Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 09.01.1997; Aktenzeichen 2/25 O 378/96) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 9.1.1997 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2/25 O 378/96) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer des Klägers wird auf 29.958,65 festgesetzt.
Gründe
Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers ist unbegründet.
Der Kläger kann von dem Beklagten derzeit nicht die Zahlung der Vergütung für das Gutachten verlangen, weil der Vergütungsanspruch noch nicht fällig ist (§§ 631, 640 Abs. 1, 641 Abs. 1 BGB).
Die Parteien haben einen Werkvertrag i.S.d. § 631 BGB geschlossen:
Inhalt des Werkvertrages war nicht die reine Schlußfeststellung der Frage einer Denkmalseigenschaft des Gebäudes „Vier Jahreszeiten” in W. durch den Kläger. Vielmehr ergibt die Auslegung des Gutachtenauftrags, daß die Beklagte eine sachverständige Beratung durch den Kläger wollte, ob die Einschätzung des Landesamts für Denkmalspflege in dessen Schreiben an die Beklagte vom 1.4.1993 (Bl. 60–63 d. A.) zutreffend war, wonach dem Gebäude Denkmalseigenschaft zukommen soll. Wie sich aus dem Gutachten (= GA) ergibt (Bl. 5 GA), war dem Kläger dieser Anlaß und die Intention der Beklagten, die Einschätzung des Landesamts für Denkmalspflege möglichst zu widerlegen, bekannt. Der Kläger führt hierzu in seinem Gutachten selbst aus, daß diese Untersuchung im Hinblick auf die wirtschaftliche Nutzung des Gebäudes durch die Beklagte Hemmnisse, Möglichkeiten und Perspektiven aufzeigen soll (Bl. 6 GA). Inhalt des Gutachtenauftrags an den Kläger war daher, eine Art sachverständige Beratung dahin, welche Argumente für und gegen eine Denkmalseigenschaft sprechen, insbesondere ob aus sachverständiger Sicht hinreichende Aussicht für Verhandlungen mit der Denkmalschutzbehörde bestehen, um diese ggf. zur Änderung ihrer Beurteilung zu veranlassen. Dazu war es geboten, daß der Kläger als Sachverständiger den Sachverhalt feststellte und diesen sowohl in Bezug auf Einzeltatsachen als auch im Gesamtzusammenhang aufgrund der Vorgaben des Hessischen Denkmalschutzgesetzes würdigte, ob sich hieraus Anhaltspunkte für Verhandlungen der Beklagten mit der Denkmalschutzbehörde ergeben könnten. Dies bedingt es aber, daß der Kläger in für die Beklagte nachvollziehbarer Weise seine Tatsachenfeststellungen sowohl im Einzelnen als auch im Gesamtzusammenhang würdigt, wozu auch eine Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Schreibens des Landesamtes für Denkmalspflege vom 1.4.1993 gehörte. Der Kläger schuldete somit ein Gutachten, aufgrund dessen die Beklagte aus ihrer nicht sachverständigen Sicht hinreichend die Erfolgsaussichten von Verhandlungen mit der Behörde abschätzen konnte, Zweck des Gutachtens war eine Entscheidungshilfe für die Beklagte. Ob das Gutachten in seinem Ergebnis aus sachverständiger Sicht zutreffend ist, ist dabei zunächst ohne Belang. Vielmehr ist hier auf den Empfängerhorizont des Auftraggebers abzustellen, der zwar in einer Frage sachverständig beraten sein will, aber andererseits aufgrund der vom Sachverständigen getroffenen Feststellungen und Würdigungen selbst entscheiden können muß, ob er aufgrund dieser sachverständigen Beratung sich gegen eine von ihm nicht gewünschte Beurteilung einer Behörde wenden will. Dies kann er jedoch nur, wenn er die ihm erteilte sachverständige Beratung aus seiner Laiensphäre nachvollziehen kann.
In Erfüllung dieses Werkvertrags hat der Kläger der Beklagten das Gutachten vom 31.12.1995/12.2.1996 übersandt. Zwischen den Parteien ist nunmehr im Berufungsverfahren außer Streit gewesen, daß der Kläger der Beklagte nicht zunächst nur einen Entwurf übermitteln sollte.
Der Werklohnanspruch des Klägers ist jedoch nicht fällig, weil es an einer Abnahme des Werkes durch die Beklagte fehlt. Die Abnahme erfolgt nicht allein mit der Entgegennahme des Gutachtens. Die Erklärung, daß der Besteller das Werk als im wesentlichen vertragsgemäß abnimmt, die auch in schlüssiger Form erfolgen kann, kann erst nach einer bestimmten Prüfungsfrist angenommen werden. Mit der Entgegennahme des Gutachtens allein wird nicht zugleich konkludent die Abnahme erklärt, da dem Besteller zunächst die Möglichkeit eröffnet werden muß, von dem Inhalt des Gutachtens Kenntnis zu nehmen, es zu prüfen und zu bewerten. Erst nach Ablauf einer hierfür angemessenen Frist darf der Auftragnehmer davon ausgehen, daß der Besteller die Werkleistung als vertragsgemäß billigt (vgl. BGH WM 19992, 1579, 1580). Der Zeitraum ab dem Empfang des Gutachten am 27.2.1996 bis zur Stellungnahme mit Schreiben vom 7.5.1996 ist noch als angemessener Prüfungszeitraum anzusehen. Angesichts des Umfangs des Gutachtens von 149 Seiten war der Beklagten diese Zeit einzuräumen. Aus dem Inhalt des Schreibens vom 7.5.1996 ist kein Abnahmewille zu entnehmen. Vielmehr weist die Beklagte das Gutachten als nicht vertragsgemäß zurück.
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