Entscheidungsstichwort (Thema)
Bemessung des Beschwerdewertes
Normenkette
ZPO § 567 Abs. 2 n.F.
Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 22.02.2007; Aktenzeichen 328 O 162/03) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Hamburg, Zivilkammer 28, Geschäfts-Nr. 328 O 162/03, vom 22.2.2007 ist nicht statthaft.
Das Verfahren wird an das LG Hamburg zur Entscheidung im Erinnerungsverfahren zurückverwiesen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist nicht statthaft.
Die Beklagte wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Hamburg vom 22.2.2007, durch den die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren festgesetzt wurden. Sie macht geltend, die mit Antrag vom 7.5.2004 i.H.v. 124,19 EUR (netto) geltend gemachten Reisekosten seien zu Unrecht nicht festgesetzt worden.
Die sofortige Beschwerde ist unstatthaft, weil der Beschwerdewert von 200 EUR nicht erreicht ist. Die Beschwer beträgt hier lediglich 143,18 EUR, weil in dieser Höhe die Festsetzung vom Antrag abweicht.
Maßgeblich ist hier auch der gem. § 567 Abs. 2 n.F. ZPO seit dem 1.7.2004 geltende Wert, weil sowohl der angegriffene Kostenfestsetzungsbeschluss als auch die Beschwerde nach dem insoweit für die Neuregelung maßgeblichen Stichtag liegen (vgl. ähnliche Regelungen in § 163 KostO, § 17 JVKostO; OLG Hamm 2 Ws 306/04, zitiert nach juris). Unerheblich ist insoweit, dass der Kostenfestsetzungsantrag noch zum Zeitpunkt der Geltung alten Rechts gestellt wurde, als noch eine Beschwerdesumme von 100 EUR ausreichte.
Im Zivilprozessrecht gilt in zeitlicher Hinsicht, dass Änderungen auch schwebende Verfahren erfassen ..., soweit nicht anderweitige Übergangsbestimmungen vorhanden sind oder sich aus den Umständen, beispielsweise aus Gründen des Vertrauensschutzes, etwas anderes ergibt, was hier nicht der Fall ist. So kann zwar im Fall bereits abgeschlossener Prozesshandlungen und Prozesslagen altes Recht anzuwenden sein, wobei eine in diesem Sinn abschließend entstandene Prozesslage allerdings erst mit Einlegung eines Rechtsmittels vorliegt. Auch dieser Fall ist hier nicht gegeben.
In derartigen Fällen ist nach § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG die Erinnerung zulässig.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Erinnerungsverfahren vorbehalten.
Fundstellen
Haufe-Index 1781176 |
MDR 2007, 1285 |
OLGR-Nord 2007, 793 |