Leitsatz

Das erstinstanzliche Gericht hatte den Teilstreitwert für die Abänderung des Trennungsunterhalts nicht nach dem Jahreswert bestimmt, sondern nach dem Zeitraum zwischen Rechtshängigkeit der Abänderungsklage und Rechtskraft der Scheidung. Gegen die Streitwertfestsetzung wurde Beschwerde eingelegt, die keinen Erfolg hatte.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Unter Hinweis auf die uneinheitliche Rechtsprechung zu diesem Problemkreis (vgl. u.a. OLG Hamburg v. 24.9.2001 - 12 WF 129/01, OLGReport Hamburg 2002, 27; OLG Bremen v. 11.2.2000 - 4 WF 13/00, OLGReport Bremen 2000, 151; OLG Hamm v. 6.2.1997 - WF 65/97, OLGReport Hamm 1997, 127, jeweils m.w.N.) vertrat das OLG die Auffassung, dass der Streitwert dann geringer sei als der Jahresbetrag, wenn - wie hier - die Rechtskraft der Ehescheidung noch während des über den Trennungsunterhalt geführten Rechtsstreits eintritt. Zwar sei für die Wertberechnung grundsätzlich der Zeitpunkt der die Instanz einleitenden Antragstellung entscheidend. Werde jedoch Trennungsunterhalt verlangt, liege hierin bereits die immanente Erklärung, dass der Zeitraum, für den Unterhalt begehrt werde, für die Zeit bis Eintritt der Rechtskraft der Scheidung begrenzt wird.

 

Link zur Entscheidung

Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 03.07.2006, 13 WF 106/06

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