Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 25.10.1999; Aktenzeichen 325 O H 9/98) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller wird der Streitwertbeschluß des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 25, vom 25. Oktober 1999 abgeändert.
Der Streitwert für das Beweissicherungsverfahren wird auf 30.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Der Senat geht – wie offenbar auch das Landgericht – davon aus, daß für den Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens der Hauptsachestreitwert maßgebend ist. Dieser bestimmt sich nach dem für die Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwand, der auf der Grundlage der Sachdarstellung der Antragsteller nach objektiven Gesichtspunkten zu ermitteln ist. Der von den Antragstellern bei Verfahrenseinleitung geschätzte Wert gemäß § 23 Abs. 1 GKG ist dafür weder bindend noch maßgeblich (vgl. dazu z.B. OLG Düsseldorf, BauR 96, 758, OLG Frankfurt, BauR 97, 518, Zöller-Herget, ZPO, 21. Aufl., § 3 Rn. 16 „Selbständiges Beweisverfahren” m.w.H.).
Die vom Landgericht zitierte Entscheidung des OLG München (BauR 94, 408), wonach zur Feststellung des Interesses der Antragsteller mangels weiterer Anhaltspunkte auf die Streitwertangabe in der Antragsschrift zurückgegriffen werden kann, wenn diese durch das dort beschriebene Erscheinungsbild der Mängel nachvollziehbar und nicht aus dem Rahmen fallend ist, steht dazu nicht im Widerspruch. Richtig ist, daß für die Wertbestimmung das Interesse der Antragsteller an der Begutachtung zur Zeit der Einleitung des Verfahrens maßgeblich ist. Dieses Interesse ist aber nach objektiven Gesichtspunkten aufgrund der Sachdarstellung der Antragsteller zu ermitteln. In dem der Münchener Entscheidung zugrundeliegenden Fall hatte die dortige Antragstellerin in ihrer Antragsschrift Mängel beschrieben, deren objektives Erscheinungsbild die von ihr geschätzten Mängelbeseitigungskosten von 50.000,00 DM nachvollziehbar erscheinen ließen, die Antragstellerin hatte darüber hinaus ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber Ansprüchen von mehr als 220.000,00 DM auf diese, von ihr als entsprechend gravierend dargestellten Mängel gestützt. Der Sachverständige hatte demgegenüber dann Mängel festgestellt, die einen Beseitigungsaufwand von nur 2.000,00 DM erforderlich machten. Wenn das OLG München in diesem Fall die vom Sachverständigen ermittelten Mängelbeseitigungskosten nicht als maßgeblich für die wertmäßige Bezifferung des Interesses der Antragstellerin bei Einreichung der Antragsschrift angesehen, sondern auf die der Sachdarstellung in der Antragsschrift entsprechende Streitwertbemessung zurückgegriffen hat, so steht das durchaus im Einklang mit den eingangs genannten Erwägungen.
Im vorliegenden Fall haben die Antragsteller lediglich eine subjektive Einschätzung des Streitwertes gemäß § 23 Abs. 1 GKG in der Antragsschrift angegeben, während sich durch die Begutachtung des Sachverständigen gezeigt hat, daß der Beseitigungsaufwand für die von den Antragstellern in der Antragsschrift geschilderten Mängel, der für das Interesse der Antragsteller an der Begutachtung maßgeblich ist, objektiv höher zu bewerten ist. Letzterer ist daher maßgeblich. Da das Interesse der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich ist, während sich der vom Sachverständigen bezifferte Aufwand von 25.340,00 DM nur auf die von ihm bejahten Mängel bezieht, ist für die von ihm abgelehnten Mängel (Ziff. 3, 7, 9, 10, 12 und 17) noch ein weiterer Betrag von ca. 10% des geschätzten Beseitigungsaufwandes hinzuzurechnen. Somit ergibt sich ein Gesamtstreitwert von 30.000,00 DM (28.000,00 DM für die Beweisfragen 1 bis 17/1. Gutachten/zuzüglich 2.000,00 DM für die Beweisfragen 18 und 19/Zusatzgutachten/). Insoweit erfolgt eine Korrektur des Streitwertes von Amts wegen (§ 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).
Unterschriften
Hardt, Morisse, Grossam
Fundstellen
Haufe-Index 1121173 |
BauR 2000, 1919 |
NJW-RR 2000, 827 |
NZBau 2000, 342 |