Entscheidungsstichwort (Thema)
Reiserecht: Haftung des Reiseveranstalters für Körperschaden nach "Upgrade"
Leitsatz (amtlich)
Zur Einstandspflicht des Reiseveranstalters für Körperschäden, die ein Reisender nach einem "Upgrade" vor Ort in einer im Reiseprospekt nicht angebotenen Unterkunft erleidet.
Normenkette
BGB § 253 Abs. 2, § 651f Abs. 1, § 652c Abs. 1
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 26.08.2011; Aktenzeichen 2-19 O 347/09) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 19. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. vom 26.8.2011 teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.199,22 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.4.2009 zu zahlen.
In Höhe von 1.800 EUR wird die Klage abgewiesen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen, die sich ursächlich aus dem Unfall ergeben, der sich am ... Mai 2008 im Hotel A, Malediven, ereignet hat.
Im Übrigen ist die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin macht gegen die beklagte Reiseveranstalterin (u.a.) Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einem während einer bei der Beklagten gebuchten Reise auf die Malediven erlittenen Unfall geltend, bei dem sich eine stirnseitig an einem Waschtisch befestigte Granitplatte löste, auf den rechten Großzeh der Klägerin fiel und den dortigen Knochen zertrümmerte. Dieser Unfall ereignete sich in der Präsidentensuite, in die die Klägerin, die mit ihrer Familie zunächst entsprechend ihrer Buchung in zwei Wasservillen untergebracht war, auf Veranlassung des Hotels, im Übrigen unter streitigen Umständen während ihres Aufenthalts umgezogen war und die in der Katalogbeschreibung der Beklagten nicht aufgeführt war.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 293 bis 294 d.A.) Bezug genommen.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe gegen die Beklagte keine Ansprüche aus §§ 651f Abs. 1, 651c Abs. 1 BGB, da die Beklagte keine sie treffenden Verkehrssicherungspflichten verletzt habe. Grundsätzlich sei der Reiseveranstalter für die Sicherheit sämtlicher den Reisenden zur Verfügung stehender Hoteleinrichtungen verantwortlich. Dazu habe jedoch nicht die Präsidentensuite gehört, die die Beklagte in dem der Buchung der Klägerin zugrunde liegenden Prospekt nicht als Unterkunft angeboten habe. Die Beklagte habe auch nicht damit rechnen müssen, dass die Klägerin während ihres Hotelaufenthalts mit dieser Suite im Rahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung der Hotelanlage in Berührung kommen werde. Das Personal des Hotels habe bei der Vertragsänderung bereits deshalb nicht als Erfüllungsgehilfe der Beklagten gehandelt, weil die Präsidentensuite nicht zu dem durch die Beklagte angebotenen Leistungsumfang gehörte. Dass es sich bei der Suite um eine völlig andere Unterkunft als die gebuchten Beach-Villen handelte, sei für die Klägerin ohne weiteres erkennbar gewesen. Für die Beklagte habe auch kein Interesse an einer derart weitreichenden Veränderung bestanden. Im Übrigen habe es dem Hotelpersonal und der Klägerin freigestanden, weitere oder andere als die im ursprünglichen Reisevertrag geschuldeten Leistungen zu vereinbaren; eine Hinweispflicht darauf, dass die Beklagte für diese ohne ihre Beteiligung zustande gekommenen Verträge nicht einstandspflichtig sei, löse dies nicht aus. Die Klägerin hätte sich zudem bei der örtlichen Reiseleitung des Einverständnisses der Beklagten vergewissern können.
Auf die Entscheidungsgründe (Bl. 295 bis 297 d.A.) wird verwiesen.
Gegen dieses ihr am 1.9.2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 30.9.2011 bei Gericht eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 1.12.2011 mit einem am 30.11.2011 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Klageziele weiter.
Sie argumentiert, die Beklagte hafte bereits aufgrund eines Mangels nach § 651c Abs. 1 BGB aus § 651 f. Abs. 1 BGB auf Schadensersatz. Das Zusammenbrechen eines Waschtisches stelle einen Reisemangel dar. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass die Unterbringung in der Präsidentensuite nicht dem vertraglich geschuldeten Leistungssoll entspreche. Der Leistungsträger fungiere als Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters i.S.d. § 278 BGB. Vorliegend sei die Handlung des Erfüllungsgehilfen in dem Angebot auf Wechsel der Unterkunft darauf gerichtet gewesen, der Klägerin die vertraglich geschuldete Leistung zu nehmen. Dadurch, dass der Leistungsträger den Wunsch nach...