Verfahrensgang

LG Gießen (Urteil vom 31.10.2006; Aktenzeichen 2 O 135/05)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 01.07.2009; Aktenzeichen XII ZR 93/07)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 31.10.2006 verkündete Urteil des LG Gießen - Az.: 2 O 135/05 - teilweise abgeändert.

Die Klage auf Feststellung der Erledigung in der Hauptsache in Höhe eines Teilbetrages von 2.051,79 EUR und auf Zahlung in Höhe eines weiteren Teilbetrages von 0,04 EUR wird abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 94 % und der Kläger 6 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede Partei kann die Zwangsvollstreckung der anderen Partei abwenden gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages, sofern nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 %des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien waren verbunden durch ein Mietverhältnis über Gewerberäume und -flächen. Der Kläger nimmt die Beklagte in Anspruch auf Zahlung von Heizkosten für den Zeitraum 2001 bis 2003 und Nebenkosten für 2003 und 2004. Mit der Widerklage macht die Beklagte Rückzahlung von Stromkosten geltend.

Die Beklagte und die Erbengemeinschaft nach A schlossen am 25.2.1999 einen Mietvertrag über gewerbliche Flächen auf dem Grundstück X-Straße ... in O1 (Bl. 5 ff. d.A.). Der Kläger ist Rechtsnachfolger der Erbengemeinschaft.

Über die Nebenkosten für die Jahre 1999 bis 2002 und die Heizkosten für die Zeit vom 15.10.1999 bis zum 14.10.2000 haben die Parteien in dem Vorprozess 3 O 657/03 vor dem LG Gießen am 3.9.2004 einen Vergleich geschlossen, worin die Parteien festgelegt haben, dass die im dortigen Prozess geltend gemachten Nebenkosten für die Zukunft umlagefähig und binnen einer Ausschlussfrist von 12 Monaten nach Ende der Abrechnungsperiode, die einem Kalenderjahr entspricht, abzurechnen sind, jedoch die Flächenangaben nochmals überprüft werden sollen. Außerdem sollten die Nebenkostenvorauszahlungen angepasst werden. Dem lag zugrunde, dass die Verbrauchszähler für die Räume der Beklagten auch den Verbrauch der anderen Mieter B und C erfasste, so dass die Beklagte bei der ursprünglich vereinbarten direkten Zahlung an die Versorger in Vorlage für die anderen Mieter treten musste. Der Kläger sollte nunmehr anstelle der Beklagten mit den Versorgern abrechnen und die Nebenkostenvorauszahlungen der Beklagten sich entsprechend erhöhen.

Der Kläger rechnete mit Schreiben vom 20.12.2004 die Heizkosten für die Jahre 2001 bis 2003 mit 5.114,18 EUR ab. Mit Schreiben vom 29.12.2005 rechnete der Kläger die Nebenkosten für 2004 mit einem Nachzahlungsbetrag von 4.927,72 EUR ab (Bl. 116 d.A.). Auf die Kosten der Warmwasserbereitung hat der Kläger im ersten Rechtszug verzichtet.

Das Mietverhältnis ist seit Anfang 2006 beendet. Die abgerechneten Nebenkosten für 2005 wurden vom Kläger in einem weiteren Verfahren geltend gemacht, welches mit einem Vergleich endete.

Im ersten Rechtszug hat der Kläger vorgetragen, aus der Formulierung des Vergleichs ergebe sich, dass die nunmehr geltend gemachten Nebenkostenforderungen hiervon nicht erfasst seien. Bei den Flächen sei zwischen beheizbaren und nicht beheizbaren Flächen zu unterscheiden.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 12.093,69 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. fünf Prozent über dem Basiszins aus 9.217,77 EUR ab dem 16.3.2005 sowie aus 2.875,92 EUR ab Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. die Hilfswiderklage abzuweisen.

Der Beklagte hat beantragt,

1. die Klage abzuweisen;

2. im Wege der Hilfswiderklage, den Kläger zu verurteilen, an sie 18.411,12 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

Die Beklagte hat vorgetragen, der Vergleich habe sämtliche Nebenkosten bis 2002 abgegolten. Zumindest seien diese Forderungen verjährt und verwirkt.

Mit der Widerklage hat sie Zahlung von verlangt.

Die Flächen würden nicht stimmen, die abgerechneten Positionen seien nicht abrechnungsfähig, die Brennstoffkosten und Kilowattstunden unzutreffend.

Die Beklagte errechnet sich mit der Hilfswiderklage eine Forderung von 18.411,12 EUR an Stromkosten, die im Zeitraum von sieben Jahren in Wirklichkeit von dem Mitmieter D verbraucht worden seien und deshalb zu Unrecht an den Kläger gezahlt worden seien.

Hinsichtlich des Weiteren Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug wird auf die tatsächlichen Feststellungen des LG Bezug genommen.

Das LG Gießen hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Z1 und Z2 gemäß Beweisbeschluss vom 13.7.2006 (Bl. 192 f. d.A.). Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der öffentlichen Sitzung des LG vom 17.8.2006 (Bl. 203 ff. d.A.) verwiesen.

Das LG Gießen hat durch Urteil vom 31.10.2006 (Bl. 228 ff. d.A.) die Beklagte verurteilt, an den Kläger 12.085,32 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 9.210 EUR ab dem 16.3.2005 und aus 2.875,92 EUR ab dem 27.4.2...

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