Leitsatz (amtlich)

Zur Rückzahlung eines als Vorschuss geleisteten Anwaltshonorars wegen anwaltlicher Falschberatung.

 

Normenkette

BGB § 253 Abs. 2, §§ 280, 626-628; VVG § 152

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-17 O 9/07)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 09.07.2009; Aktenzeichen IX ZR 88/08)

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Rückzahlung eines als Vorschuss geleisteten Anwaltshonorars sowie Schmerzensgeld wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung, die sich aufgrund einer fehlerhaften anwaltlichen Beratung ergeben haben soll.

Die Klägerin und ihr Ehemann hatten in Frankfurt/M. ein Haus zu Wohnzwecken bis zum 31.11.2004 gemietet. Am 26.12.2002 hantierten ihre damals fünfjährigen Zwillingssöhne mit Wunderkerzen, wodurch letztlich das Haus in Brand geriet und gänzlich unbewohnbar wurde.

Die Vermieterin machte die Klägerin für den Brand verantwortlich und verlangte weiterhin die Zahlung der Mietzinsen. Die Klägerin und ihr Ehemann beauftragten die damals in einer Sozietät verbundenen Beklagten zunächst für eine anwaltliche Beratung. In dem sodann von der Vermieterin angestrengten Rechtsstreit zur Zahlung der Mietzinsen übernahmen die Beklagten die Prozessvertretung der Klägerin und ihres Ehemannes.

Am 12.5.2003 stellten die Beklagten hierfür einen Honorarvorschuss i.H.v. 2.429,74 EUR in Rechnung, den die Rechtsschutzversicherung des Ehemannes der Klägerin sodann nach Abzug einer Selbstbeteiligung i.H.v. 2.276 EUR, beglich.

Weiterhin erhielten die Beklagten von der Klägerin und ihrem Ehemann einen Honorarvorschuss i.H.v. 4.640 EUR" der sich auf eine außerhalb der Prozessvertretung in dem Mietrechtsstreit entfaltete Tätigkeit beziehen sollte.

Am 25.6.2003 kündigten die Klägerin und ihr Ehemann das Mandatsverhältnis und beauftragten einen anderen Rechtsanwalt mit ihrer Prozessvertretung in dem Rechtsstreit mit ihrer Vermieterin. Die Klägerin hat hierzu geltend gemacht, der Beklagte zu 1 habe sie grob fehlerhaft beraten, indem er sie darauf hingewiesen habe, die private Haftpflichtversicherung der Klägerin und ihres Ehemanns sei diesen gegenüber letzten Endes leistungsfrei, wenn sich erweise, dass die Klägerin, ihr Ehemann oder ihr Au-pair-Mädchen den Brand grob fahrlässig mit verursacht hätten. Gemäß diesem Hinweis des Beklagten zu 1, sei es gut möglich gewesen, dass die Gerichte insoweit ein grob fahrlässiges Verhalten erkennen könnten, weshalb die Klägerin und ihr Ehemann damit habe rechnen müssten, den Wiederaufbau des Hauses mit einem Kostenvolumen von schätzungsweise 600.000 EUR, aus eigenen Mitteln bezahlen zu müssen.

Am 31.5.2007 trat die Rechtsschutzversicherung des Ehemanns der Klägerin etwaige, ihr zustehende Ansprüche gegen die Beklagten an die Klägerin ab.

Die Klägerin hat behauptet, sie und ihr Ehemann hätten sich im Anschluss an den Brand in Dauerpanik und seelischer Auflösung im Sinne einer posttraumatischen Belastungsstörung befunden.

Ihr Ehemann habe ihr alle Ansprüche im Zusammenhang mit dem Mandat gegen die Beklagten abgetreten.

Die Klägerin hält wegen ihrer Gesundheitsbeeinträchtigung ein Schmerzensgeld i.H.v. mindestens 4.000 EUR, und wegen der ihres Ehemannes ein Schmerzensgeld i.H.v. mindestens 2.000 EUR, für gerechtfertigt.

Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung.

Im Übrigen wird wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das LG hat der Klage hinsichtlich der Rückzahlung eines Kostenvorschusses, der auf eine außerhalb der Prozessvertretung in den Mietprozessen entfaltete Anwaltstätigkeit verlangt und bezahlt wurde, stattgegeben, was die Beklagten nicht angreifen. Es hat die Klage abgewiesen, soweit die Klägerin die Rückzahlung des Anwalthonorars begehren, das seitens der Beklagten für die Prozessvertretung in dem Rechtsstreit zur Zahlung von Mietzinsen verlangt und von der Klägerin bezahlt wurde. Weiterhin hat es die Klageforderung auf Zahlung eines Schmerzensgeldes abgewiesen.

Die Berufung der Kläger wendet sich gegen das erstinstanzliche Urteil, soweit darin die Klage abgewiesen wurde. Hinsichtlich einer Rückzahlung des Anwaltshonorars für die Prozessvertretung in dem Mietzinsstreit vor dem AG habe die erste Instanz die Voraussetzungen für eine Reduzierung dieses Honorars gem. § 628 BGB nicht geprüft. Diese Voraussetzungen seien erfüllt, weil die Klägerin durch eine Pflichtverletzung zu ihrer Kündigung veranlasst worden sei, nämlich die fehlerhafte Darstellung des Risikos eines Deckungsverlustes seitens der Haftpflichtversicherung in Bezug auf den verursachen Brandschaden im Falle einer grob fahrlässigen Verursachung dieses Schadens. Weiterhin hätten die Beklagten pflichtwidrig ein Honorar für die Abwehr eines solchen Regressanspruches begehrt. Durch diese Pflichtwidrigkeiten sei das Vertrauensverhältnis zur Klägerin nachhaltig gestört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf die Berufungsbegründung, S. 3-6 und den Ss. v. 18.2.2008, S. 2-3 verwiesen.

In Bezug auf die Abweisung ...

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