Leitsatz (amtlich)
1. Bei der Frage, ob ein Hauptvertrag von einem Maklervertrag erfasst ist, kommt es grundsätzlich auf das wirtschaftliche Ziel des Auftraggebers an.
2. Es gibt keine Vermutung, dass die Vermittlungstätigkeit auch für den späteren Hauptvertrag ursächlich wurde. Eine solche Vermutung ist anerkannt, wenn der Hauptvertrag in zeitlichem und sachlichen Zusammenhang einer Vermittlungstätigkeit steht.
Normenkette
BGB §§ 652-653
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 3-14 O 122/05) |
Gründe
I. Die Klägerin verlangt Vergütung für ihre Mitwirkung bei der Veräußerung eines Grundstücks.
Die Beklagte, die die Zeitschrift "X" verlegt, war Eigentümerin eines innerstädtischen Grundstücks in ..., das an ein Grundstück im Eigentum ihrer Streithelferin grenzt, auf dem die Streithelferin eine Hochhausbebauung beabsichtigte. Das Grundstück hatte die Beklagte bereits an die mit ihr konzernverbundene A verkauft. Die Hochhausbebauung war genehmigungsrechtlich von der Zustimmung der Beklagten als Nachbarin abhängig. Bereits 2002 kam die Streithelferin auf die Beklagte zu und avisierte einen Erwerb deren Grundstücks für 52,5 Mio. EUR, nahm aber später davon wieder Abstand, weil sich die Immobilienpreise verschlechtert hatten und wollte nur zu einem wesentlich niedrigeren Kaufpreis erwerben. Weil die Beklagte finanziell in Schwierigkeiten geraten war, wurde sie von ihren Kreditgebern bedrängt, das Grundstück zu verkaufen.
Am 17.10.2003 erteilten die damaligen Geschäftsführer B und C der Beklagten, von der Streithelferin allerdings mit Nichtwissen bestritten, der Klägerin den Auftrag, einen Käufer für einen angemessenen Preis zu finden, nach Beklagtenbehauptung, einen anderen Käufer als die Streithelferin.
In der Folgezeit gelang es dem Geschäftsführer der Klägerin, das Bauunternehmen D als möglichen Generalunternehmer für den Hochhausbau zu interessieren und zu einem eigenen Beitrag im Zusammenhang mit dem Erwerb des X-Geländes zu gewinnen. Am 10.3.2004 zeigte sich D an einer Übernahme des Grundstücks interessiert und im Juni 2004 wurde ein schriftlicher Vertrag mit einem Kaufpreis von 34,8 Mio. EUR entworfen. Am 12.5./17.7./28.7.2004 unterzeichneten die Klägerin und die Beklagte ein als Honorarvereinbarung bezeichnetes Schriftstück, in dem die Beklagte der Klägerin eine Provision von 2 % des Gesamtpreises von Grundstück und Nachbarzustimmung für deren Bemühungen beim Zustandekommen des Kaufvertrags versprach. Als erwarteter Käufer wurden dort eine E. mbH, also eine der Streithelferin konzernverbundene Gesellschaft, sowie die B. GmbH oder eine von beiden zu gründende Gesellschaft genannt (Bl. 7). Zu den Einzelheiten wird auf die Honorarvereinbarung Bezug genommen (Anl. K 1, Bl. 7, 8 d.A.). Zu einem Abschluss des Kaufvertrags unter Mitwirkung der B. GmbH kam es dann nicht, weil die Beklagte wegen des niedrigen Kaufpreises zögerte, bis D im September 2004 das Interesse verlor.
Eine Neubelebung der Verhandlungen zwischen der Beklagten und der Streithelferin erfolgte erst wieder auf Drängen der Oberbürgermeisterin anlässlich des Neujahrsempfangs im Januar 2005 und führte schließlich zu einem Kaufvertrag über das Grundstück für 21,5 Mio. EUR zwischen der A und der Streithelferin (Bezugnahme auf UR-Nr .../2005 des Notars ..., hier Anlage CC 10) und zu einer Nachbarzustimmung gegen Zahlung 21,5 Mio. EUR der Beklagten zugunsten einer F GmbH. Nach dem Abspringen von D war die Klägerin an den Verhandlungen nicht mehr beteiligt.
Die Klägerin verlangt als Vergütung 2 % des Gesamtpreises von 43 Mio. EUR zzgl. Umsatzsteuer. Sie hat behauptet, sie habe mit der Streithelferin verhandelt und bei der Stadtverwaltung vorgesprochen, die schließlich die Streithelferin veranlasst habe, eine Abrissgenehmigung des auf ihrem Grundstück stehenden Gebäudes unter Bezugnahme auf eine Neubebauung zu beantragen, die das X-Areal einschließen würde. Der Anspruch sei jedenfalls aus der sog. Honorarvereinbarung gegeben, denn der später abgeschlossene Vertrag sei von dieser erfasst.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 997.600 EUR nebst 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.8.2005 zu zahlen.
Die Beklagte und die Streithelferin haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte und die Streithelferin haben eine Vermittlungstätigkeit der Klägerin bestritten, soweit sie über einen Einbezug von D hinausging. Einen Einfluss der Klägerin auf den späteren Abschluss habe es nicht gegeben. Nach dem Ausstieg von D sei der Klägerin auch gekündigt worden. Aus der Honorarvereinbarung könne die Klägerin nichts herleiten, weil die Vereinbarung auf einen Kaufvertrag unter Einbeziehung der D gerichtet gewesen sei und weil die Streithelferin mit den dort genannten Käufern nicht identisch sei.
Das LG hat die Klage als unschlüssig abgewiesen. Die Honorarvereinbarung erstrecke sich nicht auf den Vertrag mit der Streithelferin. Für eine dahingehende Auslegung fehlten tatsächliche Anhalte. Ohnehin habe die Klägerin Einwirkungen auf di...