Leitsatz (amtlich)
Tritt die Rechtskraft der Scheidung noch während des über den Trennungsunterhalt geführten Rechtsstreits ein und ist deshalb der Zeitraum, für den Unterhalt verlangt wird, geringer als ein Jahr, bestimmt der Streitwert nach § 17 Abs. 1 S. 1 GKG sich nicht nach dem Jahresbetrag des monatlich verlangten Unterhalts, sondern nach dem Zeitraum, für den Unterhalt verlangt wird.
Tenor
Der Streitwert wird auf 3.080,54 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist begründet.
Verlangt war monatlicher Getrenntlebensunterhalt i.H.v. 722 DM ab Rechtshängigkeit, die am 6.4.1998 eingetreten ist. Die Ehe der Parteien ist seit 13.8.1998 rechtskräftig geschieden.
Der Streitwert für die Klage vom 15.1.1998 bemisst sich gem. § 17 Abs. 1 S. 1 GKG nach dem Zeitraum 6.4.1998 bis 13.8.1998 und beträgt daher 3.080,54 DM.
Ob der Streitwert eines Verfahrens auf Getrenntlebensunterhalt gem. § 17 Abs. 1 GKG auch dann auf den Jahresbetrag der geforderten Leistung festzusetzen ist, wenn im Ergebnis Unterhalt für weniger als ein Jahr geschuldet wird, ist streitig.
Nach einer in der Rechtsprechung vielfach (OLG Köln JurBüro 1993, 164; OLG München v. 1.12.1997 – 12 WF 1310/97, FamRZ 1998, 573) und in der Literatur wohl überwiegend (vgl. Zöller/Philippi, 22. Aufl., Rz. 16 zu § 3 ZPO, Stichwort „Unterhalt”; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rz. 4410; Hartmann, Kostengesetze, 30. Aufl., Rz. 12 zu § 17 GKG) vertretenen Auffassung ist es unerheblich, wenn sich nachträglich, jedoch nicht vorhersehbar herausstellt, dass Unterhalt für weniger als ein Jahr geschuldet wird.
Das OLG Hamm (OLG Hamm v. 29.8.1995 – 7 WF 345/95, FamRZ 1996, 502) vertritt eine differenzierte Auffassung. Danach ist der Streitwert jedenfalls dann geringer als der Jahresbetrag, wenn bei Klageinreichung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass die Eheleute vor Ablauf eines Jahres rechtskräftig geschieden werde.
Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass der Streitwert dann geringer als der Jahresbetrag ist, wenn, wie hier, die Rechtskraft noch während des über den Trennungsunterhalt geführten Rechtsstreits eintritt (OLG Bremen v. 11.2.2000 – 4 WF 13/00, OLGR Bremen 2000, 151; OLG Düsseldorf JurBüro 1992, 51, wohl auch OLG München JurBüro 1985, 742).
Denn gem. § 15 GKG ist für die Wertberechnung zwar der Zeitpunkt der die Instanz einleitenden Antragstellung entscheidend. Wird jedoch Trennungsunterhalt verlangt, liegt darin bereits die immanente Erklärung, dass der Zeitraum, für den Unterhalt begehrt wird, für die Zeit bis Eintritt der Rechtskraft der Scheidung begrenzt wird.
Hamburg, den 24.9.2001
Schultz Künkel Huusmann
Fundstellen
Haufe-Index 1105548 |
VRS 2001, 309 |