Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages
Verfahrensgang
LG Limburg a.d. Lahn (Urteil vom 18.01.2022; Aktenzeichen 2 O 57/21) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 18.01.2022 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Limburg an der Lahn - Aktenzeichen: 2 O 57/21 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrags.
Der Kläger beantragte am 06.10.1999 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden einheitlich Beklagte genannt) eine Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall mit Versicherungsbeginn am 01.11.1999 und Ablauf am 01.11.2018 im Wege des sogenannten Policenmodells. Die Beklagte nahm den Antrag an. Der Versicherungsschein mit der Vertragsnummer ... wurde von der Beklagten ausgefertigt. Der Kläger erhielt im Anschluss den Versicherungsschein sowie die allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen. Auf Seite 2 des Antrags fand sich neben dem Textfeld "Wichtig für Antragsteller und Vermittler" folgender fett gedruckter Text:
"Bitte beantworten Sie die Fragen im Antrag vollständig und richtig, sonst ist der Versicherungsschutz gefährdet. Für den Versicherungsvertrag gilt der Antrag mit den umseitig angegebenen Versicherungsbedingungen, die Ihnen mit dem Versicherungsschein und weiteren Verbraucherinformationen übersandt werden. Eine Durchschrift des Antrages wird Ihnen ausgehändigt.
Mit der umseitig abgedruckten Einwilligung nach dem Bundesdatenschutzgesetz erklären Sie sich einverstanden. Die Rückseite mit den dort enthaltenen Ermächtigungen wird mit Ihrer Unterschrift wichtiger Bestandteil des Antrages. Sie können dem Versicherungsvertrag ab Stellung des Antrages bis zum Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der übrigen Verbraucherinformationen widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs."
Auf der letzten Seite des Versicherungsscheins findet sich zudem folgender Text:
"Sie können dem Versicherungsvertrag ab Stellung des Antrags bis zum Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins einschließlich der Versicherungsbedingungen und der übrigen Verbraucherinformationen widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs."
Weiterhin heißt es auf dem Leitblatt Verbraucherinformationen nach § 10a VAG unter der fett gedruckten Überschrift "Wie lange können Sie dem Versicherungsvertrag widersprechen?":
"Sie können dem Versicherungsvertrag ab Stellung des Antrags bis zum Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der übrigen Verbraucherinformationen widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs."
Das Leitblatt war dem Versicherungsschein beigefügt. Der Kläger zahlte in der Folge die vereinbarte Versicherungsprämie und erhielt Versicherungsschutz. Mit Schreiben vom 16.06.2020 erklärte der Kläger den Widerspruch gegen den Versicherungsvertrag unter dem Hinweis, dass die Erklärung ausdrücklich keine Kündigung des Vertrages darstelle, und forderte die Beklagte auf, bis zum 30.06.2020 einen Betrag in Höhe von EUR 13.979,29 zu zahlen (BI. 36 d.A.). Die Beklagte wies den Widerspruch mit Schreiben vom 30.06.2020 (BI. 39 d.A.) als verfristet zurück. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers forderten die Beklagte mit Schreiben vom 10.08.2020 unter Fristsetzung bis zum 24.08.2020 nochmals zur Zahlung des o.g. Betrages auf. Die Beklagte wies dies mit Schreiben vom 10.02.2021 erneut zurück.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die von der Beklagten erhaltenen Widerspruchsbelehrungen fehlerhaft seien und die Widerspruchsfrist hierdurch nicht in Gang gesetzt worden sei.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass der Widerspruch des Klägers verfristet sei.
Mit Urteil vom 18.01.2022 (Bl. 252ff. d.A.), auf dessen tatsächliche Feststellungen im Übrigen verwiesen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die zulässige Klage sei unbegründet. Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 5.126,34 EUR aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB. Es liege keine rechtsgrundlose Leistung vor, da der Kläger dem Versicherungsvertrag nicht wirksam widersprochen habe. Der mit Schreiben vom 16.06.2020 erklärte Widerspruch sei verspätet gewesen, da die 14-tägige Widerspruchsfrist nach § 5a Abs. 1 S. 1 VVG a.F. ordnungsgemäß in Gang gesetzt worden sei und der Kläger den Widerspruch nicht innerhalb der Frist erklärt habe. Der Kläger sei zwar über ...