Verfahrensgang
LG Hamburg (Aktenzeichen 406 HKO 151/19) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18.02.2020, Aktenzeichen 406 HKO 151/19, wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das angefochtene Urteil des Landgerichts Hamburg und der vorliegende Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin zu 2) aus Ziff. 1.1 des Urteilstenors des Landgerichts Hamburg vom 18.02.2020 durch Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 90.000,00 und aus Ziff. 1.3 des Urteilstenors durch Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 5.000,00 sowie die Zwangsvollstreckung der Klägerinnen aus Ziff. 1.2 des Urteilstenors durch Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 45.000,00 abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor ihrer jeweiligen Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leisten. Im Übrigen darf die Beklagte die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18.02.2020 und aus dem vorliegenden Beschluss durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil und dem Beschluss jeweils insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
4. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf EUR 150.000,00 festgesetzt.
Gründe
Die Berufung der Beklagten ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Sie hat offensichtlich keine Erfolgsaussichten. Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht im ausgeurteilten Umfang antragsgemäß verurteilt.
Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 02.12.2020 verwiesen. Die dagegen von der Beklagten mit Schriftsatz vom 13.01.2021 erhobenen Einwendungen rechtfertigen keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Die Beklagte stellt im Wesentlichen Ihre Ansicht gegen die des Senats.
1. Zur Frage der Bestimmtheit der Klaganträge hat sich der Senat bereits im Hinweisbeschluss geäußert. Der Antrag zu 1.1 nimmt auf die im Antrag abgebildete konkrete Verletzungsform Bezug, was hinreichend ist, damit die Beklagte erkennen kann, was ihr - gegenüber der Klägerin zu 2) - verboten ist. Der Antrag zu Ziff. 1.2 verweist auf die nämliche konkrete Verletzungsform. Dass im Antrag selbst keine Marke genannt ist, ist mit Blick auf die vorgenommene Verweisung auf den Antrag zu 1.1, der eine Marke benennt, unschädlich, und der Antrag beschreibt im Übrigen allein den Umstand, dass das Verbot verallgemeinernd alle im Kern mit der Verletzungshandlung gemäß dem Verbot zu Ziff. 1.1 gleichartige Verletzungshandlungen erfasst. Auch das hat der Senat bereits ausgeführt. Das Verbot muss angesichts der Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform entgegen der Ansicht der Beklagten keine Angaben zur Bedeutung einzelner Bestandteile der konkreten Verletzungsform, wie etwa Text und Bild, enthalten. Insoweit ist es hinreichend, dass es entsprechende Ausführungen in den Gründen des angegriffenen Urteils sowie in den Gründen der Senatsentscheidungen gibt.
2. Soweit die Beklagte erneut meint, die Herkunftsfunktion der Marke sei, weil die Marken "Pp" und "Bs" demselben Hersteller zuzuordnen seien und weil dessen Markenstrategie "offensichtlich" dahin gehe, dass der Verbraucher zwischen den beiden Marken nicht unterscheiden könne, nicht verletzt, ist dem weiterhin nicht zu folgen. Die Beklagte interpretiert das Marketingverhalten der Klägerseite zu ihren Gunsten und hält es für widersprüchlich. Es ist aber - wie der Senat bereits ausgeführt hat - nicht Sache der Beklagten, dies zu entscheiden, sondern gehört zu den ureigenen Befugnissen der Markeninhaberin und ihrer Lizenznehmer, die Entscheidung darüber zu treffen, in welcher Weise sie ihre Marken für welche Waren benutzen. Daran ändert auch der von der Beklagten vorgetragene Umstand nichts, dass von der Klägerseite - nach Auffassung der Beklagten - optisch gleichartige Schuhe jeweils unter einer der Marken angeboten werden. Die auf Seite 4 des Schriftsatzes vom 13.01.2021 abgebildeten Produkte unterscheiden sich im Übrigen durchaus nicht nur in der Farbgebung, sondern etwa auch in der Gestaltung der Sohle des Schuhes, deren Stärke bzw. Dicke für die Gesamterscheinung des Schuhes von nicht unerheblicher Bedeutung ist. Soweit die Beklagte meint, der den Online-Shop der Klägerseite besuchende Verbraucher erhalte "zwingend" den Eindruck, dass es sich bei "Pp" nicht um eine eigene Marke handele, sondern lediglich um eine Produktlinie, ist dem nicht zu folgen. Das ergibt sich auch nicht aus den vorgelegten Auszügen vom Online-Shop der Klägerseite. Die Bezeichnung "Pp" erfolgt im streitgegenständlichen Angebot markenmäßig. Dass erhebliche Teile des Verkehrs die in den Angebotsbildern gemäß der Anlage K 7 nur schwer erkennbaren Hinweise auf die Marke "Bs" nicht wahrnehmen, hat der Senat bereits im Hinwe...