Verfahrensgang
LG Kassel (Urteil vom 29.03.2000; Aktenzeichen 8 O 25/00) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 29. März 2000 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer der Klägerin beträgt 50.000 DM.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung einer Maklerprovision in Anspruch.
Herr … aus … und Herr … aus … waren als Gesellschafter einer GbR Eigentümer des im Grundbuch von … Grundbruch …, eingetragenen Grundstücke, auf denen die Klinik am … betrieben wurde. Da die Eigentümer das Klinikgelände veräußern wollten, beauftragten sie die Beklagte mit der Suche nach geeigneten Kaufinteressenten. Die Beklagte wiederum schaltete in die Verkaufsbemühungen die … in … ein. Am 23.3.1995 (Bl. 117 d.A.) fand in den Geschäftsräumen den … in … eine Besprechung statt, an der Herr … für die …, der Zeuge …, Herr … als Eigentümer und Herr … für die Beklagte teilnahm. Streitig ist, ob in der Folgezeit die Klägerin, gegebenenfalls auch durch Vertreter, Besichtigungstermine am Verkaufsobjekt wahrgenommen hat. Im Auftrag des Zeugen … fertigte die Kanzlei des Notars … in … unter dem 31.3.1995 (Bl. 70 d.A.) einen ersten Vertragsentwurf über den Erwerb des Objektes, wobei in Ziffer VIII des Vertrages eine Maklerklausel zugunsten der Beklagten aufgenommen war.
Durch notariellen Vertrag vom 3.5.1995 (Bl. 14 d.A.) des Notars … in … – UR-Nr. … – veräußerten … und … insgesamt 95 % ihrer Geschäftsanteile an der GbR an die damals in Gründung befindliche Klägerin zum Kaufpreis von 19 Mio. DM. Von dem Kaufpreis sollte ein Teilbetrag von 250.000 DM am 30.6.1995 fällig werden, während der Restkaufpreis mit der Übertragung der Geschäftsanteile am 20.12.1996 fällig werden sollte. Ziffer XI des Vertrages enthält folgende Klausel:
„Käufer zahlt eine Provision für die Vermittlung dieses Vertrages. Sie beträgt einschließlich Mehrwertsteuer 500.000 DM für die beteiligten Maklerfirmen.”
a) … (Anschrift) und
b) … (Anschrift).
Die Provision wird wie folgt fällig:
An vorstehend b) Zahlung von 50.000 DM zum 30.6.1995; Rest in Höhe von 200.000 DM entsprechend Kaufpreisfälligkeit;
an vorstehend a) 250.000 DM entsprechend Kaufpreisfälligkeit.
Nach diesem Vertrag verblieben 5 % der Geschäftsanteile beim Verkäufer … während Herr … aus der GbR ausschied. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 3.5.1995 Bezug genommen. Ebenfalls am 3.5.1995 ließ Herr … vom Notar … ein notarielles Angebot protokollieren (Bl. 21 d.A.), nach dessen Inhalt er der Klägerin die restlichen 5 % Geschäftsanteile zum Preis von 1 Mio. DM anbot, wobei er sich an dieses Angebot bis zum 30.6.1996 gebunden hielt. Die Gegenleistung von 1 Mio. DM sollte mit Annahme des Angebotes zum 30.6.1996 fällig werden. Dieses Angebot wurde von der Klägerin nicht angenommen. Der Vertrag vom 3.5.1995 wurde nicht vollzogen. Es wurden keine Geschäftsanteile übertragen und auch der Kaufpreis nicht gezahlt. Die Klägerin zahlte jedoch am 29.6.1995 eine Maklerprovision von 50.000 DM an die Beklagte.
Am 19.12.1996 fand in den Geschäftsräumen der … ein Krisengespräch statt (Bl. 11 d.A.), an dem neben den Eigentümern … und … der Geschäftsführer der Klägerin sowie Mitarbeiter den … teilnahmen. Die Bank weigerte sich, den Anteilskauf der Kläger wegen bestehender Altverbindlichkeiten zu finanzieren. Am 16.12.1996 (Bl. 27 d.A.) schlossen die Verkäufer … und … er als Gesellschafter der GbR mit der Klägerin, deren Geschäftsführer persönlich und der … als Käufer vor dem Notar … in … einen neuen Vertrag – UR-Nr. … – ab, nach dessen Inhalt nunmehr die Verkäufer unmittelbar das Eigentum am Grundstück auf die Käufer zum Preis von 22.300.000 DM veräußerten. In § 2 dieses Vertrages heißt es u. a.: Die Beteiligten sind einig, dass aufgrund dieses Vertrages (gemeint ist der Vertrag vom 3.5.1995) keine wechselseitigen Rechte und Pflichten fortbestehen. Eine Maklerklausel enthielt der Vertrag vom 16.12.1996 nicht, auf den wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen wird.
Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin die angezahlte Provision von 50.000 DM von der Beklagten zurück.
Die Klägerin hat behauptet, sie habe mit der Beklagten keine Provisionsvereinbarung getroffen. Das Kurzexpose, das eine Käuferprovision von 3 % zuzüglich Mehrwertsteuer vorsehe (Bl. 48 d.A.) sei ihr von der Firma des Zeugen … erst am 27.9.1995 zugefaxt worden (Bl. 55 d.A.). Der Zeuge … sei nicht befugt gewesen, in ihrem Namen eine Provision zu versprechen. Besichtigungstermine mit ihr hätten nicht stattgefunden. Die Beklagte habe für sie keine Maklertätigkeit erbracht.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, da der Vertrag vom 3.5.1995 nicht vollzogen worden sei, sei kein Rechtsgrund für ihre Provisionszahlung von 50.000 DM gegeben. Der Vertrag vom 3.5.1995 sei durch den Vertrag vom 16.12.1996 aufgehoben worden, womit die Maklerklausel entfallen sei. Eine Provision nach § 652 B...