu einem zwischen den Parteien streitigen Zeitpunkt im Jahre 2002 fertig gestellt. Sie bestanden im Wesentlichen darin, die von der Klägerin eingebaute Kastendrainage durch Auskofferung des Erdreichs freizulegen und eine neue Abdichtung des Kellers inklusive der Installation einer Ringdrainage vorzunehmen.
Mit der Klage hat die Klägerin Restwerklohn in Höhe von 5.461,07 € verlangt.
Die Beklagten haben gegen die Klageforderung die Aufrechnung erklärt und Widerklage in Höhe von 60.681,85 € nebst Zinsen erhoben. Mit ihrer Gegenforderung haben sie die Erstattung von Kosten für die Feststellung und Beseitigung von Mängeln sowie Ersatz für Mietausfall für die in dem Bauvorhaben errichtete Einliegerwohnung und von Aufwendungen für die Aufnahme von Darlehen verlangt.
Insbesondere haben sie die Erstattung der Kosten für den von ihnen beauftragten Sachverständigen SV1 gemäß dessen Rechnungen vom 6.3.2000 und 18.11.2002 (Bl. 226, 228 d. A.) sowie der Kosten für die von der Fa. A-KG ausgeführten Arbeiten gemäß Rechnung vom 2.10. 2002 über 50.892,55 € (Bl. 229 -236 d. A.) geltend gemacht. Ferner haben sie Ersatz des Mietausfalls für die Zeit vom 1.3.2000 bis Oktober 2002 von 9.420,-- € sowie Ersatz weiterer Kosten, insgesamt 66.142,90 € beansprucht.
Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht nach Vernehmung von zeugen und Einholung eines Gutachten des Sachverständigen SV2 die Klage abgewiesen und die Klägerin auf die Widerklage verurteilt, an die Beklagten 51.329,69 € nebst Zinsen z...