Verfahrensgang

LG Hanau (Urteil vom 03.05.1985; Aktenzeichen 4 O 1134/84)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Hanau, 4. Zivilkammer, vom 3. Mai 1985 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung haben die Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 7.500,– DM, die auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer als Steuer- und Zollbürgin zugelassenen Bank erbracht werden kann, abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Der Wert der Beschwer wird auf 50.000,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Kläger hatten gemeinsam mit dem am 29.4.1984 verstorbenen … der – nun unstreitig – von der Klägerin zu 1. allein beerbt wurde, eine Bauherrengemeinschaft gebildet. Diese schloß am 1.3.1980 mit der Beklagten zu 1. einen Werkvertrag über die Ausführung der Rohbauarbeiten beim „Neubau eines Betriebsgebäudes mit Wohnungen” in … ab (s. Bl. 22–27 d.A.); Ziffer 11, Abs. 2 der Besonderen Vertragsbedingungen lautet:

„Auch bei Rechtsstreitigkeiten ist zunächst. Vermittlung durch einen Sachverständigen zu versuchen. Bleibt diese erfolglos, ist ein sachverständiger Schiedsrichter (Schiedsgericht) anzurufen.”

In den Jahren 1980–81 wurden drei unterkellerte Reihenhäuser samt unterkellertem Garagentrakt auf dem genannten Grundstück errichtet. Die Beklagte zu 1. fertigte den Rohbau der Anlage mit Ausnahme der waagerechten Fußbodenisolierung, die von der Firma … zu erstellen war. Dem Beklagten zu 2. oblagen Planung und Bauleitung für den Rohbau. Am 30.8.1980 wurden die Arbeiten der Beklagten zu 1. abgenommen.

Die Häuser werden von den Klägern selbst bewohnt; im Souterrain derselben sowie in den Räumen unter den Garagen befinden sich Büro- und Lagerräume der Firma …

Im Winter nach Fertigstellung der Häuser zeigten sich im Haus der Frau … Feuchtigkeitserscheinungen sowohl im Treppenhaus des Kellergeschosses als auch an der Außenwand des im Souterrain gelegenen Lager- und Werkstattraumes.

Im Jahre 1981 oder 1982 – dieser Zeitpunkt ist streitig – kam es darüber hinaus infolge starker Regenfälle im Kellergeschoß der Anlage zu Wasserschäden. Wegen dieses Schadens haben die Kläger Entschädigungsleistungen von der Haftpflichtversicherung des Beklagten zu 2 erhalten.

Mit Anwaltsschreiben vom 19.10.1981 wurden – wie inzwischen unstreitig ist – die Beklagten unter Fristsetzung bis zum 30.11.1981 zur Mängelbeseitigung aufgefordert. Da Nachbesserungsarbeiten unterblieben, beantragten die Kläger im Dezember 1981 beim Amtsgericht Hanau ein Beweissicherungsverfahren (AZ: 35 H 31/81), in dessen Verlauf der Sachverständige Kroegel ein Gutachten anfertigte, zu dessen Erläuterung er am 21.9.1982 gehört wurde. Zu den Kosten der Mängelbeseitigung nahm er lediglich pauschal Stellung.

Die Kläger haben die Ansicht vertreten, die Feststellungsklage sei zulässig.

Sie haben behauptet, die Schadensbeseitigungskosten seien mangels genauer Angaben des Sachverständigen … nicht bezifferbar.

Ferner sei die Schadensentwicklung nicht abgeschlossen, insbesondere sei im Jahre 1984 in der Küche des Hauses … ein weiterer Feuchtigkeitsschaden aufgetreten (Beweis: Zeugin …). Verschiedene Stellen im Kellergeschoß befänden sich noch im Beobachtungsstadium, um festzustellen, ob sich die Schäden vergrößerten oder zum Ruhen kämen.

Darüber hinaus dauerten gütliche Einigungsversuche sowie Bestrebungen, den Schaden gering zu halten, an. Im wesentlichen diene die Feststellungsklage jedoch der Verjährungsunterbrechung.

Die Kläger haben weiterhin vorgetragen, der Sachverständige habe zutreffend festgestellt, Außenwände und Bodenplatte des Bauwerks seien – unabhängig von einer Nutzung des Souterrains als Keller oder Büro – wegen des nahegelegenen Fallbaches unzureichend isoliert worden; ferner reiche die Wärmedämmung nicht aus. Der Beklagte zu 2. habe insoweit eine fehlerhafte Planung erstellt. Diese habe die Beklagte zu 1. bei Vorlage der Baupläne erkennen und sie darauf hinweisen müssen (Beweis: Sachverständigengutachten).

Die Kläger haben beantragt,

  1. festzustellen, daß die Beklagten gesamtschuldnerisch für alle Schäden und Mangelfolgeschäden haften, die aus folgenden fehlerhaften Planungen bzw. Ausführungen an den drei Reihenhäusern, … herrühren:

    a. Bodenplatte und Außenwände seien mangelhaft gegen aufsteigende Feuchtigkeit isoliert;

    b. der Lager- und Werkstattraum unter den Garagen sei mangelhaft gegen Erdfeuchte isoliert;

    c. das Mauerwerk der Außenwände des Lager- bzw. Werkstattraumes sei nicht ausreichend stark dimensioniert;

    d. die Wärmeschutzvorschriften an den Außenwänden des Lager- und Werkstattraumes und der darüber liegenden Decke seien nicht eingehalten worden;

  2. hilfsweise

    festzustellen, daß die Beklagten auf Nachbesserung wegen der vorgenannten Mängel hafteten;

  3. höchst hilfsweise,

    die Beklagten zur Nachbesserung hinsichtlich der vorgenannten Mängel zu verurteilen.

Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt.

Sie haben die Ansicht vertreten, die F...

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