Leitsatz (amtlich)
Höchstrichterliche Rechtsprechung, die eine Verpflichtung zur Aufklärung über Innenprovisionen erst oberhalb der Schwelle von 15 % bejahte und eine Pflicht zur ungefragten Mitteilung unterhalb dieser Schwelle verneinte, ist lediglich im Zusammenhang mit der Haftung eines Anlagevermittlers ergangen, nicht jedoch im Zusammenhang mit der Haftung aus einem Anlageberatungsvertrag. Der III. Zivilsenat des BGH hat zuletzt in seiner Entscheidung vom 15.4.2010 (MDR 2010, 691) eine Aufklärungspflicht hinsichtlich umsatzabhängiger Rückvergütungen erst ab 15 % verlangt, jedoch nur für die Fälle, in denen eine Beratung durch freie, nicht bankgebundene Berater stattfand (so auch schon BGH v. 22.3.2007 - III ZR 218/06, WM 2007, 873, 874).
Normenkette
BGB § 280
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 08.01.2010; Aktenzeichen 2/20 O 411/08) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Frankfurt/M. vom 8.1.2010 - 2/20 O 411/08 - wird zurückgewiesen.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Frankfurt/M. vom 8.1.2010 - 2/20 O 411/08 - wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 2/5 und die Beklagte 3/5 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Mit der Berufung wehren sich sowohl die Klägerin als auch die Beklagte gegen ein Urteil des LG Frankfurt/M. vom 8.1.2010. Danach ist die Beklagte verurteilt worden, Zug um Zug gegen Abtretung des Anteils in Höhe des Nominalbetrages von 25.000 EUR an der ... VIP MEDIENFONDS 3 GmbH & Co. KG der Zedentschaft Z an die Klägerin 26.250 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszins seit dem 8.8.2009 zu zahlen. Die Beklagte ist darüber hinaus verurteilt worden, Zug um Zug gegen Abtretung des Anteils in Höhe des Nominalbetrages von 75.000 EUR an der ... VIP MEDIENFONDS 4 GmbH & Co. KG der Zedentschaft Z- an die Klägerin 44.625 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszins seit dem 8.8.2009 zu zahlen und es ist darüber hinaus festgestellt worden Zug um Zug, dass die Beklagte am 30.11.2004 verpflichtet ist, den Betrag an die Klägerin zu zahlen, der der Darlehensverbindlichkeit nebst Zinsen des Dr. Z- an diesem Tag der A-Bank AG, Darlehenskonto ... entspricht. Darüber hinaus ist festgestellt worden, dass die Beklagte der Klägerin jeden weiteren Schaden aus den genannten Beteiligungen zu ersetzen hat und es ist darüber hinaus festgestellt worden, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretungen der Fondsanteile im Annahmeverzug befindet. Schließlich ist die Beklagte verurteilt worden, an die Klägerin weitere 4.151,20 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszins seit dem 8.8.2009 zu zahlen und die weitergehende Klage ist abgewiesen worden.
Das LG, auf dessen Urteil wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO) hat damit der Klage zum größten Teil entsprochen und der Klägerin aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Schadensersatz gem. § 280 Abs. 1 BGB zugestanden. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die notwendige Pflichtverletzung wegen der fehlenden Aufklärung über die Rückvergütung im Rahmen des Anlageberatungsvertrages zu sehen ist. Die Beklagte hätte die an sie zu zahlende Provision offenlegen müssen und das LG ist von einem Abschluss eines Anlageberatungsvertrages ausgegangen. Bei der Offenlegung von Rückvergütungen ging es um die Frage, ob eine Gefährdungssituation für den Kunden geschaffen wird. Da es vorliegend um die Mitteilung eines Interessenkonfliktes und nicht um die Gefährdung der Anlage durch hohe Provisionen gehe, sei nicht erst ab der für Anlagevermittler angenommenen Provisionshöhe von 15 % aufzuklären. Die Pflichtverletzung sei auch kausal für die Zeichnung der Anlage gewesen, denn bei der fehlerhaften Anlageberatung sei bereits der Erwerb der Kapitalanlage aufgrund einer fehlerhaften Information ursächlich für den späteren Schaden. Es sei auch grundsätzlich von einem Verschulden gem. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB auszugehen, weil der Beklagten der sog. Entlastungsbeweis nicht gelungen sei. Der Anspruch sei auch nicht verjährt, denn es sei nicht ersichtlich, wann der Zedent Kenntnis von der Rückvergütung der Beklagten erhielt oder diese Kenntnis durch grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Das LG hat die Klage nur insoweit abgewiesen, als Zinsen von mehr als 5 % über dem Basiszins ab Rechtshängigkeit geltend gemacht werden. Diesbezüglich hat es ausgeführt, dass für den darüber hinaus reichenden Antrag kein Anspruch auf entgangenen Gewinn bestehe, denn die Klägerin h...