Alexander C. Blankenstein
Leitsatz
Bei der Frage, ob ein Hauptvertrag von einem Maklervertrag erfasst ist, kommt es grundsätzlich auf das wirtschaftliche Ziel des Auftraggebers an. Es gibt keine Vermutung, dass die Vermittlungstätigkeit auch für den späteren Hauptvertrag ursächlich wurde. Eine solche Vermutung ist anerkannt, wenn der Hauptvertrag in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang einer Vermittlungstätigkeit steht.
Fakten:
Die vom Makler vorliegend auf Provisionszahlung verklagte Grundstücksverkäuferin beauftragte diesen, einen Käufer zu einem angemessenen Preis zu finden. Der Makler konnte auch einen Interessenten für das Objekt gewinnen, der bereits gegenüber der Grundstücksverkäuferin entsprechendes Erwerbsinteresse geäußert hatte. Dessen Erwerbsabsichten zerschlugen sich jedoch und wurden erst wieder mehr als ein Jahr später belebt, infolgedessen es dann auch zum Abschluss des Kaufvertrags kam. Der Makler war an den neuerlichen Verhandlungen nicht mehr beteiligt.
Ein Maklerhonorar wegen einer Nachweistätigkeit konnte bereits deshalb nicht entstehen, da der Käufer der Grundstücksverkäuferin bereits vor Beauftragung des Maklers bekannt war. Vorliegend war jedoch auch kein Courtageanspruch wegen einer Vermittlungstätigkeit des Maklers gemäß § 652 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB entstanden. Vermittlung ist gegeben, wenn der Makler bewusst und aktiv auf die Willensentschließung des Vertragspartners des Hauptvertrags einwirkt, zum Beispiel ein nicht völlig unbedeutendes Motiv für den Erwerb hervorruft. Die Beeinflussung der Grundstücksverkäuferin als Auftraggeberin, genügt dazu ebenso wenig, wie eine Einflussnahme auf die hinter der Verkäuferin stehenden Banken. Darüber hinaus gibt es keine Vermutung dafür, dass die Vermittlungstätigkeit auch für den späteren Hauptvertrag ursächlich wurde. Eine solche Vermutung ist anerkannt, wenn der Hauptvertrag in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang einer Vermittlungstätigkeit steht. Daran fehlte es hier.
Link zur Entscheidung
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 30.10.2007, 5 U 101/06
Fazit:
Zwar genügt es für den Provisionsanspruch des Maklers, dass dessen Tätigkeit mitursächlich für den Abschluss des Hauptvertrags war. Lediglich der zeitliche Ablauf von einem Jahr spricht nun noch nicht gegen eine Mitursächlichkeit.
Soweit aber nicht nachgeprüft werden kann, dass der Hauptvertrag in einem sachlichen Zusammenhang zu der Maklertätigkeit steht, kann die Kausalitätsvermutung selbstverständlich nicht greifen.