Leitsatz (amtlich)
1. Das Begehren auf Aufhebung der Gemeinschaft kann selbst dann eine unzulässige Rechtsausübung darstellen, wenn die sonstigen rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, sofern die Aufhebung der Gemeinschaft für den ihr widersprechenden Teilhaber eine "besondere Härte" bedeutet.
2. Unter besonderen Umständen kann ein Teilhaber, der die Aufhebung der Gemeinschaft betreibt, auch gehalten sein, auf die Zwangsversteigerung des gemeinschaftlichen Grundbesitzes zu verzichten und sich mit einem auch seinen Interessen gerecht werdenden und zumutbaren Realteilungsvorschlag des anderen Teilhabers abzufinden.
Normenkette
BGB §§ 739, 743-744, 749; ZPO § 771
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-25 O 211/05) |
Nachgehend
Gründe
I. Die Kläger wenden sich im Wege einer Drittwiderspruchsklage gegen die durch den Beklagten betriebene Teilungsversteigerung eines (u.a.) ihnen gemeinsam gehörenden Grundstücks.
Die Parteien sind Miteigentümer eines seit langem als Privatstraße für ihre Anliegergrundstücke genutzten Wegegrundstücks in O2. Die nur ca. 3 m breite Privatstraße war vor mehr als 100 Jahren durch den damaligen Grundstückseigentümer A eingerichtet worden. Anfang der 20-er Jahre wurde das Gesamtareal in Einzelparzellen aufgeteilt, die den damaligen Miteigentümern jeweils zu Alleineigentum zugewiesen wurden; jedem Grundeigentümer wurde zugleich ein Miteigentumsanteil von 1/12 an dem Wegegrundstück zugeordnet. Die betreffenden Grundstücke waren nicht über das öffentliche Wegenetz - nämlich den öffentlichen Teil der ...-Straße - erreichbar, sodass ihre verkehrstechnische Erschließung über den davon abgehenden T-förmigen Privatweg erfolgen musste. Eine die Art der Nutzung sicherstellende Grundbucheintragung oder eine entsprechende ausdrückliche Vereinbarung früherer oder der jetzigen Miteigentümer existiert nicht.
Der Beklagte ist - als Mitglied einer Erbengemeinschaft - Rechtsnachfolger des Miteigentümers des Wegegrundstücks B. Dieser hatte seinen Miteigentumsanteil 1964 durch Kauf von einem Miteigentümer erworben; die Gelegenheit hierzu ergab sich dadurch, dass die Erwerberin eines der durch den Privatweg erschlossenen größeren Grundstücke, die Klägerin zu 7), nur 1/12 der Miteigentumsanteile an dem Privatweg miterwarb und so ein weiteres 1/12 verfügbar wurde.
B war nicht Eigentümer eines der bisher durch den Privatweg erschlossenen Anliegergrundstücke, wohl aber eines langgestreckten, damals unbebauten Grundstücks, das nordöstlich an den Erschließungsbereich des Privatweges angrenzte, seinerseits aber auch bis an die öffentliche ...-Straße heranreicht.
Dieses Grundstück ist inzwischen geteilt und - in dem durch die öffentliche Straße erschlossenen Bereich - mit einer Eigentumswohnanlage bebaut worden. Es liegt am Bebauungsrand der Gemeinde O2 und grenzt auf der Gegenseite an öffentliches Gelände (einen Park, im unteren Teil Schreibergärten). Der Beklagte bemüht sich nun um die Veräußerung noch unbebauter Grundstücksbereiche und ist daran interessiert, deren Verkehrserschließung über den Privatweg zu erreichen. Die bereits erfolgte Veräußerung eines Grundstücksteils an einen Investor wurde rückabgewickelt; die angestrebte Baugenehmigung war mangels sichergestellter Erschließung nicht zu erwirken. Der Beklagte betreibt angesichts dieser Problematik deshalb nun die Teilungsversteigerung mit dem Ziel, über die Nutzung des Wegegrundstücks künftig selbst bestimmen und sein Randgrundstück verkehrstechnisch hierüber erschließen zu können.
Die Kläger befürchten für diesen Fall im Wesentlichen eine unzumutbare vollständige Überlastung des schmalen Privatwegs sowie einen dramatischen Wertverlust ihrer dann nicht mehr durch einen gemeinsamen Privatweg, sondern nur mehr im Rahmen eines Notwegerechts erschlossenen Grundstücke.
Sie haben beantragt, die durch den Beklagten vor dem AG Königstein zu Az ... und ... betriebene Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft betreffend die im Grundbuch von O2 des AG Königstein eingetragenen Grundstücke Blatt ..., Flur.., Flurstück .../.. und Blatt ..., Flur.., Flurstück .../.. betriebene Zwangsversteigerung für unzulässig zu erklären.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, schon aus dem Kaufvertrag Bs über den Miteigentumsanteil an der Privatstraße aus dem Jahre 1964 gehe hervor, dass sie den Privatweg als "ungestörte Wege- und Fahrmöglichkeit" nutzen können sollten, also diene er seitdem auch der Erschließung des angrenzenden Grundstücks. Es komme nicht darauf an, dass die Erbengemeinschaft des Beklagten sich die Schaffung eines Erschließungsweges auf eigenem Grundstück durch die praktisch flächendeckende Bebauung des an die öffentliche Straße angrenzenden Grundstücksteils selbst unmöglich gemacht habe.
Das Betreiben der Teilungsversteigerung durch den Beklagten sei auch nicht rechtsmissbräuchlich, weil den Klägern und sonstigen Eigentüme...