Leitsatz (amtlich)
Zum Vertretenmüssen eines Wettbewerbsverstoßes durch Verwendung eines falschen Textbaustein bzw. "Finanzierungsklinker" in einer Werbeanzeige.
Normenkette
UWG §§ 3, 5, 8
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Urteil vom 10.10.2005; Aktenzeichen 22 O 190/05) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10.10.2005 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des LG Darmstadt teilweise abgeändert.
Es wird festgestellt, dass der Auskunftsantrag, soweit die Klägerin ihn in zweiter Instanz weiterverfolgt hat, in der Hauptsache erledigt ist.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin dadurch entstanden ist und noch entsteht, dass die Beklagte am .... 2004 im "A" (nebst "B", C" und "D") und in der "E" für zwei TV-Geräte mit einer Monatsrate geworben hat, deren
Höhe nicht dem tatsächlichen Teilbetrag der monatlichen Zahlungen entsprechend der angegebenen Laufzeit zur Finanzierung des angegebenen Kaufpreises entsprach.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 520 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.4.2005 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin auf 50 % der seitens der Klägerin verauslagten Gerichtskosten Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem Zeitpunkt der Einzahlung bis zur Beantragung der Kostenfestsetzung zu zahlen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des ersten Rechtszugs werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil (Bl 70 ff. d.A.) wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Mit ihrer Berufung hat die Klägerin die vom LG abgewiesenen Klageanträge weiterverfolgt. Nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 26.6.2006 zur Auflagenhöhe der beanstandeten Werbung nähere Angaben gemacht hatte (Bl. 134 f. d.A.), hat die Klägerin den Auskunftsanspruch in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich dem nicht angeschlossen.
Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und auch im Übrigen nach den Schlussanträgen der Klägerin in der ersten Instanz zu erkennen, mit der Maßgabe, dass der Klageantrag betreffend die Verzinsung des Gerichtskostenvorschusses lautet: "festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin auf die seitens der Klägerin verauslagten Gerichtskosten Zinsen gem. § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB seit dem Zeitpunkt ihrer Einzahlung bis zur Beauftragung der Kostenfestsetzung nach Maßgabe der auszuurteilenden Kostenquote zu zahlen"; und mit der weiteren Maßgabe, festzustellen, dass die Klage, soweit sie den noch in zweiter Instanz anhängigen Auskunftsanspruch betrifft, in der Hauptsache erledigt ist.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, auch soweit die Klageanträge in zweiter Instanz modifiziert worden sind.
Die Parteien wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache weitgehend Erfolg.
Der auf Auskunftserteilung gerichtete Klageantrag war in dem Umfang, in dem die Klägerin den Auskunftsanspruch mit ihrer Berufung weiterverfolgt hat, zulässig und begründet. Der Anspruch ist durch die von der Beklagten mit der Berufungserwiderung erteilte Auskunft zur Auflagenhöhe der beanstandeten Werbung erfüllt worden. Demgemäß war auf Antrag der Klägerin die Erledigung des Auskunftsantrags festzustellen.
Bei dem hier geltend gemachten Auskunftsanspruch handelte es sich um einen unselbständigen Hilfsanspruch aus § 242 BGB, der der Klägerin die Bezifferung ihres Schadens ermöglichen sollte. Ein solcher Auskunftsanspruch setzt einen (noch nicht bezifferbaren) Schadensersatzanspruch voraus. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch aus §§ 3, 5, 9 Satz 1 UWG dem Grunde nach zu.
Die Beklagte hat, indem sie in der beanstandeten Werbung die Anzahl der bei einem Ratenkauf zu erbringenden Monatsraten unzutreffend angegeben hat (12 Raten statt richtig 36 Raten), irreführend geworben (§ 5 Abs. 1 und 2 Nr. 2 UWG) und damit eine Wettbewerbshandlung begangen, die geeignet war, den Wettbewerb nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen (§ 3 UWG).
Die Beklagte hat diesen Wettbewerbsverstoß schuldhaft begangen. Zwar hat sie für das Verschulden der Werbeagentur, die einen falschen Textbaustein bzw. "Finanzierungsklinker" verwendet hat, nicht ohne Weiteres einzustehen, da § 8 Abs. 2 UWG nur für den Unterlassungs- und den Beseitigungsanspruch, nicht aber für den Schadensersatzanspruch gilt (vgl. BGH v. 9.2.2006 - I ZR 73/02, MDR 2006, 1063 = BGHReport 2006, 730 = CR 2006, 406 = WRP 2006, 577, 579, Rz. 24 - Direktansprache am Arbeitsplatz II). Der Beklagten fällt aber, schon auf der Grundlage ihres eigenen Vorbri...