Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert bei Trennungsunterhalt unter einem Jahr. Streitwert für eine Klage auf Trennungsunterhalt

 

Leitsatz (amtlich)

Der Streitwert für eine Trennungsunterhaltsklage bestimmt sich nicht nach dem Jahreswert, sondern nach dem Zeitraum zwischen Rechtshängigkeit und Rechtskraft der Scheidung, wenn letztere vor Ablauf eines Jahres eintritt.

 

Normenkette

GKG § 42 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Itzehoe (Beschluss vom 30.05.2006; Aktenzeichen 76 F 327/04)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Teilstreitwert für den Kindesunterhalt auf 336 EUR (= 14 × 24 EUR) und der Gesamtstreitwert mithin auf 476 EUR festgesetzt wird.

 

Gründe

Das AG hat zutreffend den Teilstreitwert für die Abänderung des Trennungsunterhalts nicht nach dem Jahreswert bestimmt, sondern nach dem Zeitraum zwischen Rechtshängigkeit der Abänderungsklage und Rechtskraft der Scheidung.

Ob der Streitwert eines Verfahrens auf Getrenntlebensunterhalt oder dessen Abänderung gem. § 42 Abs. 1 GKG auch dann auf den Jahresbetrag der geforderten oder abzuändernden Leistung festzusetzen ist, wenn im Ergebnis Unterhalt für weniger als ein Jahr geschuldet ist, ist streitig (vgl. u.a. OLG Hamburg v. 24.9.2001 - 12 WF 129/01, OLGReport Hamburg 2002, 27; OLG Bremen v. 11.2.2000 - 4 WF 13/00, OLGReport Bremen 2000, 151; OLG Hamm v. 6.2.1997 - WF 65/97, OLGReport Hamm 1997, 127, jeweils m.w.N.)

Der Senat schließt sich der Auffassung des OLG Bremen und des OLG Hamburg an, dass der Streitwert dann geringer ist als der Jahresbetrag, wenn, wie hier, die Rechtskraft noch während des über den Trennungsunterhalt geführten Rechtsstreits eintritt (OLG Bremen v. 11.2.2000 - 4 WF 13/00, OLGReport Bremen 2000, 151; OLG Hamburg v. 24.9.2001 - 12 WF 129/01, OLGReport Hamburg 2002, 27; OLG Düsseldorf JurBüro 1992, 51, wohl auch OLG München JurBüro 1985, 742). Zwar ist für die Wertberechnung grundsätzlich der Zeitpunkt der die Instanz einleitenden Antragstellung entscheidend, § 40 GKG. Wird jedoch Trennungsunterhalt verlangt, liegt darin bereits die immanente Erklärung, dass der Zeitraum, für den Unterhalt begehrt wird, für die Zeit bis Eintritt der Rechtskraft der Scheidung begrenzt wird.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1535565

OLGR-Nord 2006, 633

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