Leitsatz (amtlich)
Gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Teil 3 RVG-VV ist eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300-2303 zur Hälfte, aber höchstens mit 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen.
Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 30.08.2007; Aktenzeichen 321 O 128/07) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 3.9.2007 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Hamburg, Zivilkammer 21 vom 30.8.2007 - Geschäfts-Nr. 321 O 128/07 - teilweise dahin abgeändert, dass die von der Beklagten an die Klägerin nach dem Urteil des LG Hamburg zu erstattenden Kosten um 445,90 EUR ermäßigt, mithin auf insgesamt 2.257,70 EUR festgesetzt werden.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin nach einem Wert von EUR 445,90.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin obsiegte vollumfänglich vor dem LG Hamburg, in dem Urteil des LG Hamburg vom 24.8.2007 wurden der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Vorangegangen war der Klage ein mit Anwaltsschreiben vom 17.2.2007 mit einer Zahlungsaufforderung. Die nicht anrechenbare Geschäftsgebühr i.H.v. 594,73 EUR inklusive Umsatzsteuer wurde klagweise mit eingefordert und mit dem Urteil vom 24.8.2007 auch tituliert.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30.8.2007 hat der Rechtspfleger des LG sodann die volle beantragte Verfahrensgebühr i.H.v. 891,80 EUR festgesetzt.
Gegen diesen am 31.8.2007 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss des LG hat die Beklagte am 3.9.2007 Beschwerde eingelegt. Das LG hat dieser Beschwerde nicht abgeholfen.
II. Das Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde gem. §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1, 2 ZPO statthaft; die Beschwerdesumme ist erreicht. Die Beschwerde ist auch gem. §§ 569 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO zulässig, insbesondere rechtzeitig eingelegt worden.
In der Sache hat die Beschwerde auch Erfolg, weil die Klägerin es unterlassen hat, die hälftige Geschäftsgebühr anzurechnen. Diese hätte bei der Kostenfestsetzung durch das LG die Verfahrensgebühr nur mit einem Satz von 0,65 berücksichtigt werden dürfen. Diese Gebühr war nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 RVG-VV lediglich noch in verminderter Höhe von 0,65 entstanden. Gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Teil 3 RVG-VV wird eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300-2303 zur Hälfte, aber höchstens mit 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Der Wortlaut dieser Vorschrift ist eindeutig, aus ihr ergibt sich, dass die Verfahrensgebühr und nicht die Geschäftsgebühr zu kürzen ist. Von der wörtlichen Anwendung des Gesetzes geht auch der BGH in seinem Urt. v. 14.3.2007 - Az.: VIII ZR 184/06 aus. Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. Mithin war die durch die vorangegangene Zahlungsaufforderung entstandene Gebühr hier auf die Verfahrensgebühr anzurechnen (Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, RVG, 16. Aufl., Anhang D Rz. 166). Dabei ermäßigte sich nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung auch nicht etwa umgekehrt die - bereits entstandene - Geschäftsgebühr der Zahlungsaufforderung (hierzu BGH VIII ZR 86/06, zitiert nach juris), sondern die Verfahrensgebühr war zu kürzen. Dabei genügt die bloße Entstehung der Geschäftsgebühr, auf ihren Ausgleich kommt es nicht an. Für die gegenteilige Auffassung der Klägerin, dass eine Anrechnung der Geschäftsgebühr nur in den Fällen zu erfolgen hat, wenn diese Gegenstand des Verfahrens gewesen sei, findet sich im Gesetz keine Stütze. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin daher auch auf den Beschluss des KG in Berlin (Beschl. vom 10.7.2007 zu 1 W 256/07), dem der Senat sich wegen des eindeutigen Wortlauts der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Teil 3 RVG-VV nicht anzuschließen vermag (vgl. Beschluss vom 26.9.2007-Az. 8 W 191/07).
Damit kann die Klägerin nur eine 0,65 Verfahrensgebühr gem. 3100 RVG-VV, bezogen auf den Wert der Klage (24.001,25 EUR) erhalten i.H.v. 445,90 EUR, mithin unter Berücksichtigung der übrigen festgesetzten Kosten 2.257,70 EUR.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat, § 574 Abs. 2 ZPO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1988414 |
JurBüro 2008, 138 |
HRA 2008, 8 |
OLGR-Nord 2008, 508 |