Leitsatz (amtlich)
Kein Widerspruch gegen 1998 geschlossenen Versicherungsvertrag im Jahr 2015 bei ordnungsgemäßer Belehrung über Widerspruchsrecht
Normenkette
VVG § 5a Abs. 2
Verfahrensgang
LG Wiesbaden (Urteil vom 03.07.2019; Aktenzeichen 5 O 253/18) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 03.07.2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das angefochtene und das vorliegende Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Rückabwicklung eines Versicherungsvertrages nach Widerspruch geltend.
Der Kläger beantragte unter dem 09.02.1998 bei der Beklagten den Abschluss einer Kapitallebensversicherung (Anlage K 1). Die Beklagte nahm den Antrag an und übersandte dem Kläger mit Schreiben vom 27.03.1998 (Anlage K 3) den Versicherungsschein vom gleichen Tage (Anlage K 2). Eingeschlossen waren eine Risiko- sowie eine Unfallversicherung. Auf Seite 6 des Versicherungsscheins findet sich unmittelbar über Datum und Unterschriften in einem schwarz umrandeten Kasten in Fettdruck folgender Text: "Wenn die für den Vertrag geltenden Versicherungsbedingungen oder eine Verbraucherinformation nach § 10a VAG erst zusammen mit dem Versicherungsschein übermittelt werden, gilt der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation als geschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen (Absendung genügt) nach Überlassen der Unterlagen schriftlich widerspricht. Die Widerspruchsfrist beginnt zu laufen, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und alle genannten Unterlagen vorliegen". Unmittelbar vor diesem Kasten wird darauf hingewiesen, dass der Adressat die für den Vertrag geltenden Versicherungsbedingungen und weitere Verbraucherinformationen nach § 10a VAG zusammen mit diesem Versicherungsschein erhalte.
Unter dem 07.01.2003 trat der Kläger seine Ansprüche auf die Todesfallleistung in voller Höhe an die Bank1 eG ab (Anlage BLD 2). Unter dem 10.11.2004 trat der Kläger seine Ansprüche auf die Erlebensfallleistung in Höhe eines Teilbetrages von 3.000,- EUR ebenfalls an die Bank1 eG ab (Anlage BLD 3).
Mit Schreiben vom 20.04.2009 kündigte der Kläger die Versicherung (Anlage K 4). Die Beklagte rechnete den Vertrag zum 01.06.2009 ab und ermittelte einen Rückkaufswert in Höhe von 9.563,31 EUR (Anlage K 5).
Mit Schreiben vom 02.09.2015 (Anlage K 6) erklärte der Kläger den Widerspruch, den die Beklagte mit Schreiben vom 23.09.2015 (Anlage K 7) zurückwies.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.10.2016 (Anlage K 8) forderte der Kläger die Beklagte nochmals zur Rückabwicklung des Vertrages auf. Die Beklagte hielt mit Schreiben vom 25.10.2016 an ihrer Ablehnung fest.
Der Kläger hat behauptet, er habe Beiträge in Höhe von 13.287,36 EUR gezahlt, und hat weiter geltend gemacht, er habe dem Zustandekommen des Vertrages noch im Jahr 2015 wirksam widersprechen können, da er nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden sei. Die Belehrung sei nicht ausreichend drucktechnisch hervorgehoben. Sie sei auch inhaltlich fehlerhaft. Sie enthalte keinen Hinweis darauf, dass zur Wahrung der Widerspruchsfrist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genüge. Zudem habe die Beklagte die Verbraucherinformationen nach § 10a VAG, die entgegen den Anforderungen auch nicht übersichtlich gegliedert seien, nicht vollständig mitgeteilt. Es fehle an einer Ausweisung der einzelnen Prämien, Angaben zu etwaigen Nebengebühren und -kosten, der Angabe einer Antragsbindungsfrist sowie einer Darstellung der für die Überschussermittlung und Überschussbeteiligung geltenden Berechnungsgrundsätze und -maßstäbe.
Der Kläger hat einen Anspruch in Höhe von 34.962,03 EUR geltend gemacht, wobei er Risikokosten in Höhe von 1.279,70 EUR und die erhaltene Auszahlung in Höhe von 9.795,17 EUR in Abzug gebracht hat. Er errechnet Nutzungen aus dem Deckungsstock in Höhe von 1.582,20 EUR, in Höhe von 6.557,38 EUR aus dem Risikobeitrag, in Höhe von 8.759,55 EUR aus den Abschlusskosten und in Höhe von 15.580,41 EUR aus den Verwaltungskosten, wobei er bei dem Risikobetrag, den Abschlusskosten und den Verwaltungskosten die Eigenkapitalrendite und ansonsten die Nettoverzinsung der Beklagten zugrunde legt.
Die Beklagte hat unter Hinweis auf die Abtretungen die Aktivlegitimation bestritten und behauptet, der Kläger habe lediglich Beiträge in Höhe von 11.588,62 EUR gezahlt. Sie hat geltend gemacht, die Widerspruchsbelehrung sei - wie bereits mehrfach höchstrichterlich bestätigt - ordnungsgemäß. Im Übrigen habe der Kläger ein etwaiges W...