Leitsatz (amtlich)
Nutzungsentschädigung für vorenthaltenen gewerblichen Mietraum nach Beendigung des Mietverhältnisses
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 21.12.2018; Aktenzeichen 2-08 O 418/14) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 21.12.2018 (A. 2-08 O 418/14) teilweise abgeändert.
Die Beklagten zu 1) und 2) werden über die erstinstanzliche Verurteilung hinaus als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 29.995,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
aus je 380,- EUR seit dem 6.1.2011 und 4.2.2011,
aus 17.461,20 EUR seit dem 1.3.2015,
aus je 400,- EUR seit dem 4.3.2011, 6.4.2011, 5.5.2011, 4.6.2011, 6.7.2011, 4.8.2011, 6.9.2011, 6.10.2011, 4.11.2011, 6.12.2011, 5.1.2012, 6.2.2012, 6.3.2012, 5.4.2012, 4.5.2012, 6.6.2012, 5.7.2012, 4.8.2012, 6.9.2012, 4.10.2012, 6.11.2012, 6.12.2012, 4.1.2013, 6.2.2013, 6.3.2013, 4.4.2013, 4.5.2013, 6.6.2013 und 4.7.2013 sowie
aus 174,19 EUR seit dem 6.8.2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 21.12.2018 (Az.: 2-08 O 418/14) wird zurückgewiesen.
Von den Kosten der ersten Instanz haben der Kläger 9 % und die Beklagten 91 % zu tragen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 7 % und die Beklagten 93 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 310.268,86 EUR festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO:
Ausweislich des Mietvertrages vom 11.5.2004 hatte die "Erbengemeinschaft A, vertreten durch B" von der Vermieterin C Räumlichkeiten im 1. Obergeschoss des Hauses Straße1 in Stadt1 nebst einer Garage sowie vier Kfz-Stellplätzen gemietet. Gemäß § 1 des als "Mietvertrag für gewerblich genutzte Räume und Grundstücke" bezeichneten Mietvertrages wurde die Mietsache zum Betrieb einer Immobilien-Vermögens-Verwaltung und des Forschungsinstituts "Das alte Buch" vermietet. Der Mietzins betrug für das Mietobjekt einschließlich der Garage und der Stellplätze sowie einer Nebenkostenvorauszahlung monatlich 3.680,- EUR brutto. Die Beklagten leisteten eine Kaution in Höhe von 6.000,- EUR.
Durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 5.10.2007 - 2-25 O 381/06 - wurden die Beklagten verurteilt, das Mietobjekt zu räumen und an die Vermieterin herauszugeben. Die Vermieterin Frau C verstarb am XX.XX.2010. Die Beklagten leisteten seit Januar 2010 nur noch Teilzahlungen. Der Kläger macht mit seiner Klage gegen die Beklagten Ansprüche auf Nutzungsentschädigung wegen der Nutzung der Mieträume für die Monate Januar 2010 bis zur Durchführung der Zwangsräumung geltend, welche in der Zeit vom 12.8. bis zum 17.8.2013 erfolgte.
Das Landgericht hat durch Zwischenurteil vom 7.10.2016, den Beklagten zugestellt am 13.10.2016, festgestellt, dass die Klage auch ohne Stellen einer Prozesskostensicherheit nach § 110 ZPO zulässig sei. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht durch Beschluss vom 6.2.2017 (Az. 2 U 154/16) verworfen, soweit die Beklagten sich dagegen gewandt haben, dass das Landgericht eine Verpflichtung des Klägers, eine Prozesskostensicherheit zu stellen, verneint hat, und die Berufung im Übrigen, also soweit sie gegen die Zulässigkeit der Klage gerichtet ist, zurückgewiesen. Die Klage sei aufgrund ordnungsgemäßer Bevollmächtigung der Prozessbevollmächtigten wirksam im Namen des Klägers erhoben worden. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten hat der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 14.3.2018 (Az. XII ZR 19/17) zurückgewiesen.
Der Kläger behauptet, er sei der Neffe, Erbe und damit Rechtsnachfolger der verstorbenen Vermieterin. Mieter der Räume seien beide Beklagten. Die Beklagten haben sich gegen die Ansprüche gewandt und hilfsweise die Aufrechnung mit angeblichen Gegenforderungen auf Rückzahlung von Nebenkostenvorauszahlungen in Höhe von insgesamt 22.400,- EUR, eines Zuschusses für Renovierungskosten in Höhe von 105.000,- EUR, auf Ersatz eines Verzugsschadens wegen der Verspätung der Freigabe zweier beschlagnahmter Pkw in Höhe von 100.600,- EUR sowie erstinstanzlich wegen eines Schadens in Höhe von 16.810,80 EUR aufgrund der Zwangsräumung auf der Grundlage eines angeblich vorgetäuschten Vollstreckungsgrundes erklärt. Hinsichtlich eines Betrages von 6.000,- EUR haben die Parteien den Rechtsstreit nach Verrechnung des entsprechenden Kautionsbetrages durch den Kläger gemäß Schriftsatz vom 27.9.2018 (Blatt 321 a f. der Akte) in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird zunächs...