Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftung der Versicherung für fehlerhafte Beratung und deshalb erfolgtem Neuabschluss einer Gebäudeversicherung
Normenkette
BGB §§ 241, 280; VVG § 6
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Urteil vom 09.11.2012; Aktenzeichen 3 O 160/11) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des LG Darmstadt vom 9.11.2012 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.712,65 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.231,23 EUR seit dem 26.2.2011 und aus weiteren 5.481,42 EUR seit dem 21.7.2011 sowie außergerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 459,40 EUR zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin unterhielt seit 2006 eine "Autohausversicherung" (nachfolgend AHP) mit der Versicherungsnummer ... bei der Beklagten. Mitversichert als weitere Versicherungsnehmer waren ihre Tochtergesellschaften A1 ... GmbH & Co KG (nachfolgend A1) und A2 ... GmbH & Co KG (nachfolgend A2). Der Versicherungsschein enthielt folgende Angaben:
"Versichertes Risiko
Handel mit Kraftfahrzeugen und deren Reparatur
Versicherungsort(e)
Straße:...-Str ...
Ort:... Stadt1
Versicherungsumfang
Sachsubstanz-, Ertragsausfall- und Haftpflichtschäden sowie die Kraftfahrzeug- Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung (Voll-/und Teilkasko) gemäß Antrag und Allgemeiner Versicherungsbedingungen."
Im Jahr 2008 erwarb die Klägerin das Betriebsgrundstück ...-Str ... Sie ließ sich von der finanzierenden Sparkasse ein Angebot für eine Gebäudeversicherung vorlegen, das sie einem Versicherungsvermittler der Beklagten, dem Zeugen Z1, anonymisiert übermittelte.
Die Klägerin hatte nach Vermittlung des Zeugen Z1 bereits die AHP abgeschlossen und bat ihn nun wegen des Eigentumsüberganges um ein Angebot für eine Gebäudeversicherung. Am 12.12.2008 fand ein Beratungsgespräch statt, dessen Inhalt streitig ist und in dessen Verlauf die Klägerin bei der Beklagten eine Gewerbe-Gebäudeversicherung beantragt, die zum 1.1.2009 in Kraft trat. Parallel hierzu schied die Klägerin aus der AHP aus. A1 erhielt am 17.12.2008 die neue Police für den (umgeschriebenen) Altvertrag AHP. Mitversichert in der AHP blieb A2.
Am 29.11.2010 kündigte die Klägerin das Versicherungsverhältnis zum 31.12.2010. Die AHP wurde von A1 zum 1.1.2011 gekündigt. A1 und A2 traten am 2.5.2011 der Klägerin ihre Ansprüche aus der Gebäudesachversicherung, als Bestandteil der AHP an die Klägerin ab.
Mit der Begründung, dass die Kündigungsfrist für die Gebäudeversicherung nicht eingehalten sei, hat die Beklagte für 2011 eine Versicherungsprämie von 5.532,76 EUR abgerechnet. Die Klägerin hat diese nicht bezahlt.
Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen der Verletzung von Beratungspflichten in Zusammenhang mit dem Erwerb des Betriebsgrundstückes und dem Abschluss der Gebäudeversicherung. Die Klägerin hat behauptet, dass der Neuabschluss einer gesonderten Gebäudeversicherung im Dezember 2008 darauf zurückzuführen sei, dass sie davon ausgegangen sei, dass wegen des Wegfalls der Gebäudeversicherung der Voreigentümerin, für die Zukunft keine Gebäudeversicherung für das erworbene Betriebsgrundstück mehr bestünde. Der Zeuge Z1 habe sie falsch beraten, als er ihr im Dezember 2008 ein Angebot unterbreitete, ohne darauf hinzuweisen, dass in der damals mit ihr bestehenden AHP bereits eine Gebäudeversicherung enthalten gewesen sei. Durch den separaten Abschluss der Gebäudeversicherung neben der AHP seien nutzlose Aufwendungen entstanden und zwar für 2009 EUR 5245,76 und für 2010 weitere EUR 5.466,89 an Prämienzahlungen für die Gebäudeversicherung.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass eine Doppelversicherung nicht vorgelegen habe. Es fehle an einer Falschberatung. Der Zeuge Z1 habe die Zeugin Z2 bei dem Beratungsgespräch am 12.12.2008 darauf hingewiesen, dass in der bestehenden AHP bereits eine Gebäudeversicherung enthalten war. Die Klägerin habe trotzdem "entschieden" und "eindeutig" auf dem separaten Abschluss einer Gebäudeversicherung bestanden. Das neu erworbene Betriebsgrundstück mit Gebäude wäre nicht beitragsfrei mitgelaufen und eine deutliche Mehrprämie für das neu zu versichernde Risiko in der AHP angefallen. Ein Schaden sei nicht ersichtlich.
Widerklagend macht die Beklagte die offene Prämienzahlung aus der separaten Gebäudeversicherung für das Jahr 2011 i.H.v. 5.532,76 EUR geltend.
Das LG hat am 26.4.2012 mündlich verhandelt und die Zeugen Z1 und Z2 vernommen. Es hat sodann gem. § 128 Abs. 2 ZPO schriftlich entschieden und die Klage mit Urteil vom 14.1.2013 abgewiesen. Auf die Widerklage hat es die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 5.532,76 EUR zzgl. Zinsen sowie 10 EUR Mahnkosten und 546,69 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Die Stattgabe der Widerklage hat es im Wesentlichen damit...