Entscheidungsstichwort (Thema)

Tickethändler

 

Leitsatz (amtlich)

1. Sind eine juristische Person und ihr Geschäftsführer Titelschuldner desselben Verbots, so ist bei einem erneuten Verstoß, das die Gesellschaft durch diesen Geschäftsführer begeht, ein Ordnungsgeld nur gegen die Gesellschaft verwirkt.

2. Gegen den Geschäftsführer persönlich ist nicht unabhängig davon ein weiteres Ordnungsmittel zu verhängen. Angesichts des Sanktionscharakters des Ordnungsgeldes wäre hierfür ein persönlich für den eigenen Rechtskreis vorwerfbares Verhalten unverzichtbar. Das Handeln in der Eigenschaft als Geschäftsführer einer juristischen Person wirkt (auch ordnungsmittelrechtlich) jedoch in der Regel nur für bzw. gegen diese.

 

Normenkette

ZPO § 890; GmbHG § 35; BGB § 31

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 07.06.2007; Aktenzeichen 315 O 921/06)

 

Tenor

Auf die (sofortige) Beschwerde der Schuldner vom 27.6.2007 wird der Ordnungsmittelbeschluss des LG, Zivilkammer 15, vom 7.6.2007 abgeändert.

Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 15.000 EUR gegen den Schuldner zu 2. wird aufgehoben und ein hierauf gerichteter Antrag zurückgewiesen.

Die weitergehende Beschwerde der Schuldner wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt 30.000 EUR.

 

Gründe

Die gem. §§ 793 Abs. 1, 577 ZPO zulässige sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes ist zum Teil auch begründet. Das LG hat zwar zu Recht gegen die Schuldnerin zu 1. wegen eines Verstoßes gegen das gerichtliche Verbot aus dem Beschluss vom 23.11.2006 ein Ordnungsgeld i.H.v. 15.000 EUR festgesetzt. Das zusätzlich gegen den Schuldner zu 2. in dieser Höhe festgesetzte Ordnungsgeld ist hingegen nicht gerechtfertigt.

1. Die von der Gläubigerin vorgetragenen Verstöße rechtfertigen lediglich die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen die Schuldnerin zu 1., deren Geschäftsführer der Schuldner zu 2. ist. Die Verhängung eines weiteren Ordnungsgeldes gegen den Schuldner zu 2. persönlich findet in dem vorgetragenen schuldhaften Handeln keine Rechtfertigung und kommt deshalb nicht in Betracht.

a) Es ist nach Sachlage bereits nichts dafür ersichtlich, dass die Gläubigerin überhaupt einen Antrag auf die Verhängung von zwei separat zu verhängenden Ordnungsgeldern gestellt hat. Zwar sind sowohl die Star Entertainment GmbH als auch ihr Geschäftsführer Titelschuldner der einstweiligen Verfügung vom 23.11.2006. Auch hat die Gläubigerin ihren Bestrafungsantrag vom 6.12.2006 ausdrücklich gegen beide Schuldner gerichtet. Schon die Antragsfassung ("gegen die Vollstreckungsschuldnerin zu 1. und den Vollstreckungsschuldner zu 2. ein Ordnungsgeld zu verhängen") lässt aber eher darauf schließen, dass lediglich die Verhängung eines einzigen Ordnungsgeldes gegen beide beantragt war. Auch die weiteren Ausführungen der Gläubigerin in den Schriftsätzen vom 6.12.2006 und 6.2.2007 sprechen hierfür, denn die Gläubigerin macht insoweit Ausführungen zur Höhe lediglich eines Ordnungsgeldes und differenziert nicht zwischen verschiedenen Schuldnern. Damit hat das LG der Gläubigerin letztlich unter Verstoß gegen § 308 ZPO eine weitergehende Rechtsfolge zugesprochen, die von ihrem Antrag nicht umfasst ist.

b) Selbst wenn der Antrag der Gläubigerin jedoch auch auf die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen den Schuldner zu 2. gerichtet gewesen ist, wäre dieser Antrag unbegründet und deshalb zurückzuweisen. Ein eigenes schuldhaftes Verhalten, für welches der Schuldner zu 2. neben der Schuldnerin zu 1.auch persönlich einzustehen hat, liegt nicht vor.

aa) Allerdings entspricht es gängiger Praxis im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes, dass bei juristischen Personen neben dem Unternehmen häufig auch der Geschäftsführer auf Unterlassung in Anspruch genommen wird. Dieser hat das rechtsverletzende Handeln der juristischen Person als ihr Organ regelmäßig angeordnet und deshalb zu verantworten. Eine Haftungserstreckung auf den Geschäftsführer ist häufig auch sinnvoll und geboten, um zu verhindern, dass dieser das von ihm zu vertretene rechtswidrige Verhalten in einer anderen rechtlichen Gestaltungsform künftig ungehindert fortsetzt bzw. wiederholt.

bb) Dies bedeutet indessen nicht automatisch, dass der auf Unterlassung mit in Anspruch genommene Geschäftsführer bei einem Verstoß gegen den Verbotstitel selbständig neben dem Unternehmen zu bestrafen ist und ein Ordnungsgeld schuldet.

aaa) Die juristische Personen - hier die Schuldnerin zu 1. - ist kraft ihrer körperschaftlichen Struktur selbst nicht handlungsfähig. Sie handelt vielmehr durch ihre Organe als natürliche Personen (§ 35 GmbHG), deren rechtsverletzendes Handeln sie sich zurechnen lassen muss (§ 31 BGB). Zur Befolgung gerichtlicher Unterlassungsgebote sind dementsprechend auch diese natürlichen Personen für die Gesellschaft als deren gesetzliche Vertreter verpflichtet. Die GmbH selbst kann ein Verbot weder befolgen noch ihm zuwiderhandeln. Hierzu bedarf es stets der Aktivität derjen...

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