Leitsatz (amtlich)
Das Konnektierthalten einer Internet-Domain durch die DENIC, soweit auf den Websites der Domain für ausländische Online-Casinos geworben wird, verstößt als solches nicht gegen § 284 StGB, § 1 UWG, denn ein solches Verbot betrifft mangels näherer Bestimmung keine Werbung für ein verbotenes Glücksspiel.
Eine Störerhaftung der DENIC für die Inhalte auf der Website eines Dritten besteht bei der Erstregistrierung der Domain mangels Prüfungspflicht nicht (Fortführung von BGH GRUR 2001, 1038 - "ambiente. de"), etwaige Versäumnisse der DENIC nach positiver Kenntnis von Verstößen betreffen einen anderen Streitgegenstand.
Normenkette
StGB § 284; UWG § 1 a.F.
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 09.12.2003; Aktenzeichen 312 O 918/03) |
Tenor
Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren zunächst auf 21.000 Euro festgesetzt, von der Erledigungserklärung bemisst er sich nach den bis dahin entstandenen Kosten.
Gründe
Nachdem die Antragstellerin in der Berufungsinstanz den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat und die Antragsgegnerin der Erledigungserklärung zugestimmt hat, ist nur noch gem. § 91a ZPO über die Kosten zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen insgesamt der Antragstellerin aufzuerlegen.
Soweit die Antragstellerin gegen das Urteil des LG Hamburg v. 9.12.2003, mit dem ihr Verfügungsantrag zurückgewiesen worden ist, keine Berufung eingelegt hat, hat sie die Kosten gem. § 91 ZPO zu tragen (III.). Ihre Berufung gegen das landgerichtliche Urteil hätte voraussichtlich keinen Erfolg gehabt, insoweit hat sie billigerweise gem. § 91a ZPO die Kosten zu tragen (IV. und V.).
I. Die Antragstellerin ist konzessionierte Betreiberin sämtlicher Spielbanken in Schleswig-Holstein. Die Antragsgegnerin ist die in Deutschland zuständige Stelle für die Registrierung und den Betrieb aller Internet-Domains unter der Länderkennung "de".
Die Antragstellerin hat die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren im Wege der einstweiligen Verfügung aus wettbewerbsrechtlicher Störerhaftung auf Unterlassung in Anspruch genommen. Sie hat vor dem LG beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung bestimmter Ordnungsmittel zu verbieten, die Internet-Domains internet-casino-spiele.de, -...winning. de zu konnektieren, solange unter diesen Domains für ausländische Online-Casinos geworben wird und bei der Antragsgegnerin für diese Domains nicht jeweils mindestens ein inländischer (deutscher) Ansprechpartner registriert ist.
Das LG hat mit dem Urt. v. 9.12.2003 den Verfügungsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen.
Gegen das landgerichtliche Urteil richtete sich die Berufung der Antragstellerin, die sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet hat. Im Berufungsrechtszug hat die Antragstellerin zunächst angekündigt, sie werde beantragen, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Antragsgegnerin gem. dem erstinstanzlich gestellten Verfügungsantrag zu verurteilen, ausgenommen die im Antrag erster Instanz aufgeführte Internet-Domain "1-internet.de".
Im Hinblick darauf, dass die im Verfügungsantrag genannten Internet-Domains inzwischen gelöscht worden sind, haben die Parteien das Verfügungsverfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Parteien stellen insoweit wechselseitig Kostenanträge.
II. Der Gegenstand des Unterlassungs-Verfügungsantrages erster Instanz ist letztlich - ungeachtet der sprachlich als Verbot aufgezogenen Antragsfassung - ein Gebot, nicht mehr die im Verbotsausspruch aufgeführten sieben Internet-Domains konnektiert zu lassen, d.h. zu beenden, und zwar unter den im Verbotsausspruch genannten beiden Voraussetzungen ("solange"), die beide zugleich (kumulativ) erfüllt sein müssen und darin bestehen, dass
(1) unter den Domains für ausländische Online-Casinos geworben wird und
(2) nicht jeweils mindestens ein inländischer (deutscher) Ansprechpartner registriert ist.
Nähere Bestimmungen zum Inhalt der Webseiten, die unter den Domains erreichbar sind, sieht der Verfügungsantrag nicht vor. Bei den sieben Internet-Domains handelt es sich um die im Antrag aufgeführten Domains "1-internet.de", "internet-casino-spiele.de", ... und "winning.de".
Der Gegenstand des Unterlassungs-Verfügungsantrages zweiter Instanz betrifft bei im Übrigen gleicher Antragsfassung unter - wie ausgeführt - Ausnahme der Domain "1-internet.de" nur die verbleibenden sechs Domains (d.h. "internet-casino-spiele.de", ... und "winning.de").
III. Hinsichtlich des Verfügungsantrages betreffend die erste, im erstinstanzlichen Verfügungsantrag aufgeführte Internet-Domain "1-internet.de" hat die Antragstellerin die Kosten erster Instanz gem. § 91 ZPO zu tragen. Insoweit ist das landgerichtliche Urteil, mit der in diesem Umfang der Verfügungsantrag zurückgewiesen worden ist, rechtskräftig geworden.
IV. Soweit das LG den Verfügungsantrag betre...