Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 09.11.1994; Aktenzeichen 2/4 O 6/92) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 9.11.1994 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin wird verurteilt, an den Beklagten 24.763,22 DM nebst 8,75 % Zinsen ab 1.9.1990 zu zahlen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von 52.000,– DM abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Der Wert der Beschwer beträgt 78.462,32 DM.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt vom beklagten Land restlichen Werklohn für Außenarbeiten an den Bauvorhaben Autobahnpolizeistation Langenselbold und staatliche Zeichenakademie …
Ihre Leistungen für die staatliche Zeichenakademie … rechnete die Klägerin mit Rechnung Nr. … vom 29.11.1990 (Bl. 103 d.A.) ab. Nach der Rechnungsprüfung des Staatsbauamtes II Frankfurt am Main beläuft sich die Forderung auf 53.699,10 DM. Hierüber besteht zwischen den Parteien kein Streit.
Streitig ist hingegen, ob der Klägerin aus dem Bauvorhaben Autobahnpolizeistation … noch ein Anspruch auf Restwerklohn zusteht. Den Leistungen der Klägerin liegt der Auftrag des Staatsbauamtes II Frankfurt am Main vom 7.9.1987 zugrunde (Bl. 34 ff.d.A.). Mit der als „Schlußrechnung” bezeichneten Rechnung Nr. 890122 vom 1.6.1989 bezifferte die Klägerin ihre Forderung auf insgesamt 795.866,47 DM. Diese Rechnung wurde sowohl im Betreff als auch im Text des Begleitschreibens vom 1.6.1989 als Schlußrechnung bezeichnet (Bl. 109 d.A.). Das Staatsbauamt II Frankfurt am Main berechnete die Gesamtforderung der Klägerin auf 706.330,43 DM, so daß sich unter Berücksichtigung der geleisteten Teilzahlungen eine Schlußzahlung von 50.999,49 DM ergab. Mit Schreiben vom 8.8.1989 (Bl. 378 d.A.) übersandte das Staatsbauamt II der Klägerin die geprüfte Schlußrechnung und teilte mit, daß der genannte Betrag als Schlußzahlung angewiesen worden sei.
Mit Schreiben vom 13.8.1990 (Bl. 98 d.A.) teilte das Staatsbauamt der Klägerin mit, daß eine Rechnungsrevision der Schlußrechnung vom 1.6.1989 eine Überzahlung von 68.826,65 DM zuzüglich Mehrwertsteuer, insgesamt 78.462,38 DM, ergeben habe, weil dieser Betrag für das ausgeführte Pflaster unter Position 5.1.1090 und sodann erneut unter Titel 9 der Rechnung angesetzt worden sei und forderte zur Rückzahlung mit Fristsetzung zum 31.8.1990 auf. Die Klägerin antwortete mit Schreiben vom 14.8.1990 (Bl. 2 der Anlage K 28), daß die geltend gemachte Zahlung überprüft und im Falle der Richtigkeit bis spätestens 30.9.1990 zurückerstattet werde. Mit Schreiben vom 11.9.1990 (Bl. 64 d.A.) übersandte die Klägerin dem Staatsbauamt eine neue Schlußrechnung und bedauerte, durch Fehlberechnung Raum für Mißverständnisse geschaffen zu haben. Die unter dem 13.9.1990 erstellte neue Schlußrechnung beziffert die Gesamtforderung der Klägerin auf 726.379,84 DM (Bl. 36 ff.d.A.). Mit Schreiben vom 31.10.1990 wies das Staatsbauamt die neue Rechnung zurück, verwies auf die abgelaufene Vorbehaltsfrist aus § 16 Ziff. 3 Abs. 2 VOB/B und forderte die Klägerin zur Rückzahlung überzahlter 78.462,38 DM nebst Zinsen auf.
Mit Schreiben vom 21.1.1991 erklärte das Staatsbauamt mit dem geltend gemachten Rückforderungsanspruch von 78.462,38 DM die Aufrechnung gegen die unstreitige Forderung der Klägerin aus der Schlußrechnung über 53.699,10 DM für die staatliche Zeichenakademie in … (Bl. 162, 163 d.A.).
Die Klägerin hat zunächst mit der Klage Zahlung von Werklohn in Höhe von 53.699,10 DM aus dem Bauvorhaben staatliche Zeichenakademie … sowie in Höhe von 140,30 DM aus dem Bauvorhaben Autobahnpolizeistation … verlangt. Hierzu hat sie behauptet, aus dem Bauvorhaben Autobahnpolizeistation … über den vom Staatsbauamt anerkannten Betrag hinaus auftragsgemäß weitere Leistungen im Werte von insgesamt 78.602,68 DM erbracht zu haben. Wegen der Einzelheiten der zusätzlich geltend gemachten Massen und Leistungen wird auf die Klageschrift Bezug genommen. Die Klageforderung von 140,30 DM ist der Betrag, um den die Nachforderung der Klägerin von 78.602,68 DM den Rückforderungsanspruch des Staatsbauamtes von 78.462,38 DM übersteigt. Schließlich hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 15.12.1992 (Bl. 497 – 500 d.A.) weitere Massen gemäß Position 6.1.1030 für das Abfahren zusätzlicher 462 cbm Erdaushub in Höhe von 19.079,70 DM geltend gemacht, so daß sich die Klageforderung auf 72.919,10 DM belief.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Rechnung vom 1.6.1989 könne nicht als Schlußrechnung angesehen werden, so daß sie mit Nachforderungen nicht gemäß § 16 Nr. 3 VOB/B ausgeschlossen sei. Das Staatsbauamt sei zu einer Rückforderung wegen Doppelberechnung nicht befugt. Voraussetzung für eine Rückforderung sei, daß die zuständige Rechnungsprüfungsbehörde eine Überzahlung feststelle, was nicht geschehen sei.
Die Klägerin hat beantragt,
das beklagte La...