Leitsatz (amtlich)
1. Dem Markeninhaber ist es vorbehalten, welche seiner Marken er für die Kennzeichnung welcher seiner verschiedenen Produkte verwenden will. Die Herkunftsfunktion der Marke ist deshalb auch in einem Fall beeinträchtigt, in dem die Ware nicht unter der vom Markeninhaber für die Ware bestimmten und benutzten Marke, sondern unter einer anderen Marke des nämlichen Markeninhabers angeboten wird.
2. Verfolgt der Markeninhaber das Ziel, die jeweils unter verschiedenen seiner Marken in den Verkehr gebrachten Waren mit einem unterschiedlichen Image zu versehen und verschiedene Verkehrskreise anzusprechen, so besteht bei einer Benutzung einer seiner Marken für Waren, die er unter einer anderen seiner Marken in den Verkehr bringt, die Gefahr einer Verwässerung der fälschlich benutzten Marke und ist die Kommunikations-, Investitions- oder Werbefunktion dieser Marke beeinträchtigt.
3. Eine solche Beeinträchtigung der genannten Markenfunktionen begründet einen Unterlassungsanspruch des Markeninhabers nicht erst dann, wenn die Interessen des Markeninhabers besonders grob und schwerwiegend verletzt sind.
4. Die von der Zuordnung durch einen Markeninhaber abweichende und deshalb fälschliche Benutzung einer seiner Marken für von ihm jeweils unter verschiedenen Marken vertriebene Waren ist irreführend. Sie ist geeignet, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
Normenkette
BGB §§ 242, 259, 667, 677, 683 S. 1; MarkenG § 14 Abs. 6, § 19 Abs. 1, § 125b Nr. 2; EUV 1001/2017 Art. 9 Abs. 2; EUV 1001/2017 Art. 129 Abs. 2; EUV 1001/2017 Art. 130
Verfahrensgang
LG Hamburg (Aktenzeichen 406 HKO 151/19) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18.02.2020, Aktenzeichen 406 HKO 151/19, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Die Beklagte kann hierzu binnen 2 Wochen Stellung nehmen.
Gründe
Die Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht und mit im Wesentlichen zutreffender Begründung
mit Ausnahme eines Teils des Zinsanspruchs nach den Klageanträgen verurteilt. Hinsichtlich der Begründung sowie der Anträge erster Instanz wird zunächst Bezug genommen auf das angefochtene Urteil, jedoch mit der Maßgabe, dass der Unterlassungsanspruch zu Ziff. 1.1 des Urteilstenors aus Artt. 9 Abs. 2, 130 UMV, die Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche der Klägerin zu 2) zu Ziff. 1.3 aus Art. 129 Abs. 2 UMV i.V.m. §§ 125b Nr. 2, 19 Abs. 1 MarkenG, 242, 259 BGB, der Feststellungsanspruch zu Ziff. 2. aus Art. 129 Abs. 2 UMV i.V.m. §§ 125b Nr. 2, 14 Abs. 6 MarkenG und der Abmahnkostenersatzanspruch zu Ziff. 3 aus Art. 129 Abs. 2 UMV i.V.m. §§ 683 Satz 1, 667, 677 BGB und §§ 125b Nr. 2, 14 Abs. 6 MarkenG begründet sind. Die Berufungsbegründung bietet ansonsten keinen Anlass zu einer anderweitigen Beurteilung der Sach- und Rechtslage.
I. Die Beklagte wiederholt und ergänzt ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie ist der Ansicht, die Klage sei wegen des Klagantrags zu Ziff. 1.2 bereits unzulässig, weil der Antrag nicht hinreichend bestimmt sei (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Begriffe "bestimmte Marke" bzw. "Schuh anderer Marke" seien auslegungsfähig. Welche Marke gemeint sei und wer deren Inhaber sei, sei offen gelassen. Das gelte auch wegen des streitgegenständlichen Produktangebots. Zudem sei die Klage insgesamt unbegründet. Die Klagemarke "Pp" sei nicht verletzt. Es fehle an einer Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke, denn die Klägerin zu 2) sei sowohl Inhaberin der Klagemarke als auch Inhaberin der Marke "Bs", unter der die im streitgegenständlichen Angebot gemäß der Anlage K 7 abgebildeten Schuhe (Pantoletten) von der Klägerseite in den Verkehr gebracht worden sind. Das Landgericht habe rechtsirrig eine Verletzung der Garantiefunktion der Marke angenommen. Auch eine Imageverletzung oder die Beeinträchtigung von mit der Marke "Pp" verbundenen Qualitätserwartungen lägen nicht vor. Image, das entgegen der Annahme des Landgerichts kein Bestandteil der Garantiefunktion der Marke sei, und Qualitätsversprechen stammten von demselben Unternehmen. Die Klägerinnen böten Schuhe auf der Website www.Bs.com unter beiden Marken an (Anlage K 3). Auch führten sie Produkte beider Marken unter identischen Modellbezeichnungen. Die Beeinträchtigung anderer Markenfunktionen komme nur in Betracht, wenn die Interessen des Markeninhabers besonders grob und schwerwiegend verletzt seien. Das sei aber vorliegend nicht der Fall. Dazu sei auch nichts vorgetragen worden. Insbesondere nicht zur Werbe-, Kommunikations- oder Investitionsfunktion der Marke. Die Marke "Pp" werde in der Selbstdarstellung gemäß der Anlage K 3, in der es wegen der Marken in Bezug auf Aussehen, Image und Qualität keine großen Abweichungen gebe und die auch nicht dargelegt seien, als Submarke genannt. Der Verkehr nehme "Pp" als eine Produktl...