Entscheidungsstichwort (Thema)
Domain-Parking
Leitsatz (amtlich)
Ein Unternehmen, das auf seiner Internetseite fremde Domains zum Verkauf anbietet und zugleich auf diesen Domains Werbung schaltet und damit Einnahmen erzielt, an denen die Inhaber der Domains beteiligt werden (sog. "Domain-Parking"), kann von einer Wettbewerberin als Störerin auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn auf den geparkten Domains für in Deutschland nicht genehmigte Glückspiele geworben wird.
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 05.06.2003; Aktenzeichen 315 O 285/03) |
Tenor
Die Berufung der Antragsgegnerin wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die einstweilige Verfügung des LG Hamburg vom 5.6.2003 in folgender Fassung aufrechterhalten wird:
Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 Euro, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) verboten zu Zwecken des Wettbewerbs in ihre Internetseiten Werbung für oder Links zu in Deutschland behördlich nicht genehmigten Online-Casinos herzustellen, in denen der Spieler gegen Echtgeldeinsatz an Glückspielen teilnehmen kann.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Gründe
I. Die Antragstellerin bietet unter der Internetadresse "www.gewinnidee.de" einen kostenpflichtigen Gewinnspieleintragungsservice an. Durch die Anmeldung in einem "Gewinnidee-Club" nimmt der Nutzer an monatlich bis zu 150 Gewinnspielen teil, die die sog. Redaktion des Clubs aussucht. Außerdem können die Clubmitglieder kostenlos an verschiedenen Gewinnspielen innerhalb des Clubs teilnehmen. Ferner betreibt die Antragstellerin unter der Adresse "www.bamba.de" ein Internet-Auktionshaus und veranstaltet dort ebenfalls Gewinnspiele. Die Antragstellerin stellt die genannten Internetseiten zur Platzierung von Werbung zur Verfügung und erzielt hieraus im Wesentlichen ihre Einnahmen.
Die Antragsgegnerin betreibt unter ihrer Internetadresse "www.sedo.de" eine Handelsplattform für Domains, Websites und Internetplattformen, die zum Verkauf stehen. Dabei bietet sie auch das sog. "domain-parking" an. Das Parken ist für den Inhaber der Domain kostenlos. Die Antragsgegnerin blendet auf der geparkten Seite zielgruppenspezifische Werbung ein, also solche, die inhaltlich und thematisch zum Domain-Namen passt. Es handelt sich um Werbebanner, die - wenn man sie anklickt - zu dem beworbenen Angebot führen (sog. Hyperlinks). Der Inhaber und Anbieter der Domain wird pro Klick auf einen der Banner an den Einnahmen aus der Werbung beteiligt. Zugleich wird die Domain zum Verkauf angeboten.
Die Antragsgegnerin hält nach der unbestrittenen eidesstattlichen Versicherung ihres Geschäftsführers mehrere 10.000 Domains "geparkt" und auf diesen sind über 100.000 Werbebanner nebst Links platziert. Sie kooperiert mit einer Firma E. GmbH, die die Werbepartner aussucht und von deren Datenbank aus die Werbung auf die Domains geschaltet wird. Auf der Homepage der Antragsgegnerin befindet sich eine Seite "Haftung für Links", auf der es u.a. heißt:
"Vor der Anbringung eines Links stellt die S. GmbH durch eine Überprüfung sicher, dass Gesetzesverstöße oder Rechtsverletzungen durch Inhalte dieser Seiten nicht ersichtlich sind. Bei Links handelt es sich allerdings stets um dynamische Verweisungen. Die Möglichkeit der nachträglichen Veränderung der gelinkten Internetseiten durch deren Betreiber schließt die Möglichkeit ein, dass gesetzeswidrige oder rechtsverletzende Inhalte ohne Wissen der S. GmbH nachträglich in diese Seiten eingebracht werden"
Am 5.5.2003 bot der Inhaber der Domain "www.gewinnt.de" auf der Internetseite der Antragsgegnerin seine Domain zum Verkauf an. Auf der Domain waren Werbebanner für Glückspiele geschaltet, u.a. für das "InterCasino Deutschland" und das "Emperor's Club Kasino". Beim Anklicken dieser Banner gelangte man auf die Seiten "www.deutsch.intercasino.com" bzw. "www.emperorsclub.com". Dort wurde in deutscher Sprache die Möglichkeit angeboten, gegen Geldeinsatz online an Glückspielen wie Roulette und Blackjack teilzunehmen. Die dahinter stehenden Veranstalter verfügen über keine Genehmigung, Glückspiele in Deutschland zu veranstalten. Die Seite "www.deutsch.intercasino.com" stammt aus dem griechischen Teil von Zypern; ob sie dort eine Erlaubnis besitzt, ist nicht vorgetragen. Die Seite "www.emperorsclub.com" stammt aus Kanada.
Auf Antrag der Antragstellerin hat das LG Hamburg mit einstweiliger Verfügung vom 5.6.2003 der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten, zu Zwecken des Wettbewerbs in ihre Internetseiten Werbung für oder Links zu in Deutschland behördlich nicht genehmigten Online-Casinos einzustellen, in denen der Spieler gegen Echtgeldeinsatz an Glückspielen teilnehmen kann, insb. zu "www.deutsch.intercasino.com" und "www.emp...