Entscheidungsstichwort (Thema)
Verstoß gegen Art. 27, 28 EG-Öko-Verordnung durch Verwendung der Bezeichnung "Bio-Gewürze"
Normenkette
ÖLG § 3 Abs. 2; UWG § 4 Nr. 11; EGV 834/2007 Art. 27-28
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des LG Fulda vom 23.9.2013 - 2 O 161/13, wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteil, an die Klägerin 219,35 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.4.2013 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Erstattung von Kosten für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung.
Die Beklagte betreibt im Internet unter der Internetadresse www ... de einen Versandhandel für Kamin- und Grillbedarf. Zu dem Sortiment der Beklagten zählen auch verschiedene Gewürzmischungen, u.a. Gewürzmischungen, die die Beklagte bereits Ende des Jahres 2012 unter der Bezeichnung "Bio-Gewürze" zum Verkauf anbot. So weist ein Ausdruck der Angebote aus dem Internetshop der Beklagten vom 17.12.2012 eine Vielzahl von Produkten unter den Überschriften "Bio-Feinschmecker Gewürzmischungen", "Bio-Feinschmecker" und "Bio-Feinschmecker Gewürz-Set" in verschiedenen Geschmacksrichtungen und unterschiedlichen Preisangaben auf. Zu den Einzelheiten des Ausdrucks der Angebote aus dem Internetshop der Beklagten wird auf Bl. 48 bis 57 d.A. Bezug genommen. Am 25.1.2013 verkaufte die Beklagte über ihren "eBay Shop" das Bio-Glühweingewürz "...". Zu jenem Zeitpunkt war die Beklagte nicht dem Kontrollsystem gem. Art. 27 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 (EG-Öko-Verordnung) unterstellt. Die Beklagte unterzog sich einer Kontrolle nach der vorgenannten Vorordnung (EG) am 24.1.2013. Ausweislich der Bescheinigung der Z-GmbH vom 28.2.2013 erfüllt die Beklagte seit diesem Tag die Anforderung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sowie der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 (vgl. Anlage K 7, BI. 90 d.A.). Bereits mit Schreiben vom 28.12.2012 forderte die Klägerin die Beklagte auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung bis zum 11.1.2013 abzugeben. In dem als "Abmahnung" bezeichneten Schreiben heißt es u.a.:
"Wir haben Beschwerden darüber erhalten, dass Sie in Ihrem Online-Shop unter www ... de Bioprodukte anbieten, ohne selbst bio-zertifiziert zu sein ... Als Online-Händler sind Sie verpflichtet, sich selbst den Kontrollen einer zuständigen Öko-Kontrollstelle zu unterziehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn Sie Bio-Produkte zum Verkauf anbieten und damit in Verkehr bringen ... Da Sie als Online-Händler die Bio-Produkte in den Verkehr bringen, sind auch Sie verpflichtet, sich von einer Öko-Kontrollstelle zertifizieren zu lassen ... Durch das Inverkehrbringen bzw. das Anbieten und Bewerben von Bio-Produkten, ohne als Online-Händler selbst zertifiziert zu sein, verstoßen Sie gegen Art. 28 der EG-Öko-Verordnung." Zum weiteren Inhalt des Schreibens wird auf Bl. 58 ff. d.A. Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 4.2.2013, zu dessen Inhalt auf Bl. 67 f. d.A. Bezug genommen wird, gab die Beklagte ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage eine Unterlassungserklärung ab. Durch eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung entstehen der Klägerin durchschnittlich Kosten i.H.v. mindestens 333,68 EUR netto. Mit der Klageforderung macht die Klägerin einen Teil ihrer Aufwendung gegenüber der Beklagten geltend.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass ihre Abmahnung gem. § 12 Abs. 1 S. 2 UWG berechtigt gewesen sei. Ihrer Ansicht nach habe die Beklagte gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. Art. 27, 28 Abs. 1 der EG-Öko-Verordnung verstoßen, indem sie Bioprodukte auf ihrer Internetseite angeboten habe und diese verkauft habe. Die Werbung im Internet stelle zudem eine irreführende Werbung i.S.d. § 5 UWG und 11 LFBG, da die Beklagte angegeben habe, dass die Bio-Gewürze sofort lieferbar wären, was angesichts der fehlenden vorgeschriebenen Zertifizierung nicht der Fall gewesen sei. Ferner sei die Beklagte nicht gem. § 3 des Öko-Landbaugesetzes (ÖLG) von der Zertifizierung freigestellt, da jene Norm auf Internetanbieter nicht anzuwenden sei, da diese die Erzeugnisse nicht direkt an den Endverbraucher oder -nutzer abgeben würden, Verkaufsort und Einkaufort auseinanderfielen.
Die Beklagte hat behauptet, sie habe zum Zeitpunkt der Abmahnung weder an Endverbraucher oder -nutzer Bio-Gewürze verkauft noch an solche abgegeben. Vielmehr habe sie erstmals am 22.4.2013 die Bio-Gewürze verkauft. Die Beklagte hat daher die Ans...